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BGH Beschluß vom 21.08.2002 – XII ZB 115/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

XII ZB 115/02

BESCHLUSS

vom

21. August 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Gerber, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Vézina

beschlossen:

Das Rechtsmittel des Antragsgegners gegen den Beschluß des

18. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesge-

richts Celle vom 23. Juni 2002 (18 WF 88/02) wird als unzulässig

verworfen.

Der Antrag, dem Antragsteller zur Durchführung des Rechtsmittels

Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird wegen fehlender Erfolgs-

aussicht zurückgewiesen (§ 114 ZPO).

Gründe:

Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist

nicht statthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Folgesachen

der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1

ZPO), die nicht Endentscheidungen im Sinne des § 621e ZPO sind (hier: Ent-

scheidung zur Prozeßkostenhilfe), kein Rechtsmittel an den Bundesgerichtshof

vorgesehen ist. § 621 a ZPO verweist auf § 19 FGG und sieht daher nur die

einfache Erstbeschwerde zum Oberlandesgericht vor, die im Falle der Verwei-

gerung von Prozeßkostenhilfe ohnehin gegeben ist (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

§ 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetes Rechtsmittel nur ge-

gen Endentscheidungen. Im übrigen wäre die Entscheidung des Oberlandesge-

richts auch dann nicht anfechtbar, wenn es sich um eine Endentscheidung han-

delte, weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat

(§ 621 e Abs. 2 ZPO).

Ein sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof

ist nach der Neuregelung des Beschwerderechts grundsätzlich nicht mehr statt-

haft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002,1577 ff.).

Im übrigen gibt es keine Anzeichen dafür, daß die angefochtene Entscheidung

greifbar gesetzwidrig sein könnte.

Hahne Gerber Weber-Monecke

Wagenitz Vézina