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BGH Beschluss vom 22.08.2002 – 5 StR 284/02

5. Strafsenat

5 StR 284/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 22. August 2002 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 3. Dezember 2001 wird nach § 349 Abs. 2

StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß im

Fall II. 219 die tateinheitliche Verurteilung wegen unerlaubten

Besitzes von Betäubungsmitteln entfällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Senat schließt aus, daß im Fall II. 219 der Wegfall des in Tateinheit zum

unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

angenommenen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln Einfluß auf die

Strafhöhe hatte; das Landgericht hat bei seiner Strafzumessung auf die

übergroße Menge hochwertigen Kokains, nicht jedoch auf das Vorliegen

mehrerer Tatmodalitäten abgestellt.

Ebenso besorgt der Senat nicht, daß der Angeklagte durch die vom Landge-

richt vorgenommene – teils bedenkliche – Orientierung der Konkurrenzen an

den Rauschgiftverkäufen beschwert wird. Hier ist nicht zweifelhaft, daß der

Angeklagte nach Aburteilung für den serienmäßig begangenen Betäubungs-

mittelhandel für etwaige weitere Handlungen aus dieser Serie nicht mehr

verfolgt werden wird.

Der Senat entnimmt den Darlegungen im Urteil (UA S. 15 und 44), daß die

vom Angeklagten gehandelten Cannabisprodukte stets zumindest durch-

schnittliche Qualität hatten.

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