Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.08.2002 – X ZA 5/01

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZA 5/01

BESCHLUSS

vom

26. August 2002

in Sachen

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden

Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver

und Dr. Meier-Beck

am 26. August 2002

beschlossen:

Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Klägers vom

15. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Als Beschwerde ist die Eingabe des Klägers unzulässig. Nach §§ 567

Abs. 1, 127 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 10 EGZPO findet gegen Entscheidungen des

Bundesgerichtshofs dieses Rechtsmittel nicht statt.

Als Gegenvorstellung gibt die Eingabe des Klägers keinen Anlaß, den

Beschluß vom 2. Juli 2002 zu ändern. Ob Mängel arglistig verschwiegen wor-

den sind (§ 638 Abs. 1 ZPO a.F.), unterliegt tatrichterlicher Würdigung. Sie

kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden (§§ 561 Abs. 2,

554 Abs. 3 Nr. 3b ZPO a.F.). Auch die Eingabe vom 15. Juli 2002 läßt einen

insoweit beachtlichen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht erkennen. Des-

sen Feststellung, daß Arglist des Beklagten nicht nachgewiesen sei, ist auf

Grund der durchgeführten Beweisaufnahme und des Akteninhalts mit seinen

weiteren Gutachten möglich und deshalb hinzunehmen.

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Meier-Beck