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BGH Beschluss vom 26.08.2002 – X ZA 5/01
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. August 2002
in Sachen
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden
Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, Keukenschrijver
und Dr. Meier-Beck
am 26. August 2002
beschlossen:
Die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Klägers vom
15. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Als Beschwerde ist die Eingabe des Klägers unzulässig. Nach §§ 567
Abs. 1, 127 Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 10 EGZPO findet gegen Entscheidungen des
Bundesgerichtshofs dieses Rechtsmittel nicht statt.
Als Gegenvorstellung gibt die Eingabe des Klägers keinen Anlaß, den
Beschluß vom 2. Juli 2002 zu ändern. Ob Mängel arglistig verschwiegen wor-
den sind (§ 638 Abs. 1 ZPO a.F.), unterliegt tatrichterlicher Würdigung. Sie
kann vom Revisionsgericht nur eingeschränkt überprüft werden (§§ 561 Abs. 2,
554 Abs. 3 Nr. 3b ZPO a.F.). Auch die Eingabe vom 15. Juli 2002 läßt einen
insoweit beachtlichen Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht erkennen. Des-
sen Feststellung, daß Arglist des Beklagten nicht nachgewiesen sei, ist auf
Grund der durchgeführten Beweisaufnahme und des Akteninhalts mit seinen
weiteren Gutachten möglich und deshalb hinzunehmen.
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Meier-Beck