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BGH Beschluss vom 27.08.2002 – 1 StR 267/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 267/02

BESCHLUSS

vom

27. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2002 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 15. März 2002 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Das Urteil ist, soweit es um die Verwertung der Aussagen des Ange-

klagten bei der Polizei geht, rechtsfehlerfrei. Ein Fall des Teil-

schweigens im Sinne des Urteils des 3. Strafsenats vom 18. April

2002

- 3 StR 370/01 -, NJW 2002, 2260 liegt hier nicht vor.

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