Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.08.2002 – 1 StR 295/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2002 beschlos-

sen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Schweinfurt vom 23. April 2002 mit den Feststellungen auf-

gehoben, soweit eine Entscheidung zur Unterbringung des Ange-

klagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Ent-

scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-

dere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, jeweils

rechtlich zusammentreffend mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln,

sachlich zusammentreffend mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Seine auf Verfahrensrügen und

die Sachrüge gestützte Revision ist hinsichtlich des Schuldspruchs unbegrün-

det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Keinen Bestand kann das Urteil haben, soweit die Strafkammer nicht

über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64

StGB entschieden hat.

Nach den Feststellungen ist der Angeklagte seit längerer Zeit in erhebli-

chem Umfang rauschgiftabhängig. Er konsumierte seit etwa 1998 regelmäßig

Heroin, welches er unter Konsumsteigerung rauchte. Für das Jahr 2001 hat er

seinen täglichen Bedarf mit ca. zweieinhalb bis drei Gramm Heroin angegeben.

Um von seiner Sucht loszukommen, suchte er seinen Hausarzt auf und unter-

nahm im St. Josefs-Krankenhaus in S. den Versuch einer körperli-

chen Entgiftung, die er allerdings nach fünf Tagen gegen ärztlichen Rat ab-

brach. Nach seiner Inhaftierung am 21. September 2001 lag der Angeklagte

wegen Entzugserscheinungen zwölf Tage lang auf der Krankenstation und er-

hielt Tabletten wegen Kopf- und Gelenkschmerzen. Die Strafkammer hat dem

Angeklagten seine „Betäubungsmittelkarriere“ geglaubt und aufgrund eigener

Sachkunde ohne die Einschaltung eines Sachverständigen angenommen, daß

der Angeklagte unter akuter Heroinabhängigkeit litt. Sie hat weiter angenom-

men, daß er die Betäubungsmittelgeschäfte aus Sorge um seine ununterbro-

chene Versorgung mit Heroin durchführte und er Furcht vor Entzugssympto-

men hatte (vgl. ausführlich zur Annahme des § 21 StGB bei Betäubungsmit-

telabhängigkeit BGH NStZ 2001, 83 m.w.Nachw.). Sie hat deshalb nicht aus-

schließen können, daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei allen Ta-

ten erheblich vermindert war.

Unter diesen Umständen war es geboten, wie auch der Generalbundes-

anwalt im einzelnen zutreffend ausgeführt hat, unter Hinzuziehung eines Sach-

verständigen zu entscheiden, ob eine Unterbringung des Angeklagten in einer

Entziehungsanstalt angezeigt ist. Es ist typisch für eine hangbedingte Gefähr-

lichkeit, wenn der Täter straffällig wird, um in den Besitz von Rauschmitteln zu

kommen (vgl. Hanack in LK 11. Aufl. § 64 Rdn. 37 m.w.Nachw.).

Der aufgezeigte Rechtsfehler führt nur dazu, daß über die Notwendigkeit

einer Unterbringung neu verhandelt werden muß, im übrigen bleibt der

Rechtsfolgenausspruch unberührt. Es ist ausgeschlossen, daß die Strafkam-

mer, die die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten strafmildernd be-

rücksichtigt hat, bei Anordnung der Unterbringung geringere Einzelstrafen oder

eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

Nack Wahl Boetticher

Schluckebier Kolz