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BGH Beschluss vom 27.08.2002 – 1 StR 299/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 299/02

BESCHLUSS

vom

27. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2002 beschlos-

sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

München I vom 12. Februar 2002 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-

digen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung ausdrücklich er-

wähnt, daß die Taten lange zurückliegen. Sie hat auch die lange

Verfahrensdauer, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat,

schuldmildernd berücksichtigt (UA S. 34). Den Feststellungen ist

jedoch nicht im einzelnen zu entnehmen, daß hier eine Fallge-

staltung vorliegt, nach der das Ausmaß der Herabsetzung der

Strafe durch Vergleich mit der ohne Berücksichtigung der Verlet-

zung des Beschleunigungsgebots angemessenen Strafe exakt zu

bestimmen gewesen wäre. Näheres ist von der Revision nicht

vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich (vgl. BGH NStZ

1999, 313 m.w.Nachw.).

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