Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.08.2002 – 3 StR 218/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27.

August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil es Landge-

richts Duisburg vom 28. Januar 2002 im Gesamtstrafenaus-

spruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen zur Gesamt-

freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte

Revision hat nur teilweise Erfolg.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat

zum Schuldspruch und zu den Einzelstrafaussprüchen keinen Rechtsfehler

zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Daß das Landge-

richt nicht geprüft hat, ob sich der Angeklagte wegen bandenmäßigen Handel-

treibens mit Betäubungsmitteln (§ 30 a Abs. 1 BtMG) strafbar gemacht hat, be-

schwert ihn nicht.

Gegen den Gesamtstrafenausspruch bestehen durchgreifende rechtli-

che Bedenken. Bei der Bildung der Gesamtstrafe durfte das Landgericht die

"gemäß § 154 StPO eingestellten Taten" nicht strafschärfend berücksichtigen.

Voraussetzung hierfür wäre eine prozeßordnungsgemäße Feststellung der Be-

gehung solcher weiterer Taten (vgl. BGHR StPO § 154 Abs. 2 Hinweispflicht

4). Daran fehlt es, da nach den Ausführungen auf UA S. 7 die Einstellung we-

gen gleichartiger Taten vor dem 15. März 2001 erfolgt ist, solche aber konkret

nicht festgestellt worden sind, vielmehr eine Einbeziehung des Angeklagten in

die Verkaufstätigkeit erst für die Zeit "spätestens ab 15. März 2001" bewiesen

war.

Der Senat kann nicht ausschließen, daß die - an sich maßvolle - Gesamtstrafe

auf diesem Rechtsfehler beruht. Die der Gesamtstrafenbildung zugrunde lie-

genden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und können des-

halb bestehen bleiben. Zu ihnen nicht im Widerspruch stehende ergänzende

Feststellungen sind zulässig.

Tolksdorf Miebach Winkler

von Lienen Hubert