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BGH Beschluss vom 27.08.2002 – 3 StR 246/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. August 2002
in der Strafsache
gegen
alias:
alias:
wegen Mordes u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 2002 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hannover vom 8. März 2002 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit
schwerem Raub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Nachprüfung
des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen durchgreifenden
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ein Verfahrenshindernis besteht nicht. Soweit der Revisionsführer gel-
tend macht, die Überstellung des Angeklagten am 6. Oktober 2001 von Frank-
reich nach Deutschland sei ohne eine wirksame Auslieferungsbewilligung er-
folgt und im übrigen sei in Frankreich die Höchstdauer der vorläufigen Ausliefe-
rungshaft nach Art. 16 Abs. 4 Satz 1 EuAlÜbk von vierzig Tagen überschritten
worden, ist der Sachvortrag nicht zutreffend und würde im übrigen, auch wenn
er zuträfe, der Durchführung des Strafverfahrens in Deutschland nicht entge-
gen stehen.
1. Der mit internationalem Haftbefehl gesuchte Angeklagte war in Frank-
reich festgenommen und auf Grund einer Auslieferungsbewilligung der franzö-
sischen Behörden vom 28. Oktober 1998 nach zwischenzeitlicher Verbüßung
von Strafhaft am 12. Juli 2000 nach Deutschland überstellt worden. Am
2. September 2000 ist er jedoch aus der JVA H. ausgebrochen und
erneut nach Frankreich geflohen. Dort konnte er am 12. Februar 2001 wieder
festgenommen werden. Nachdem die französischen Behörden mit einer Note
vom 18. September 2001 die erneute Überstellung des Angeklagten auf Grund
der Auslieferungsbewilligung vom 28. Oktober 1998 angekündigt hatten, wurde
dieser am 6. Oktober 2001 den deutschen Behörden übergeben.
2. a) Der Spezialitätsgrundsatz erfordert die Prüfung, ob ein Strafverfah-
ren gegen einen von einem anderen Staat ausgelieferten Angeklagten mit der
Auslieferungsbewilligung vereinbar ist, nicht jedoch, ob die Bewilligung gegen
das Recht des ausliefernden Staates verstieß (vgl. Rieß in Löwe-Rosenberg,
StPO 25. Aufl. § 206 a Rdn. 48 m. w. N.). Daß das vorliegende Verfahren nicht
die Spezialitätsbindung der Auslieferungsbewilligung vom 28. Oktober 1998
verletzt, steht außer Frage. Darüber hinaus kommt es aber für die Durchführ-
barkeit des deutschen Strafverfahrens nicht darauf an, ob sich die französi-
schen Behörden bei der Übergabe des Angeklagten am 6. Oktober 2001 noch
auf die Auslieferungsbewilligung vom 28. Oktober 1998 berufen durften, da
eine etwaige Verletzung des Auslieferungsrechts durch französische Behörden
grundsätzlich kein Verfahrenshindernis für das deutsche Gericht begründen
könnte. Selbst wenn man demnach die Übergabe vom 6. Oktober 2001 als blo-
ße Abschiebung an Stelle einer Auslieferung ansehen würde, stünde diese der
Durchführung eines Strafverfahrens in Deutschland nicht entgegen (vgl. Rieß
in Löwe-Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 206 a Rdn. 48 a m. w. N.).
b) Im übrigen liegt ein solcher Verstoß nicht vor.
aa) Das Schreiben des französischen Außenministeriums vom 18. Sep-
tember 2001, mit dem die Übergabe des Angeklagten auf Grund der Ausliefe-
rungsbewilligung vom 28. Oktober 1998 angekündigt wurde, beruht ersichtlich
auf der Auffassung, daß diese Bewilligung durch die erste Überstellung des
Angeklagten am 12. Juli 2000 noch nicht endgültig erledigt war, sondern noch
Rechtsgrundlage für die zweite Überstellung am 6. Oktober 2001 sein konnte.
Der Senat neigt dieser Ansicht zu, da eine Auslieferungsbewilligung rechtliche
Wirkungen regelmäßig auch über die eigentliche Auslieferung durch Überstel-
lung eines Verfolgten hinaus entfaltet, insbesondere durch die Spezialitätsbin-
dung, die nach Art. 14 Abs. 1 EuAlÜbk bis zur Zeit nach der Strafvollstreckung
wirkt. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb die Bewilligung einer Auslie-
ferung nach einem ersten Vollzug durch Überstellung und anschließender
Flucht zurück in das ausliefernde Land nicht erneut vollzogen werden darf,
sondern eine erneute Durchführung eines langwierigen Auslieferungsverfah-
rens erforderlich sein sollte.
bb) Wenn man dagegen die Auslieferungsbewilligung vom 28. Oktober
1998 durch die erste Überstellung des Angeklagten an Deutschland als er-
schöpft ansehen wollte, wie dies vom Appellationsgericht Toulouse in seiner
Haftentscheidung vom 23. August 2001 vertreten wird, läge es nahe, die Mit-
teilung der französischen Behörden vom 18. September 2001 als eine erneute
Bewilligung der Auslieferung zu werten, deren Inhalt sich aus der in Bezug ge-
nommenen ersten Entscheidung vom 28. Oktober 1998 ergäbe. Auch dann
wäre die Auslieferung auf Grund einer Bewilligung erfolgt.
3. Für die Frage der Zulässigkeit eines Strafverfahrens in der Bundesre-
publik ist grundsätzlich auch ohne Belang, ob der ausliefernde Staat das vor-
geschriebene Verfahren eingehalten hat. Die Befristung der vorläufigen Aus-
lieferungshaft nach Art. 16 Abs. 4 Satz 1 EuAlÜbk auf vierzig Tage konnte da-
her der Angeklagte nur gegenüber den französischen Behörden mit den dort
gegebenen Rechtsbehelfen geltend machen, wie durch seine Eingabe zum
Appellationsgericht in Toulouse auch geschehen. Eine etwaige Überschreitung
der Frist stünde aber der Durchführung des vorliegenden Strafverfahrens nicht
entgegen. Im übrigen hat der Generalbundesanwalt zu Recht darauf hingewie-
sen, daß sich der Angeklagte nach der Auskunft des französischen Justizmini-
steriums vom 28. Februar 2002 nicht einen Tag ausschließlich in Ausliefe-
rungshaft befunden hatte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Ent-
scheidung des Appellationsgerichts Toulouse vom 23. August 2001, die sich
mit der Zulässigkeit vorläufiger Auslieferungshaft befaßt, die Frage anderweiti-
ger Haft jedoch ausdrücklich unberührt läßt.
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