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BGH Beschluss vom 27.08.2002 – 3 StR 262/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. August 2002 in der Strafsache gegen
wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 2002 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 8. Mai 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nach- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnimmt der Senat, daß das Landgericht die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht einer Unterbrin- gung nach § 64 StGB (vgl. BVerfGE 91, 1 ff) bejaht hat.
Tolksdorf Miebach Pfister
von Lienen Hubert