BGH Beschluss vom 27.08.2002 – 3 StR 75/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 27. August 2002 in der Strafsache gegen
wegen Betrugs
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 2002 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 8. August 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Eine Verfahrensverzögerung liegt auch nach Erlaß des angefochtenen Urteils nicht vor. Die Revisionsbegründung ist mit den Verfahrensakten erst am 25. Februar 2002 beim Generalbundesanwalt eingegangen.
Winkler Miebach Pfister von Lienen Hubert