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BGH Beschluss vom 29.08.2002 – 3 StR 258/02
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 29. August 2002 in der Strafsache gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. August 2002 einstimmig be- schlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 17. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange- klagte der schweren räuberischen Erpressung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und in ei- nem weiteren Fall in Tateinheit mit schwerem Raub schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Tolksdorf Miebach Pfister
von Lienen Hubert