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BGH Beschluss vom 29.08.2002 – 3 StR 287/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 287/02

BESCHLUSS

vom

29. August 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

29. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kleve vom 16. Mai 2002 im Ausspruch über den Verfall

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner-

laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer

Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, sichergestellte 480 g Kokain eingezo-

gen sowie 3.000 Dollar für verfallen erklärt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Ver-

letzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revision. Das im übrigen

- aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts - gemäß

§ 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel führt lediglich zur Aufhebung der

Verfallsanordnung.

Nach den Feststellungen übernahm der Angeklagte im Auftrag eines

nicht identifizierten Hintermanns mit Namen "Fred" in Amsterdam von einem

"John" 3.000 Dollar sowie ein Paket mit Kokain. Er führte das Rauschgift in die

Bundesrepublik Deutschland ein, wo es - ebenso wie das Bargeld - sicherge-

stellt wurde. Für die Kurierfahrt sollte der Angeklagte 2.000 Dollar Belohnung

erhalten.

Diese Feststellungen tragen den Ausspruch der Verfallsanordnung nicht.

Die Ausführungen der Strafkammer lassen offen, ob und ggf. welcher Zusam-

menhang zwischen der Drogeneinfuhr und dem Transport des Geldes besteht.

§ 73 Abs. 1 Satz 1 StGB kann als Grundlage für die Verfallsanordnung nur

herangezogen werden, wenn der Täter für die Tat oder aus ihr etwas erlangt

hat. Für die Tat wird dasjenige erlangt, was der Täter nicht nur gelegentlich

einer Straftat, sondern als Gegenleistung für die Tatbegehung erhält. Aus der

Tat erlangt sind wirtschaftliche Werte, die dem Täter aufgrund der Tatbege-

hung zufließen (Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 73 Rdn. 8, 9). Daß

eine dieser beiden Möglichkeiten gegeben wäre, läßt sich dem Urteil nicht ent-

nehmen.

Die Verfallsanordnung läßt sich nach den bisherigen Feststellungen

- entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts - auch nicht auf § 73 d

StGB stützen. Bei der vom Angeklagten begangenen Straftat, der unerlaubten

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, kommt zwar ein er-

weiterter Verfall in Betracht, weil § 33 Abs. 1 Nr. 2 BtMG auf § 73 d StGB ver-

weist. Das Urteil wird jedoch den erhöhten Anforderungen nicht gerecht, die bei

der gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 73 d StGB an den

Nachweis der Herkunft von deliktsverdächtigen Vermögensgegenständen zu

stellen sind (dazu BGHSt 40, 371 ff.). Danach kommt die Anordnung des er-

weiterten Verfalls nur dann in Betracht, wenn der Tatrichter aufgrund erschöp-

fender Beweiserhebung und -würdigung die uneingeschränkte Überzeugung

gewonnen hat, daß der Angeklagte die von der Anordnung erfaßten Gegen-

stände aus rechtswidrigen Taten erlangt hat, ohne daß diese selbst im einzel-

nen festgestellt werden müßten (BGH aaO; BGH NStZ-RR 1998, 297). Der

nicht näher begründete Hinweis des Landgerichts, es könne kein Zweifel daran

bestehen, daß das Geld "aus illegalen Geschäften" stamme, reicht dazu nicht

aus.

Im übrigen setzt eine Verfallsanordnung nach § 73 d StGB voraus, daß

der Angeklagte Eigentümer des Geldes wurde oder ein zivilrechtlich unwirksa-

mer Erwerbsakt im Sinne des § 73 d Abs. 1 Satz 2 StGB vorliegt (vgl. BGHSt

31, 145, 148; Lackner/Kühl, StGB 24. Aufl. § 73 d Rdn. 7; Eser aaO Rdn. 12,

13). Da der Angeklagte die 3.000 Dollar im Auftrag des "Fred" von "John" ab-

holen sollte, hätte es auch hierzu näherer Ausführungen bedurft.

Die Verfallsanordnung war deshalb aufzuheben. Der Senat verweist die

Sache an das Landgericht zurück, da nicht ausgeschlossen erscheint, daß in

einer neuen Hauptverhandlung ausreichende Feststellungen getroffen werden

können, die den Ausspruch eines Verfalls der 3.000 Dollar rechtfertigen.

Tolksdorf Miebach Winkler

RiBGH von Lienen ist wegen

Hubert

Urlaubs an der Unterschrift

gehindert.

Tolksdorf