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BGH Urteil vom 03.09.2002 – 5 StR 139/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
vom 3. September 2002 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Septem-
ber 2002, an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Häger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Schaal
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt L
Rechtsanwalt D
Justizangestellte
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
als Verteidiger,
als Vertreter der Nebenkläger Z
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten
B Z gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
vom 2. August 2001 werden verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Revision der Staatsanwalt-
schaft und die dadurch dem Angeklagten B Z ent-
standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Der Angeklagte
B Z hat die Kosten seiner Revision und die insoweit
den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen zu tra-
gen.
– Von Rechts wegen –
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit
einem Verstoß gegen das Waffengesetz in drei Fällen zu lebenslanger Frei-
heitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Dieses Urteil greift die Staatsanwalt-
schaft mit ihrer auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützten, vom Gene-
ralbundesanwalt vertretenen Revision nur insoweit an, als das Landgericht
eine besondere Schuldschwere im Sinne von § 57a Abs. 1 Nr. 2 StGB ver-
neint hat. Der Angeklagte wendet sich mit seiner Revision gegen das Urteil
insgesamt. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
I.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen betrat der An-
geklagte am 1. Januar 2001 nach 1.00 Uhr die Wohnung seiner Schwägerin
N Z , um diese sowie deren Bruder I K und Cousin G
K zu töten. Bereits beim Eintreten in das Wohnzimmer gab der Ange-
klagte aus seiner Pistole in Tötungsabsicht binnen weniger Sekunden in un-
mittelbarer Folge vier Schüsse auf diese drei Personen ab, wobei zwei
Schüsse seine Schwägerin verletzten und ein Schuß deren Bruder traf, wäh-
rend der vierte Schuß deren Cousin verfehlte. Als dieser sich ihm entgegen-
warf und an der Abgabe weiterer Schüsse hinderte, kam dem Angeklagten
sein 16 Jahre alter Neffe – der Mitangeklagte M Z , der seine Verur-
teilung wegen Totschlags in zwei Fällen zu acht Jahren Jugendstrafe nicht
angefochten hat – zu Hilfe und brachte das Opfer zu Boden. Nunmehr tötete
der Angeklagte den Cousin mit fünf Schüssen. Die inzwischen in den Flur der
Wohnung gelaufene Schwägerin verfolgte der Angeklagte dann, schoß auf
sie, stach mit dem Messer auf sie ein, brachte sie in das Schlafzimmer und
tötete sie dort mit zahlreichen weiteren Messerstichen. Daraufhin suchte der
Angeklagte in der Wohnung nach dem Bruder, der sich auf dem Balkon ver-
steckt hatte und dort hilflos verharrte. Der Angeklagte fand ihn, zerrte ihn
vom Balkon und fügte ihm gemeinsam mit seinem Neffen über 30 Stich- und
Schnittverletzungen zu, an denen er rasch verstarb.
II.
Die Revision des Angeklagten hat mit der allein erhobenen Sachrüge
keinen Erfolg.
1. Die Urteilsfeststellungen beruhen auf einer tragfähigen, ausreichend
begründeten Beweiswürdigung.
2. Der Schuldspruch hält sachlichrechtlicher Nachprüfung stand.
a) Daß der Angeklagte vorsätzlich drei Menschen getötet hat, hat der
Tatrichter rechtsfehlerfrei festgestellt. Auch die Annahme, daß das Mord-
merkmal der Heimtücke nach § 211 Abs. 2 StGB vorgelegen habe, ist aus
Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der Anwendung des Mordmerkmals
steht nicht entgegen, daß es in der Vergangenheit zu verbalen Auseinander-
setzungen gekommen war, in deren Verlauf der Angeklagte seine Schwäge-
rin unter anderem bei einem Telefonanruf mit den Worten „Ich töte Dich“ be-
droht hatte. Erforderlich für die Beseitigung der Arglosigkeit ist auch bei ei-
nem vorhergehenden Streit, daß das Opfer im Tatzeitpunkt mit einem tätli-
chen Angriff rechnet (BGHSt 32, 382, 384; 33, 363, 365; BGHR StGB § 211
Abs. 2 Heimtücke 7, 13 und 27). Eine solche Erwartung hat der Tatrichter
rechtsfehlerfrei mit der Erwägung ausgeschlossen, daß der Angeklagte in
den Stunden vor der Tat seine Schwägerin dreimal angerufen und dabei er-
klärt hatte, er wolle in dieser Neujahrsnacht noch zu Besuch kommen, mit
ihrem Bruder und ihrem Cousin Karten spielen, reden und Tee trinken, da er
allein sei, seine Familie sei bei seinen Eltern. Zudem hatte er sich bereit er-
klärt, die beiden Männer anschließend mit seinem Auto nach Hause zu fah-
ren, so daß sie nicht mit der U-Bahn fahren müßten. Dieses Versprechen
hatte die beiden Männer schließlich zum Bleiben veranlaßt.
Weiterhin steht der Anwendung des § 211 StGB weder entgegen, daß
I K und G K nach Abgabe der ersten beiden Schüsse auf die
N Z mit einem Angriff auf sich rechnen mußten, noch daß G
K sich nach Abgabe je eines weiteren Schusses auf ihn und auf I
K dem Angeklagten entgegengeworfen hatte und ihn vorübergehend an
der Abgabe weiterer Schüsse hindern konnte. Das Opfer kann auch dann
arglos und wehrlos sein, wenn der Täter ihm zwar offen feindselig entgegen-
tritt, das Opfer aber die drohende Gefahr erst im letzten Augenblick erkennt,
so daß ihm keine Möglichkeit bleibt, dem Angriff zu begegnen. Die Gefähr-
lichkeit heimtückischen Handelns liegt darin, daß der Täter sein Opfer in hilf-
loser Lage überrascht und dadurch hindert, dem Anschlag auf sein Leben zu
entgehen oder doch wenigstens zu erschweren (BGHR StGB § 211 Abs. 2
Heimtücke 3, 15, 16). Maßgebend für die Beurteilung ist die Lage bei Beginn
des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs. Abwehrversuche, die das
durch einen überraschenden Angriff in seinen Verteidigungsmöglichkeiten
behinderte Opfer im letzten Moment unternommen hat, stehen der Heimtük-
ke daher nicht entgegen (BGH NJW 1996, 471; NStZ 1999, 506 m. w. N.).
Die ersten vier Schüsse wurden auf die drei Opfer binnen weniger Sekunden
in unmittelbarer Folge abgegeben. Bei der sich anschließenden Tötung der
drei Personen handelte es sich um ein Geschehen, innerhalb dessen sich in
wenigen Augenblicken die verschiedenen Teilakte aneinanderreihten. Die
Getöteten hatten keine Chance des Entrinnens, nachdem sie einmal in die
Gewalt des Angeklagten geraten waren.
b) Auch die Ausführungen zu dem Mordmerkmal der niedrigen Be-
weggründe genügen den rechtlichen Anforderungen. Beweggründe sind
niedrig, wenn sie nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen
und deshalb besonders verachtenswert sind, wobei eine Gesamtwürdigung
aller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe des Täters maßgebli-
chen Faktoren zu erfolgen hat (st. Rspr.; vgl. BGHSt 35, 116, 127; BGH
StV 1996, 211, 212). Das Landgericht sieht die niedrigen Beweggründe zum
einen darin, daß der Angeklagte seine Schwägerin getötet hat, um das Be-
kanntwerden ihrer durch ihn verursachten Schwangerschaft und eine damit
mögliche Bedrohung seiner persönlichen Lebensumstände und Ehrhaftigkeit
zu verhindern. Zum anderen nimmt der Tatrichter als Motiv gegenüber allen
drei Opfern an, der Angeklagte sei wütend und verärgert gewesen über das
von ihnen ausgegebene Geld seines Schwagers, das er für sich bean-
spruchte.
Das Landgericht hat nachvollziehbar dargelegt, warum die Motive des
Angeklagten solche niedrigen Beweggründe darstellen und warum ange-
sichts der getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen zur subjektiven
Seite vorgelegen haben. Das die Tötung seiner Schwägerin prägende Motiv
steht nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe, weil der Ange-
klagte die Beendigung des Lebens eines Menschen als Mittel zur Verdek-
kung eigenen Fehlverhaltens eingesetzt hat (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2
niedrige Beweggründe 35, 37, 39). Wut und Haß, weil die drei Tatopfer die
Durchsetzung seiner finanziellen Interessen teilweise verhindert hatten, be-
ruhten ebenfalls auf niedrigen Beweggründen (vgl. BGHR StGB § 211 Abs. 2
niedrige Beweggründe 8, 16). Dem Angeklagten war durch seinen Rechts-
anwalt mitgeteilt worden, daß er keinen Anspruch auf das von seiner Schwä-
gerin ererbte Geld besaß. Die Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Ange-
klagten war nicht aufgehoben und nicht einmal als schon erheblich einge-
schränkt zu bewerten, wenngleich die Tat, die eine wesentliche Ursache in
einer vom Angeklagten namentlich aufgrund seiner Herkunft aus einem
fremden Kulturkreis erheblich konfliktbeladen gewerteten persönlichen Kri-
sensituation gehabt hatte, von einer nicht unerheblichen affektiven Spannung
begleitet war.
c) Auch die tatrichterliche Wertung der Tötungshandlungen als drei
rechtlich selbständige Morde unterliegt keinen durchgreifenden Bedenken.
Der Senat kann noch hinnehmen, daß der Tatrichter von der an sich
näherliegenden Annahme von Tateinheit, die im Ergebnis an der Verhän-
gung lebenslanger Freiheitsstrafe und an der Beurteilung der wesentlichen
Grundlage für die besondere Schuldschwere – vorsätzliche Tötung von drei
Menschen unter Verwirklichung von jeweils zwei Mordmerkmalen – nichts
ändern könnte, abgesehen hat.
3. Schließlich ist die Strafzumessung rechtsfehlerfrei. Die Verhängung
lebenslanger Freiheitsstrafe war rechtlich geboten. Außergewöhnliche Um-
stände, die die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe als unverhältnismä-
ßig erscheinen lassen und zu einer Anwendung des Strafrahmens des § 49
Abs. 1 Nr. 1 StGB führen können (vgl. BGHSt 30, 105, 119 ff.), liegen nicht
vor. Es handelt sich nicht um eine durch eine notstandsnahe, ausweglos er-
scheinende Situation motivierte, in großer Verzweiflung begangene Tat.
Vielmehr hat der Angeklagte ungeachtet der festgestellten Konfliktsituation
letztlich doch aus niedrigen Beweggründen gehandelt.
III.
Die von der Staatsanwaltschaft angegriffene Ablehnung der Feststel-
lung besonders schwerer Schuld im Sinne des § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
StGB hält rechtlicher Nachprüfung noch stand.
Die Entscheidung der Frage, ob die besondere Schwere der Schuld zu
bejahen ist, hat der Tatrichter unter Abwägung der im Einzelfall für und ge-
gen den Angeklagten sprechenden Umstände zu treffen (vgl. BGHSt 40, 360,
370; 41, 57, 62; 42, 226, 227). Dem Revisionsgericht ist bei der Nachprüfung
der tatrichterlichen Wertung eine ins einzelne gehende Richtigkeitskontrolle
versagt. Es hat nur zu prüfen, ob der Tatrichter alle maßgeblichen Umstände
bedacht und rechtsfehlerfrei abgewogen hat; es ist aber gehindert, seine ei-
gene Wertung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen (BGH
NStZ 1998, 352, 353).
Das Landgericht hat bei der Prüfung der besonderen Schuldschwere
eine zusammenschauende Würdigung des Mordgeschehens und der Täter-
persönlichkeit vorgenommen. Dabei hat der Tatrichter namentlich bedacht,
daß der Angeklagte drei Menschen unter Verwirklichung zweier Mordmerk-
male getötet hat, was regelmäßig für die Feststellung besonderer Schuld-
schwere ausreichen wird. Das Landgericht hat seine abweichende Entschei-
dung jedoch maßgeblich auf die psychische Situation des Angeklagten ge-
stützt. Dieser fühlte sich beim Fassen des Tatentschlusses und bei der Aus-
führung der Taten psychisch stark eingeengt. Diesen Zustand durfte der Tat-
richter als maßgebliches Kriterium für die Ablehnung besonders schwerer
Schuld werten, auch wenn er noch nicht die Qualität eines krankheitswerti-
gen Affektes, der die Anwendung des § 21 StGB gerechtfertigt hätte, erreicht
hatte und bei der Besonderheit der Tatursachen auch noch nicht einmal das
Vorliegen niedriger Beweggründe aus subjektiven Gründen in Frage stellen
konnte.
Allerdings hat der Tatrichter einen nicht unbedeutenden Punkt – näm-
lich die Einbeziehung des zur Tatzeit 16 Jahre alten Neffen des Angeklagten,
der ihn über alles geliebt und verehrt hat, in die Mordtaten – nicht ausdrück-
lich im Rahmen seiner Gesamtabwägung mitabgehandelt. Die Verstrickung
eines Jugendlichen in ein schwerstes Kapitalverbrechen kann fraglos ein für
die Schuldschwereentscheidung maßgeblicher Gesichtspunkt sein. Gleich-
wohl schließt der Senat angesichts des sonst insgesamt außerordentlich
sorgfältigen, das Leid der Opfer und den schweren Unrechtsgehalt des Ge-
samttatgeschehens wie die Konflikte der Täter mit sachverständiger Hilfe
ausgewogen bewertenden tatrichterlichen Urteils aus, daß dieser Umstand,
auch wenn er nicht ausdrücklich erörtert wurde, außer Betracht geblieben ist.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal