Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.09.2002 – 5 StR 346/02

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 3. September 2002 in der Strafsache gegen

wegen Körperverletzung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2002

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des

Landgerichts Berlin vom 4. März 2002 wird

a) das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt,

soweit der Angeklagte wegen übler Nachrede und

wegen Bedrohung in zwei Fällen, davon in einem Fall

in Tateinheit mit versuchter Nötigung, verurteilt wor-

den ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des

Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Ange-

klagten;

b) das genannte Urteil gemäß § 349 Abs. 4 StPO

aa) dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen

Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem

Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten ver-

urteilt wird,

bb) aufgehoben, soweit eine Aussetzung der Strafe

und der Maßregel unterblieben ist.

2. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden

Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

G r ü n d e

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwei

Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, sowie we-

gen übler Nachrede und wegen Bedrohung in zwei Fällen, davon in einem

Fall in Tateinheit mit versuchter Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

acht Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einem

psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte

Revision des Angeklagten ist unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO), soweit sie

sich gegen die beiden u.a. wegen Körperverletzung erfolgten Schuldsprüche,

die zugehörigen Einzelstrafaussprüche und gegen den Maßregelausspruch

wendet. Im übrigen hat die Revision den aus dem Tenor ersichtlichen Teil-

erfolg.

1. Die u.a. wegen Bedrohung erfolgten Schuldsprüche, die sachlich-

rechtlicher Prüfung nicht vollständig standhalten könnten, und der Schuld-

spruch wegen übler Nachrede bleiben neben den beiden verbleibenden

Schuldsprüchen für den Gesamtstraf- und Maßregelausspruch von nachran-

giger Bedeutung. Demgemäß folgt der Senat insoweit dem Antrag des Gene-

ralbundesanwalts, gemäß § 154 Abs. 2 StPO zu verfahren. Der Senat führt

die verbleibenden Einzelstrafen von sechs und vier Monaten Freiheitsstrafe

– deren Bemessung ist frei von durchgreifenden Rechtsfehlern und von den

drei eingestellten Schuldsprüchen ersichtlich nicht beeinflußt – auf Antrag

des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO auf eine Ge-

samtfreiheitsstrafe von sieben Monaten zurück.

2. Die Überzeugung des Landgerichts, daß der Angeklagte bei Bege-

hung der beiden Körperverletzungstaten aufgrund seiner psychischen Er-

krankung zwar nicht schuldunfähig, jedoch mit Sicherheit in seiner Steue-

rungsfähigkeit erheblich eingeschränkt war (§ 21 StGB), ist namentlich vor

dem Hintergrund der früheren Unterbringung des Angeklagten in einem

psychiatrischen Krankenhaus aufgrund eines Kapitalverbrechens letztlich

insgesamt tragfähig begründet worden. Danach hat die Anordnung der Un-

terbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus nach

§ 63 StGB Bestand, ungeachtet des nicht besonders gravierenden Gewichts

der beiden abgeurteilten Beziehungstaten vor dem genannten Hintergrund

auch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB).

3. Aus Verhältnismäßigkeitsgründen ist es indes geboten, die Frage

einer Aussetzung des Maßregelausspruchs zur Bewährung (§ 67b StGB)

einschließlich der Frage einer entsprechenden Aussetzung der erkannten

Gesamtfreiheitsstrafe (§ 56 Abs. 1 StGB) erneut zu prüfen. Eine gesonderte

Prüfung der Strafaussetzung hat das Landgericht gänzlich unterlassen. Im

Zusammenhang mit der Aussetzung der Maßregel, deren Ablehnung es

maßgeblich auf die mangelnde Behandlungseinsicht des Angeklagten ge-

stützt hat, hat es dem Umstand zu wenig Beachtung geschenkt, daß es nach

achtjährigem Vollzug der früher gegen den Angeklagten erkannten Unter-

bringung und nach fünfjähriger Führungsaufsicht ungeachtet gleicher Pro-

bleme mit der Behandlungseinsicht letztlich zur Erledigung von Unterbrin-

gung und Führungsaufsicht gekommen ist. Zudem hat das Landgericht dem

besonderen Umstand keine Beachtung geschenkt, daß zwischen der letzten

abgeurteilten Tat und dem Beginn des Vollzugs der einstweiligen Unterbrin-

gung des Angeklagten ein Zeitraum von weit mehr als einem Jahr vergangen

ist, für den negative Erkenntnisse über den Angeklagten nicht mitgeteilt sind.

Schließlich hätte der Umstand der im November 2001 vom Amtsgericht

Wedding angeordneten Betreuung des Angeklagten (UA S. 9) bei der Prü-

fung einer Aussetzung der Maßregel bedacht und erörtert werden müssen

(vgl. BGH NStZ 2002, 367).

4. Die Aufhebung der negativen Aussetzungsentscheidungen bedingt

keine Aufhebung von Urteilsfeststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue

Tatrichter wird die Entscheidungen auf der Grundlage der bislang getroffenen

Feststellungen und ergänzender Feststellungen, namentlich zu den ange-

sprochenen Punkten, zu treffen haben. Eine sinnvolle Vorbereitung der neu-

en Hauptverhandlung mit Hilfe der Anstalt, in der die einstweilige Unterbrin-

gung gegen den Angeklagten vollzogen wird, und des psychiatrischen Sach-

verständigen wird geboten sein, damit die sich schon aus Verhältnismäßig-

keitsgründen aufdrängenden Aussetzungsentscheidungen, denen allenfalls

neue negative Erkenntnisse im Zusammenhang mit der psychischen Beein-

trächtigung des Angeklagten entgegenstehen könnten, mit sinnvollen Wei-

sungen verbunden werden können.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal