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BGH Beschluss vom 03.09.2002 – 5 StR 372/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. September 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2002
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 16. November 2001 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Auf den nachgereichten Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten C
vom 15. August 2002 bemerkt der Senat:
Es kommt nicht darauf an, ob die Annahme des Landgerichts, die Mitglied-
schaft des Bandenführers T in der nach ihm benannten Erpresserban-
de sei durch den Vollzug von Untersuchungshaft nicht beendet worden,
tragfähig begründet ist. Die Anzahl der erforderlichen drei Bandenmitglieder
ist jedenfalls erreicht, weil das Landgericht den Mitangeklagten H als
weiteres Bandenmitglied betrachtet (UA S. 10, 14, 17). Seine Verurteilung als
Gehilfe steht dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 46, 321, 338; BGHR StGB
§ 244 Abs. 1 Nr. 2 Bande 5, zur Veröffentlichung im BGHSt bestimmt).
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal