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BGH Beschluss vom 03.09.2002 – 5 StR 372/02

5. Strafsenat

5 StR 372/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 3. September 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2002

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 16. November 2001 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Auf den nachgereichten Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten C

vom 15. August 2002 bemerkt der Senat:

Es kommt nicht darauf an, ob die Annahme des Landgerichts, die Mitglied-

schaft des Bandenführers T in der nach ihm benannten Erpresserban-

de sei durch den Vollzug von Untersuchungshaft nicht beendet worden,

tragfähig begründet ist. Die Anzahl der erforderlichen drei Bandenmitglieder

ist jedenfalls erreicht, weil das Landgericht den Mitangeklagten H als

weiteres Bandenmitglied betrachtet (UA S. 10, 14, 17). Seine Verurteilung als

Gehilfe steht dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 46, 321, 338; BGHR StGB

§ 244 Abs. 1 Nr. 2 Bande 5, zur Veröffentlichung im BGHSt bestimmt).

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal