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BGH Beschluss vom 03.09.2002 – 5 StR 377/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 3. September 2002 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2002
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Potsdam vom 19. März 2002 wird nach § 349 Abs. 2
StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 28. August 2002 hat
vorgelegen.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal