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BGH Beschluss vom 03.09.2002 – 5 StR 377/02

5. Strafsenat

5 StR 377/02

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 3. September 2002 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2002

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Potsdam vom 19. März 2002 wird nach § 349 Abs. 2

StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 28. August 2002 hat

vorgelegen.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal