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BGH Beschluß vom 04.09.2002 – 2 ARs 218/02
2. Strafsenat
Nachschlagewerk: ja
BGHSt: ja
Veröffentlichung: ja
JGG §§ 11 Abs. 3 Satz 3, 15 Abs. 3 Satz 2, 65 Abs. 1 Satz 1
Zuständig für die nachträgliche Entscheidung über das Absehen von der Voll-
streckung des Jugendarrestes, weil der Jugendliche seine Arbeitsauflage nach
Verhängung des Arrestes erfüllt hat, ist der Richter des ersten Rechtszuges.
BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - 2 ARs 218/02 - Amtsgericht Eschweiler
- Amtsgericht Wetter
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Beförderungserschleichung
Az.: 4 VRJs 373/02 Amtsgericht Wetter Az.: 3 Ds 21 Js 1123/00 - 272/00 = 3 17 VRJs 24/02 Amtsgericht Eschweiler
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 4. September 2002 beschlossen:
Für die nachträgliche Entscheidung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2
i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 3 JGG ist der Jugendrichter des Amtsge-
richts Eschweiler zuständig.
Gründe
I. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Eschweiler - Jugendge-
richt - vom 8. Januar 2002 wurde die Angeklagte der Beförderungserschlei-
chung schuldig befunden, sie wurde verwarnt und ihr wurde eine Arbeitsaufla-
ge erteilt (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 JGG). Da sie die Arbeitsleistungen nicht erbrachte,
verhängte das Amtsgericht Eschweiler - Jugendgericht - durch rechtskräftigen
eine Woche Jugendarrest und gab die Sache an die Jugendarrestanstalt Wet-
ter mit der Bitte um Vollstreckung ab. Das Amtsgericht Wetter - Jugendrichter -
lud die Verurteilte zum Antritt des Jugendarrestes. Daraufhin leistete sie die
Arbeitsstunden ab, was dem Amtsgericht Eschweiler mitgeteilt wurde. Dieses
übersandte die Unterlagen an die Jugendarrestanstalt Wetter mit der Bitte, den
Arrestbeschluß in dortiger Zuständigkeit aufzuheben. Der Jugendrichter des
Amtsgerichts Wetter verneinte seine Zuständigkeit ebenfalls und legte die Sa-
che dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.
schaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites beru-
fen.
Zuständig für die nachträgliche Entscheidung über das Absehen von der
Vollstreckung des Jugendarrestes, weil der Jugendliche seine Arbeitsauflage
nach Verhängung des Arrestes erfüllt hat, ist der Richter des ersten Rechtszu-
ges.
Die Frage, ob für diese Entscheidung der Richter des ersten Rechtszu-
ges oder der Jugendrichter als Vollzugsleiter zuständig ist, ist in der Literatur
umstritten (vgl. einerseits Ostendorf JGG 5. Aufl. § 65 Rdn. 2; Eisenberg JGG
Rdn. 8 und § 87 Rdn. 2a; Böttcher/Weber NStZ 1991, 7, 8; so wohl auch
Landmann Rpfleger 1999, 251, 256 und Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 3. Aufl.
§ 11 Rdn. 19, die jeweils aber das Nebeneinander von erkennendem Richter
und Vollstreckungsleiter betonen). Die Ansicht, die nach Abgabe der Vollstre-
ckung den Vollstreckungsleiter der Jugendarrestanstalt für zuständig erachtet,
begründet dies insbesondere damit, daß die Erfüllung der Auflage nur ein be-
sonders geregelter Ausschnitt aus dem Kreis neuer Umstände, die aus erzie-
herischen Gründen zur Nichtvollstreckung des Jugendarrestes führen können
(§ 87 Abs. 3 JGG), darstelle. Danach wäre es wenig sinnvoll dem Vollstre-
ckungsleiter die Entscheidungskompetenz gerade über diesen Ausschnitt vor-
zuenthalten. Vielmehr sollte die Entscheidung über die Vollstreckung oder das
Absetzen von ihr insgesamt in einer Hand liegen (vgl. Böttcher/Weber und
Brunner/Dölling jeweils aaO). Die Gegenmeinung, der sich auch der General-
bundesanwalt angeschlossen hat, hält unter Bezugnahme auf den Wortlaut
des § 65 Abs. 1 Satz 1 JGG den Richter des ersten Rechtszuges für zuständig.
Letzterem folgt der Senat.
Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 JGG trifft der Richter des ersten Rechtszuges
nachträgliche Entscheidungen, die sich auf Weisungen (§ 11 Abs. 2, 3) oder
Auflagen (§ 15 Abs. 3) beziehen. Da in § 11 Abs. 3 Satz 3 JGG, der über § 15
Abs. 3 Satz 2 JGG auch für Auflagen gilt, ausdrücklich der Fall geregelt ist,
daß der Richter von der Vollstreckung des Jugendarrestes absieht, wenn der
Jugendliche nach Verhängung des Arrestes der Weisung (bzw. Auflage) nach-
kommt, ist durch § 65 Abs. 1 Satz 1 JGG klargestellt, daß hierzu der Richter
des ersten Rechtszuges berufen ist.
Die Abgabe und der Übergang der Vollstreckung an den Jugendrichter,
der nach § 90 Abs. 2 Satz 2 JGG als Vollzugsleiter zuständig ist (§ 85 Abs. 1
JGG), läßt die Frage, wer für die nachträgliche Aufhebung des Vollstreckungs-
beschlusses zuständig ist, unberührt. Denn diese Entscheidung betrifft die
Grundlage der Vollstreckung und nicht die Vollstreckung selbst. Nur letztere ist
abgegeben worden.
Auch § 87 Abs. 3 JGG legt nicht nahe, daß der Vollstreckungsleiter für
die nachträgliche Entscheidung gemäß (§ 15 Abs. 3 Satz 2 i.V.m.) § 11 Abs. 3
Satz 3 JGG zuständig ist. Denn dem Vollstreckungsleiter wird hier die Befug-
nis, von der Vollstreckung des Jugendarrestes abzusehen, nur unter genau
bezeichneten Voraussetzungen, insbesondere auch der Prüfung erzieherischer
Gründe, übertragen. Da der hier streitige Fall der nachträglichen Entscheidung
gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 JGG in § 87 Abs. 3 JGG nicht erwähnt ist, ergibt der
gebotene Gegenschluß, daß der Vollstreckungsleiter hierfür nicht zuständig
sein soll. Für letzteres spricht auch der Umstand, daß in der Begründung zum
Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes
(1. JGG ÄndG vom 30. August 1990 BGBl. I 1990, 1853 ff.), durch welches
§ 87 Abs. 3 JGG neugefaßt wurde, sorgfältig zwischen Zuständigkeit des
Richters des ersten Rechtszuges einerseits und der des Vollstreckungsleiters
andererseits unterschieden wird. Der Begründung (vgl. BTDrucks. 11/5829
S. 35) läßt sich nicht entnehmen, daß für die Entscheidung gemäß § 11 Abs. 3
JGG, für die bis zu diesem Zeitpunkt der Richter des ersten Rechtszuges für
zuständig erachtet wurde (vgl. Böttcher/Weber aaO Fußnoten 72), jetzt neu der
Vollstreckungsleiter zuständig sein soll. Zutreffend weist der Generalbundes-
anwalt in diesem Zusammenhang auch auf die Unterschiedlichkeit der zu tref-
fenden Entscheidungen hin. Während das Gesetz in § 11 Abs. 3 Satz 3 JGG
dem Richter keinen Spielraum läßt, gibt § 87 Abs. 3 JGG dem Vollstreckungs-
leiter bei der Wertung der Voraussetzungen für das Absehen von der Vollstre-
ckung des Jugendarrestes einen Beurteilungsspielraum. Über die Verschie-
denheit der Ausgestaltung der Entscheidungsmöglichkeit hinaus können auch
die Argumente der Entscheidungskonzentration und Sachnähe nicht zu einer
Abweichung von der eindeutigen Zuständigkeitsregelung des Gesetzes führen.
Denn dieses geht ohnehin von einer weiteren Beteiligung des Richters des
ersten Rechtszuges aus. Zum einen ist er vor der Entscheidung des Vollstre-
ckungsleiters nach § 87 Abs. 3 JGG zu hören (§ 87 Abs. 3 Satz 4 JGG). Zum
anderen bleibt er gemäß (§ 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.) § 15 Abs. 3 Satz 3 JGG für
die Entscheidung darüber zuständig, ob die Auflagen ganz oder zum Teil für
erledigt erklärt werden, wenn Jugendarrest vollstreckt worden ist. Insoweit ist
auch nach Abgabe der Vollstreckung nicht alles in der Hand des Vollstre-
ckungsleiters.
Daher bleibt es im vorliegenden Fall bei der sich aus § 65 Abs. 1 Satz 1
JGG ergebenden Zuständigkeit des Richters des ersten Rechtszuges.
Rissing-van Saan Detter Otten
Rothfuß Fischer