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BGH Beschluß vom 04.09.2002 – 2 ARs 218/02

2. Strafsenat

Nachschlagewerk: ja

BGHSt: ja

Veröffentlichung: ja

JGG §§ 11 Abs. 3 Satz 3, 15 Abs. 3 Satz 2, 65 Abs. 1 Satz 1

Zuständig für die nachträgliche Entscheidung über das Absehen von der Voll-

streckung des Jugendarrestes, weil der Jugendliche seine Arbeitsauflage nach

Verhängung des Arrestes erfüllt hat, ist der Richter des ersten Rechtszuges.

BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - 2 ARs 218/02 - Amtsgericht Eschweiler

- Amtsgericht Wetter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Beförderungserschleichung

Az.: 4 VRJs 373/02 Amtsgericht Wetter Az.: 3 Ds 21 Js 1123/00 - 272/00 = 3 17 VRJs 24/02 Amtsgericht Eschweiler

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 4. September 2002 beschlossen:

Für die nachträgliche Entscheidung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 2

i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 3 JGG ist der Jugendrichter des Amtsge-

richts Eschweiler zuständig.

Gründe

I. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Eschweiler - Jugendge-

richt - vom 8. Januar 2002 wurde die Angeklagte der Beförderungserschlei-

chung schuldig befunden, sie wurde verwarnt und ihr wurde eine Arbeitsaufla-

ge erteilt (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 JGG). Da sie die Arbeitsleistungen nicht erbrachte,

verhängte das Amtsgericht Eschweiler - Jugendgericht - durch rechtskräftigen

Beschluß vom 15. Mai 2002 gemäß §§ 15 Abs. 3 Satz 2, 11 Abs. 3 Satz 3 JGG

eine Woche Jugendarrest und gab die Sache an die Jugendarrestanstalt Wet-

ter mit der Bitte um Vollstreckung ab. Das Amtsgericht Wetter - Jugendrichter -

lud die Verurteilte zum Antritt des Jugendarrestes. Daraufhin leistete sie die

Arbeitsstunden ab, was dem Amtsgericht Eschweiler mitgeteilt wurde. Dieses

übersandte die Unterlagen an die Jugendarrestanstalt Wetter mit der Bitte, den

Arrestbeschluß in dortiger Zuständigkeit aufzuheben. Der Jugendrichter des

Amtsgerichts Wetter verneinte seine Zuständigkeit ebenfalls und legte die Sa-

che dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor.

II. Der Bundesgerichtshof ist gemäß § 2 JGG, § 14 StPO als gemein-

schaftliches oberes Gericht zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreites beru-

fen.

Zuständig für die nachträgliche Entscheidung über das Absehen von der

Vollstreckung des Jugendarrestes, weil der Jugendliche seine Arbeitsauflage

nach Verhängung des Arrestes erfüllt hat, ist der Richter des ersten Rechtszu-

ges.

Die Frage, ob für diese Entscheidung der Richter des ersten Rechtszu-

ges oder der Jugendrichter als Vollzugsleiter zuständig ist, ist in der Literatur

umstritten (vgl. einerseits Ostendorf JGG 5. Aufl. § 65 Rdn. 2; Eisenberg JGG

9. Aufl. § 11 Rdn. 24; sowie andererseits Brunner/Dölling JGG 11. Aufl. § 11

Rdn. 8 und § 87 Rdn. 2a; Böttcher/Weber NStZ 1991, 7, 8; so wohl auch

Landmann Rpfleger 1999, 251, 256 und Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 3. Aufl.

§ 11 Rdn. 19, die jeweils aber das Nebeneinander von erkennendem Richter

und Vollstreckungsleiter betonen). Die Ansicht, die nach Abgabe der Vollstre-

ckung den Vollstreckungsleiter der Jugendarrestanstalt für zuständig erachtet,

begründet dies insbesondere damit, daß die Erfüllung der Auflage nur ein be-

sonders geregelter Ausschnitt aus dem Kreis neuer Umstände, die aus erzie-

herischen Gründen zur Nichtvollstreckung des Jugendarrestes führen können

(§ 87 Abs. 3 JGG), darstelle. Danach wäre es wenig sinnvoll dem Vollstre-

ckungsleiter die Entscheidungskompetenz gerade über diesen Ausschnitt vor-

zuenthalten. Vielmehr sollte die Entscheidung über die Vollstreckung oder das

Absetzen von ihr insgesamt in einer Hand liegen (vgl. Böttcher/Weber und

Brunner/Dölling jeweils aaO). Die Gegenmeinung, der sich auch der General-

bundesanwalt angeschlossen hat, hält unter Bezugnahme auf den Wortlaut

des § 65 Abs. 1 Satz 1 JGG den Richter des ersten Rechtszuges für zuständig.

Letzterem folgt der Senat.

Gemäß § 65 Abs. 1 Satz 1 JGG trifft der Richter des ersten Rechtszuges

nachträgliche Entscheidungen, die sich auf Weisungen (§ 11 Abs. 2, 3) oder

Auflagen (§ 15 Abs. 3) beziehen. Da in § 11 Abs. 3 Satz 3 JGG, der über § 15

Abs. 3 Satz 2 JGG auch für Auflagen gilt, ausdrücklich der Fall geregelt ist,

daß der Richter von der Vollstreckung des Jugendarrestes absieht, wenn der

Jugendliche nach Verhängung des Arrestes der Weisung (bzw. Auflage) nach-

kommt, ist durch § 65 Abs. 1 Satz 1 JGG klargestellt, daß hierzu der Richter

des ersten Rechtszuges berufen ist.

Die Abgabe und der Übergang der Vollstreckung an den Jugendrichter,

der nach § 90 Abs. 2 Satz 2 JGG als Vollzugsleiter zuständig ist (§ 85 Abs. 1

JGG), läßt die Frage, wer für die nachträgliche Aufhebung des Vollstreckungs-

beschlusses zuständig ist, unberührt. Denn diese Entscheidung betrifft die

Grundlage der Vollstreckung und nicht die Vollstreckung selbst. Nur letztere ist

abgegeben worden.

Auch § 87 Abs. 3 JGG legt nicht nahe, daß der Vollstreckungsleiter für

die nachträgliche Entscheidung gemäß (§ 15 Abs. 3 Satz 2 i.V.m.) § 11 Abs. 3

Satz 3 JGG zuständig ist. Denn dem Vollstreckungsleiter wird hier die Befug-

nis, von der Vollstreckung des Jugendarrestes abzusehen, nur unter genau

bezeichneten Voraussetzungen, insbesondere auch der Prüfung erzieherischer

Gründe, übertragen. Da der hier streitige Fall der nachträglichen Entscheidung

gemäß § 11 Abs. 3 Satz 3 JGG in § 87 Abs. 3 JGG nicht erwähnt ist, ergibt der

gebotene Gegenschluß, daß der Vollstreckungsleiter hierfür nicht zuständig

sein soll. Für letzteres spricht auch der Umstand, daß in der Begründung zum

Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Jugendgerichtsgesetzes

(1. JGG ÄndG vom 30. August 1990 BGBl. I 1990, 1853 ff.), durch welches

§ 87 Abs. 3 JGG neugefaßt wurde, sorgfältig zwischen Zuständigkeit des

Richters des ersten Rechtszuges einerseits und der des Vollstreckungsleiters

andererseits unterschieden wird. Der Begründung (vgl. BTDrucks. 11/5829

S. 35) läßt sich nicht entnehmen, daß für die Entscheidung gemäß § 11 Abs. 3

JGG, für die bis zu diesem Zeitpunkt der Richter des ersten Rechtszuges für

zuständig erachtet wurde (vgl. Böttcher/Weber aaO Fußnoten 72), jetzt neu der

Vollstreckungsleiter zuständig sein soll. Zutreffend weist der Generalbundes-

anwalt in diesem Zusammenhang auch auf die Unterschiedlichkeit der zu tref-

fenden Entscheidungen hin. Während das Gesetz in § 11 Abs. 3 Satz 3 JGG

dem Richter keinen Spielraum läßt, gibt § 87 Abs. 3 JGG dem Vollstreckungs-

leiter bei der Wertung der Voraussetzungen für das Absehen von der Vollstre-

ckung des Jugendarrestes einen Beurteilungsspielraum. Über die Verschie-

denheit der Ausgestaltung der Entscheidungsmöglichkeit hinaus können auch

die Argumente der Entscheidungskonzentration und Sachnähe nicht zu einer

Abweichung von der eindeutigen Zuständigkeitsregelung des Gesetzes führen.

Denn dieses geht ohnehin von einer weiteren Beteiligung des Richters des

ersten Rechtszuges aus. Zum einen ist er vor der Entscheidung des Vollstre-

ckungsleiters nach § 87 Abs. 3 JGG zu hören (§ 87 Abs. 3 Satz 4 JGG). Zum

anderen bleibt er gemäß (§ 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.) § 15 Abs. 3 Satz 3 JGG für

die Entscheidung darüber zuständig, ob die Auflagen ganz oder zum Teil für

erledigt erklärt werden, wenn Jugendarrest vollstreckt worden ist. Insoweit ist

auch nach Abgabe der Vollstreckung nicht alles in der Hand des Vollstre-

ckungsleiters.

Daher bleibt es im vorliegenden Fall bei der sich aus § 65 Abs. 1 Satz 1

JGG ergebenden Zuständigkeit des Richters des ersten Rechtszuges.

Rissing-van Saan Detter Otten

Rothfuß Fischer