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BGH Beschluss vom 04.09.2002 – 2 StR 307/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 307/02
BESCHLUSS
vom
4. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. September 2002 gemäß § 349
Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Bad Kreuznach vom 7. März 2002 mit den Feststellungen
aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer
des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei
Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; von den Vor-
würfen zweier weiterer Vergewaltigungen hat es ihn freigesprochen. Seine ge-
gen diese Verurteilung eingelegte Revision hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält, soweit sie die Glaubhaf-
tigkeit der den Angeklagten belastenden Aussagen der Nebenklägerin betrifft,
rechtlicher Überprüfung im Ergebnis nicht stand.
a) Das Landgericht hat zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der belasten-
den Aussagen der Nebenklägerin ausgeführt, die Kammer verkenne nicht, daß
in den verschiedenen Aussagen - bei zweimaligen Vernehmungen durch die
Polizei, bei der Exploration durch die Psychologin M. -B. und in der
Hauptverhandlung - "Abweichungen vorhanden sind, welche die zeitliche Ein-
ordnung, die Reihenfolge und auch die Anzahl der Taten sowie einzelne De-
tails der Tatumstände betreffen" (UA S. 32); die "Erinnerungslücken" beruhen
jedoch nach Ansicht des Landgerichts auf dem psychologisch bekannten Phä-
nomen der Verdrängung traumatischer Erlebnisse (UA S. 33). Diese Erwägun-
gen sind nicht frei von Rechtsfehlern. Die Abweichungen in den im Urteil wie-
dergegebenen Aussagen der Nebenklägerin betreffen nicht nur Details der
Tatumstände, sondern das Kerngeschehen. Ihre Kennzeichnung als "Erinne-
rungslücken" ist nicht zutreffend, denn die Nebenklägerin hat jeweils durchaus
detaillierte Aussagen gemacht, die zahlreiche individualisierende Einzelheiten
enthielten; es handelte sich daher, worauf die Revision zutreffend hinweist, im
wesentlichen nicht um lückenhafte, sondern um einander widersprechende
Schilderungen.
So hat die Nebenklägerin etwa in ihrer polizeilichen Aussage berichtet,
sie habe bei einer Gelegenheit in der Küche der Wohnung auf ihre Freundin
gewartet, während der Angeklagte im Wohnzimmer schlief. Durch ein von ihr
verursachtes Geräusch sei er erwacht; er habe sie ins Wohnzimmer gezogen
und auf der dort stehenden Couch vergewaltigt. In der Hauptverhandlung hat
die Nebenklägerin ausgesagt, sie selbst habe sich ins Wohnzimmer begeben,
um dort einen Stuhl zu holen. Hierbei habe sie ein Geräusch verursacht, durch
das der Angeklagte erwacht sei. Er habe sie in die Küche gebracht und dort
gezwungen, ihn manuell zu befriedigen. Ähnliche Abweichungen zeigt die
Wiedergabe anderer Vorfälle, von welchen die Nebenklägerin teilweise deut-
lich voneinander abweichende, aber jeweils detaillierte Schilderungen, na-
mentlich der Nötigungshandlungen, gegeben hat. Der Vergleich der im Urteil
wiedergegebenen Aussagen trägt die Würdigung des Landgerichts nicht, diese
seien "im Kern konstant" (UA S. 32).
Daher erscheint auch die hieran anknüpfende Erwägung nicht rechts-
fehlerfrei, die "Erinnerungslücken" der Nebenklägerin beruhten auf dem "psy-
chologisch bekannten Phänomen" der Verdrängung traumatischer Erlebnisse
(UA S. 33). Es mag dahinstehen, ob dieser Würdigung der von der Revision
angegriffene Zirkelschluß zugrunde liegt. Voraussetzung für die grundsätzlich
zulässige Erwägung, daß im Hinblick auf mögliche psychische Verdrängungs-
mechanismen Lücken der Erinnerung der Glaubhaftigkeit einer Aussage nicht
entgegenstehen müssen, wäre jedenfalls, daß sich gerade in der Aussage die-
ser Zeugin tragfähige Anhaltspunkte für das Vorliegen solcher Verdrängungen
fanden. Dies kann aber nicht schon daraus geschlossen werden, daß die Zeu-
gin sich widersprechende detaillierte Angaben gemacht hat. So hat sie etwa
die Vergewaltigung in dem Gartenhaus des Angeklagten bei allen Befragungen
- wenngleich zeitlich und im Ablauf abweichend - detailliert und mit Einzelhei-
ten auch zum Randgeschehen beschrieben. Zumindest bei der Exploration
durch die Sachverständige hat sie, gleichfalls in Einzelheiten, von einer zwei-
ten Vergewaltigung in dem Gartenhaus berichtet, an welche sie sich aber in
der Hauptverhandlung nicht erinnerte (UA S. 29). Aus den Urteilsgründen er-
gibt sich nicht, aus welchen Gründen das vom Landgericht angenommene
Verdrängungs-Phänomen gerade bezüglich dieser zweiten Tat, hinsichtlich
derer das Landgericht den Angeklagten freigesprochen hat, wirksam geworden
ist, ohne die detaillierte Erinnerung an die erste, dem Schuldspruch zugrunde-
gelegte Tat zu berühren.
b) Bedenken begegnet im Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe
auch die Erwägung des Landgerichts, eine Falschbelastung sei auszuschlie-
ßen, weil die Nebenklägerin "eine offene und ehrliche Persönlichkeit" sei (UA
S. 31 f.). Einer solchen allgemeinen Charakterisierung eines Zeugen muß, wie
das Landgericht grundsätzlich zutreffend gesehen hat, der Umstand nicht ent-
gegenstehen, daß er in einzelnen Punkten die Unwahrheit gesagt hat. Soweit
sich als erwiesen angesehene Unwahrheiten auf tatnahe oder auf solche Um-
stände beziehen, welche in engem Zusammenhang mit als glaubhaft angese-
henen Bekundungen des Zeugen stehen, bedarf freilich die Annahme, daß sie
die Glaubhaftigkeit anderer Bekundungen nicht in Frage stellen, einer in sich
widerspruchsfreien sorgfältigen Begründung.
Das Landgericht hat festgestellt, daß die Nebenklägerin mehrfach zu
Unrecht ihren früheren Freund P. beschuldigt hat, sie vergewaltigt zu haben.
Das Landgericht hält diese Beschuldigungen für ebenso unwahr wie frühere
Schilderungen der Nebenklägerin gegenüber Freundinnen, mit P. überhaupt
(freiwillig) geschlechtlich verkehrt zu haben. Die Urteilsgründe führen aus, die
Nebenklägerin habe gegenüber dem Arzt und dem Sozialarbeiter ihrer Schule
den Zeugen P. fälschlich als Täter einer Vergewaltigung bezeichnet, weil sie
aus Angst und Scham den Angeklagten nicht nennen wollte und sich "bewußt
war, daß sowohl der Sozialarbeiter als auch der Arzt zur Verschwiegenheit
verpflichtet waren, so daß die Gefahr einer Strafverfolgung des (Zeugen P.)
nicht bestand" (UA S. 31). Diese Erwägung bleibt unklar, denn die Verschwie-
genheitspflicht des Arztes betraf sowohl den P. als auch den Angeklagten; der
Sozialarbeiter hatte andererseits in keinem von beiden Fällen eine Schweige-
pflicht, derer sich die Nebenklägerin hätte bewußt sein können. Ob die ge-
nannte Begründung auf einer (hypothetischen) Schlußfolgerung des Landge-
richts oder auf Ergebnissen der Hauptverhandlung beruht, ergibt sich wieder-
um aus den Urteilsgründen nicht.
Hinsichtlich früheren Geschlechtsverkehrs mit dem Zeugen P. hat die
Nebenklägerin ausgesagt, sie habe dies nur erfunden und Schwangerschafts-
tests allein deshalb durchgeführt, um gegenüber ihren Freundinnen auf sexu-
elle Erlebnisse verweisen zu können. Das Landgericht sieht dies bestätigt
durch die Aussage des Zeugen P., der sich in der Hauptverhandlung nicht zu
erinnern vermochte, ob er jemals mit der - damals 13-jährigen - Nebenklägerin
Geschlechtsverkehr hatte, jedoch bestätigte, im Oktober 2000 bei der Polizei
ausgesagt zu haben, er habe mit der Nebenklägerin nicht geschlechtlich ver-
kehrt, weil diese noch zu jung gewesen sei. Welchen Anlaß die Nebenklägerin
hatte, aus dem von ihr angegebenen Motiv Schwangerschaftstests zu erwer-
ben, und ob beim Aussageverhalten des Zeugen P. die Kenntnis der Strafvor-
schrift des § 176 StGB eine Rolle gespielt haben könnte, ist im Urteil nicht er-
örtert.
Beide Erwägungen des Landgerichts zeigen daher jedenfalls Lücken;
die Würdigung, die Unwahrheit der früheren Belastung des Zeugen P. durch
die Nebenklägerin stehe der Glaubhaftigkeit ihrer späteren Belastung des An-
geklagten nicht entgegen, wird durch sie nicht getragen.
2. Die Erörterung des Gutachtens der Sachverständigen M. -B.
ist unzureichend. Insoweit fehlt schon eine Wiedergabe des wesentlichen Gut-
achtensinhalts, welche dem Senat eine Nachprüfung ermöglichen würde. Die
Urteilsgründe beschränken sich auf eine sieben Zeilen umfassende Wiederga-
be eines von der Sachverständigen dargelegten allgemeinen "Persönlichkeits-
bilds" (UA S. 30) sowie auf die Mitteilung, die Beurteilung der Glaubhaftigkeit
der Nebenklägerin durch die Kammer stehe "in Einklang mit den Darlegungen
der Sachverständigen" (UA S. 39). Insoweit sind einige "Hypothesen" aufge-
zählt, welche die Sachverständige geprüft habe, u.a. die Hypothese, die Ne-
benklägerin sei von dem Zeugen P. vergewaltigt worden, sowie die Hypothese,
die Nebenklägerin könne tatsächlich stattgefundene Mißbrauchs-Taten des
Angeklagten nachträglich als Vergewaltigungen dargestellt haben. Die Auf-
zählung dieser Hypothesen mündet in die Feststellung, daß "alle Hypothesen
(...) aus den bereits dargelegten Gründen, die von der Sachverständigen
gleichfalls vertreten werden, keine Bestätigung (finden)" (UA S. 39).
Hieraus ergibt sich weder, ob und inwieweit sich die Sachverständige
bei ihren Darlegungen im Rahmen des zulässigen Gutachtensauftrags gehal-
ten hat, noch, ob das Landgericht selbst diese Grenzen zutreffend erkannt hat.
Die "dargelegten Gründe", auf welche das Landgericht verweist, bestehen ü-
berwiegend aus der Wiedergabe und Würdigung der Aussagen anderer Be-
weispersonen; darauf, ob die Sachverständige diese Würdigungen "vertreten
hat", kann es daher nicht ankommen. Mit welchen Mitteln die Sachverständige
die (hypothetische) Möglichkeit abweichender Geschehensabläufe "geprüft"
und aufgrund welcher ihrem Fachgebiet eigenen Methoden sie festgestellt ha-
ben könnte, daß diese Möglichkeiten auszuschließen sind, ergibt sich aus dem
Urteil nicht. Dies betrifft insbesondere auch die Abgrenzung zwischen denkba-
ren Mißbrauchs-Taten nach § 182 StGB und sexuellen Nötigungen nach § 177
StGB. Gerade im Hinblick auf die festgestellten Nötigungshandlungen weisen
die im Urteil wiedergegebenen verschiedenen Aussagen der Nebenklägerin
deutliche Abweichungen auf; es wäre daher eine Darlegung im einzelnen er-
forderlich gewesen, aufgrund welcher Erwägungen die Sachverständige und
dieser folgend das Landgericht jeweils zur Feststellung bestimmter Nötigungs-
mittel gelangt ist, zumal die Sachverständige die Möglichkeit, es könne sich bei
allen oder einzelnen der abgeurteilten Taten (nur) um Mißbrauchshandlungen
gehandelt haben, ausdrücklich geprüft hat.
Eine psychologische Glaubwürdigkeitsbegutachtung vermag im übrigen
die Beweiswürdigung durch den Tatrichter nicht zu ersetzen. Widersprüche
oder Unklarheiten des Beweisergebnisses können umgekehrt nicht mit kursori-
schen Hinweisen auf vom Sachverständigen bekundete allgemeine psycholo-
gische Grunderkenntnisse beiseite geschoben werden, welche ebensogut für
ein anderes Ergebnis zitiert werden könnten. So ist namentlich ein allgemeiner
Hinweis auf das - außerordentlich vielgestaltige und in der Fachliteratur inten-
siv diskutierte - Phänomen der "Verdrängung" in der Regel nicht geeignet, be-
stimmte Beweisergebnisse zu tragen; die Zitierung eher alltagspsychologischer
Erkenntnisse bedarf, wenn sie nicht die Gefahr praktisch beliebiger Ergebnisse
nach sich ziehen soll, einer sorgfältigen Überprüfung im Einzelfall. Hieran fehlt
es im angefochtenen Urteil. Der allgemeine Hinweis der Sachverständigen auf
ein "nicht selten erlebtes Verdrängungsphänomen" (UA S. 39) erklärt weder, ob
noch warum dieses Phänomen hier in der vom Landgericht angenommenen
ausschnittartigen Wirkung vorgelegen hat.
Der im Urteil wiedergegebene Inhalt des Gutachtens erweist sich daher
schon aus sachlich-rechtlichen Gründen als rechtsfehlerhaft. Daher kann die
Begründetheit der Verfahrensrüge, mit welcher sich die Revision gegen die
Zurückweisung eines Antrags auf Vernehmung eines anderen Sachverständi-
gen im Hinblick auf Mängel des Gutachtens wendet, hier dahinstehen. Der
neue Tatrichter wird die Frage zu prüfen haben, ob die Beiziehung eines ande-
ren Sachverständigen geboten ist.
Rissing-van Saan Detter Otten
Rothfuß Fischer