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BGH Beschluß vom 03.12.2002 – 4 StR 461/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. Dezember 2002

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. Dezember 2002 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Arnsberg vom 17. Juli 2002 mit den Fest-

stellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine

andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Freiheitsberaubung in vier

Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Körperverletzung, wegen Körper-

verletzung sowie wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfrei-

heitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung

es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-

klagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Das Urteil hat insgesamt keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung des

Landgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet.

Das Landgericht stützt die Verurteilung des die Taten im Kern bestrei-

tenden Angeklagten "zum überwiegenden Teil" (UA 22) auf die als glaubhaft

gewertenden Angaben der Geschädigten Frau B., obwohl diese „in Bezug auf

einen wesentlichen Teil des Anklagevorwurfs“ (UA 27) zu den Geschehnissen

teilweise widersprüchliche Angaben gemacht hat und dabei auch frühere An-

gaben hat korrigieren müssen. Das Landgericht hat daraus den zutreffenden

Schluß gezogen, "die Aussage der Zeugin (biete) durchaus Anhaltspunkte, die

jedenfalls für sich genommen geeignet erscheinen, Zweifel an der Glaubwür-

digkeit von Frau B. zu erwecken" (UA 22). Dies hinderte den Tatrichter aller-

dings noch nicht, sich gleichwohl von der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben zum

festgestellten Kerngeschehen zu überzeugen. Doch ist die Aussage nach der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn letztlich „Aussage gegen

Aussage“ steht, einer besonderen Glaubhaftigkeitsprüfung zu unterziehen. Das

gilt namentlich, wenn der im wesentlichen einzige Belastungszeuge – wie hier

– in der Hauptverhandlung seine Vorwürfe ganz oder teilweise nicht mehr auf-

rechterhält, der anfänglichen Schilderung weiterer Taten nicht gefolgt wird oder

sich sogar die Unwahrheit eines Aussageteils herausstellt. Es bedarf dann im

Rahmen einer Gesamtschau einer lückenlosen Würdigung seiner Aussage

samt aller Umstände und Indizien, die für ihre Bewertung von Bedeutung sein

und das gefundene Ergebnis in Frage stellen können (vgl. BGHSt 44, 153, 158;

256, 257; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 23; BGH, Beschluß vom 18.

Dezember 2001 – 4 StR 497/01). Dem wird das angefochtene Urteil nicht ge-

recht.

Das Landgericht hat seiner Beweiswürdigung zur Glaubhaftigkeit der

Aussage der Zeugin B. schon im Ansatz einen rechtsfehlerhaften Maßstab

zugrunde gelegt. Es hält nämlich Frau B. deshalb für "glaubwürdig", weil ihre

Bekundungen "hinsichtlich der tatrelevanten Umstände nicht widerlegt worden

sind, sondern zur Überzeugung der Kammer lediglich ernsthafte Zweifel vorlie-

gen, mithin sogar von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit auszugehen ist

und daß auch zur Überzeugung der Kammer eine vorsätzliche Falschbekun-

dung nicht gegeben ist" (UA 28). Damit hat die Strafkammer gegen den für den

Schuldnachweis tragenden Zweifelsgrundsatz „in dubio pro reo“ verstoßen.

Denn wie die Revision zu Recht einwendet, hat das Landgericht, indem es sich

trotz „ernsthafter Zweifel“ für die Glaubhaftigkeit der belastenden Aussage der

Zeugin entschieden hat, im Ergebnis dem Angeklagten den Nachweis seiner

Unschuld aufgebürdet („Umkehr der Beweislast“). Zugleich erweist sich die Er-

wägung als Zirkelschluß, weil das Landgericht damit letztlich die Glaubhaftig-

keit der Angaben der Zeugin mit ihrer eigenen Aussage begründet, anstatt -

wie es geboten wäre - für deren Richtigkeit auf Indizien abzustellen, die außer-

halb der Aussage selbst liegen (vgl. BGHSt 44, 256, 257; BGH StV 1998, 580,

581). Dies stellt einen Verstoß gegen die Denkgesetze dar (vgl. BGH StV

1996, 366, 367; Senatsbeschluß vom 21. November 2000 – 4 StR 489/00; En-

gelhardt in KK 4. Aufl. § 261 Rdn. 47 m.w.N.). Es handelt sich hierbei auch

nicht etwa um eine bloß mißverständliche, und deshalb unschädliche Formulie-

rung. Dies zeigt sich etwa bei der Beweiswürdigung zur Tat vom 3. Februar

2002. In jenem Fall ist das Landgericht der Tatversion der Frau B., der Ange-

klagte habe ihr das Ellenbogengelenk durch "Überstrecken" gebrochen, mit der

Erwägung gefolgt, "ein Hebeln - einen kurz zuvor zugezogenen Haarbruch

<richtig wohl: Haarriß> unterstellt - (sei) in etwa gleich wahrscheinlich, wie ein

Stürzen", obwohl der rechtsmedizinische Sachverständige dargelegt hatte, der

Bruch könne auch durch einen Sturz in der Badewanne, wie ihn der Angeklagte

geschildert hatte, herrühren. Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht nicht

darauf abstellen, daß "die Bekundungen der Zeugin keinesfalls widerlegt sind"

(UA 34). Im übrigen hat das Landgericht übersehen, daß gegen den festge-

stellten Tathergang spricht, daß der sachverständige Zeuge Dr. Sch. ein

"Überstrecken" als Ursache des Ellenbogengelenkbruchs eher ausgeschlossen

hat (UA 33).

Das Urteil läßt auch im übrigen die gebotene erschöpfende Beweiswür-

digung zur Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin B. vermissen. Dies betrifft

insbesondere ihre wechselnden Angaben zum Geschlechtsverkehr mit dem

Angeklagten. Während sie noch bei ihrer ersten Vernehmung angegeben hat-

te, es sei regelmäßig zum Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen gekommen,

nachdem der Angeklagte sie geschlagen habe, hat sie dem Angeklagten nur

noch im Zusammenhang mit den Taten vom 21. und 29./30. Januar 2002 an-

gelastet, sie dabei vergewaltigt zu haben, ihre früheren Angaben seien "miß-

verständlich" (UA 26). Insoweit vermochte das Landgericht sich von diesem

Anklagevorwurf nicht zu überzeugen, "wenngleich die Kammer davon über-

zeugt ist, daß keine bewußte Falschbelastung durch <die> Zeugin vorliegt"

(UA 26). Schon der Ausschluß einer bewußten Falschbelastung stellt sich als

bloße Vermutung zu Lasten des Angeklagten dar, zumal das Landgericht in

anderem Zusammenhang ausdrücklich festgestellt hat, die Zeugin habe die

Kammer "angelogen" (UA 23). Den gleichen Bedenken ist ausgesetzt, soweit

das Landgericht für „jedenfalls nicht ausgeschlossen“ gehalten hat (UA 26),

daß sich Frau B. infolge ihrer Befragung durch die Vernehmungspersonen

selbst eingeredet habe, vergewaltigt worden zu sein. Ebenso wenig durfte das

Landgericht bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin B.

die Widersprüche ohne nähere Substantiierung "durch ein nicht untypisches

verringertes Erinnerungsvermögen infolge von Furcht und Schrecken“ (UA 22)

bzw. - konkret im Zusammenhang mit dem Treppensturz am 13. Januar 2002 -

mit dem "vergangenen Zeitraum und (der) Vielzahl der Ereignisse" (UA 25) er-

klären; vielmehr hätte es insoweit der Darlegung tragfähiger Anhaltspunkte be-

durft, die eine bewußte falsche Darstellung durch die Zeugin ausschließen (vgl.

BGH, Beschluß vom 4. September 2002 - 2 StR 307/02).

Schließlich sind - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift

vom 4. November 2002 zu Ziff. 1. näher ausgeführt hat - auch die Feststellun-

gen zur im Zeitraum vom 15. bis 20. Januar 2002 begangenen Freiheitsberau-

bung widersprüchlich. Diese Widersprüche entziehen aber nicht nur dem

Schuldspruch in diesem Fall eine tragfähige Grundlage. Vielmehr legen die

Urteilsgründe einen Zusammenhang zwischen den Widersprüchen und der

Aussage der Zeugin B. nahe. Deshalb ist auch insoweit deren Glaubwürdigkeit

berührt, die das Urteil insgesamt betrifft. Aus diesem Grunde sieht der Senat

davon ab, dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend das Verfahren

insoweit gemäß § 154 Abs. 2 StPO einzustellen, weil dem neuen Tatrichter ei-

ne umfassende Grundlage für die Beweiswürdigung erhalten bleiben muß (vgl.

zur Einstellung gemäß § 154 StPO im Zusammenhang mit der Würdigung der

Aussage eines Belastungszeugen BGH StV 1998, 580, 582; 2001, 552; BGH,

Beschluß vom 24. Oktober 2002 - 1 StR 314/02).

Die aufgezeigten Bedenken gegen die Würdigung der Aussage der

Zeugin B. berühren deren Glaubhaftigkeit allgemein. Bei dieser Sachlage be-

darf der Anklagevorwurf, der sich in allen Fällen in erster Linie auf die Angaben

der Zeugin B. stützt, insgesamt neuer Prüfung und Entscheidung. Abgesehen

davon könnte die Verurteilung im Fall der Tat vom 14. Januar 2002 auch des-

halb nicht bestehen bleiben, weil - wie die Revision ebenfalls zu Recht rügt -

die dazu getroffenen Feststellungen schon für sich genommen den Tatvorwurf

der Freiheitsberaubung nicht belegen.

Für das weitere Verfahren weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß

auch die Frage der Schuldfähigkeit eingehenderer Prüfung als im angefochte-

nen Urteil bedarf, zumal das Landgericht davon ausgegangen ist, der Ange-

klagte sei bei sämtlichen Taten alkoholisiert gewesen. Soweit das Landgericht

meint, das Verhalten sei "keinesfalls auf einen Kontrollverlust zurückzuführen",

hätte es zumindest der Mitteilung bedurft, was Frau B. zur Alkoholisierung und

deren Auswirkungen beim Angeklagten ausgesagt hat. In diesem Zusammen-

hang kann auch die als glaubhaft gewertete Aussage des ehemaligen Arbeit-

gebers des Angeklagten Bedeutung erlangen, der Angeklagte habe "Alkohol

nicht getrunken, sondern 'gesoffen' " (UA 30). Daß die Sachverständige "keine

tatsächliche Alkoholabhängigkeit" beim Angeklagten festzustellen vermocht hat

(UA 41), schließt die Annahme alkoholbedingter erheblicher Verminderung der

Steuerungsfähigkeit (§ 21 StGB) zu den Tatzeiten nicht aus.

Tepperwien Maatz Athing

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