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BGH Urteil vom 04.09.2002 – 2 StR 80/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

vom

4. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. September

2002, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Rissing-van Saan,

der Richter am Bundesgerichtshof

Dr. h. c. Detter,

die Richterin am Bundesgerichtshof

Dr. Otten,

die Richter am Bundesgerichtshof

Rothfuß,

Prof. Dr. Fischer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 12. September 2001 im Strafausspruch

mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls (Einzelstrafe:

sechs Jahre) und Vortäuschen einer Straftat (Einzelstrafe sechs Monate) zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt.

Nach den Feststellungen war er als Fahrer eines Werttransporters angestellt.

Am 4. Januar 2001 verschaffte er sich durch Manipulation die Möglichkeit des

Zugriffs auf die von ihm transportierten Geldbehälter und entnahm daraus über

600.000 DM. Das Geld konnte bisher nicht sichergestellt werden. Der Ange-

klagte, der in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache machte, hat sich

im Ermittlungsverfahren dahin eingelassen, er habe mit der Tat nichts zu tun,

er sei vielmehr überfallen worden.

Die auf die Sachbeschwerde gestützte Revision des Angeklagten ist

zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dagegen hat

das Rechtsmittel zum Strafausspruch Erfolg.

Das Landgericht hat hinsichtlich des Diebstahls bei der Strafzumessung

ausgeführt:

"Ganz erheblich strafschärfend waren jedoch die Höhe der Beute und

insbesondere die Tatsache zu berücksichtigen, dass das Geld bis heute

nicht aufgefunden werden konnte."

Diese Erwägung läßt besorgen, daß dem Angeklagten - rechtsfehlerhaft -

strafschärfend angelastet wird, den Besitz der Beute zu verheimlichen.

Nach den Feststellungen hat der Angeklagte "irgendwo in dem Gebiet

zwischen N. W. , K. und A. das aus dem Fahrzeug ent-

wendete Geld versteckt, das bis heute nicht aufgefunden wurde" (UA S. 6 und

18). Angesichts dieser Feststellungen kann die Erwägung, daß das Geld bis

heute nicht aufgefunden werden konnte, vor allem wegen der besonderen Be-

tonung durch die Wendung "insbesondere", auch dahin verstanden werden,

dem Angeklagten werde persönlich zum Vorwurf gemacht, den Schaden nicht

wiedergutgemacht und noch Zugriff auf die Beute zu haben. Dies wäre aber

kein zulässiger Strafschärfungsgrund. Denn ein Angeklagter, der sich damit

verteidigt, er habe mit der Entwendung der Gelder nichts zu tun, kann, ohne

seine Verteidigungsposition zu gefährden, weder den Schaden wiedergutma-

chen noch Angaben dazu machen, wo sich die Tatbeute befindet. Der Hinweis

auf den Verbleib der Gelder und die Schadenswiedergutmachung würden viel-

mehr das Eingeständnis seiner Schuld bedeuten. Ein solches Verhalten kann

aber vom Täter nicht mit der Folge erwartet werden, daß ihm schon dessen

bloße Unterlassung zur Strafschärfung gereicht (BGH, Beschl. v. 13. Mai 1980

- 1 StR 11/80; BGH NJW 1979, 1835; NStZ 1981, 343; BGHR StGB § 46 Abs.

2 Nachtatverhalten 8).

Der Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls kann

somit keinen Bestand haben. Dies führt auch zur Aufhebung des Strafaus-

spruchs wegen Vortäuschens einer Straftat, da der Senat nicht ausschließen

kann, daß diese Einzelstrafe von der aufzuhebenden Einsatzstrafe beeinflußt

worden ist.

Rissing-van Saan Detter Otten

Rothfuß Fischer