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BGH Beschluss vom 04.09.2002 – 3 StR 192/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 192/02

BESCHLUSS

vom

4. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. September 2002

gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Verden vom 12. November 2001 wird verworfen; jedoch wird der

Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß der Angeklagte des uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in acht Fällen, der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben

mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und es unerlaub-

ten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer Serie von Betäu-

bungsmittelstraftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und

sechs Monaten verurteilt und ein Kraftfahrzeug eingezogen. Die Nachprüfung

des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben.

1. Das Landgericht hat sich in einer rechtsfehlerfreien Beweiswürdigung

die Überzeugung davon verschafft, daß der Angeklagte Eigentümer des einge-

zogenen Kraftfahrzeugs geblieben ist, weil der Eintragung der Mutter in die

Kraftfahrzeugpapiere, die einige Monate nach dem Kauf des Kraftfahrzeugs

durch den Angeklagten erfolgt war, keine Eigentumsübertragung zugrunde lag,

diese vielmehr nur der Verschleierung der Eigentumsverhältnisse dienen sollte.

2. Zu der Neufassung des Schuldspruchs bemerkt der Senat:

a) In den Fällen 1 bis 5 und 7 bis 10 der Urteilsgründe entfällt jeweils

das Wort "gemeinschaftlich". Die Urteilsformel soll in knapper, verständlicher

Sprache abgefaßt und von allem freigehalten werden, was nicht unmittelbar der

Erfüllung ihrer Aufgabe dient, das begangene Unrecht zu kennzeichnen und

die im Urteil getroffenen Anordnungen zu verlautbaren. Die Bezeichnung einer

Tat als "gemeinschaftlich begangen" erübrigt sich deshalb (vgl. BGHSt 27, 287,

289).

b) Im Fall 6 der Urteilsgründe entfällt die Bezeichnung der Tat als min-

der schwerer Fall (vgl. BGHSt 27, 287, 289; 23, 254, 256).

c) Im Fall 9 der Urteilsgründe hat der Angeklagte mit acht Gramm eines

zehnprozentigen Heroingemisches unerlaubt Handel getrieben. Eine im Sinne

von § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG "nicht geringe Menge" des Betäubungsmittels

war damit nicht erreicht, so daß das Landgericht seiner Entscheidung zu Recht

§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zugrunde gelegt hat. In den Fällen des § 29 BtMG

entfällt eine nähere Bezeichnung der Menge im Schuldspruch. Die vom Land-

gericht gewählte Bezeichnung als "geringe Menge" ist zudem für den Fall, in

dem die "nicht geringe Menge" nicht erreicht wird, unzutreffend, denn mit ihr

beschreibt das Gesetz in § 29 Abs. 5, § 31 a Abs. 1 BtMG eine besonders klei-

ne Menge, die geringer ist als das hier zugrunde liegende Betäubungsmittel-

gemisch (vgl. Weber, BtMG § 29 Rdn. 1030 ff. - 0,15 g HHC).

3. Das angefochtene Urteil gibt außerdem Anlaß zu folgendem Hinweis:

Die Urteilsgründe müssen die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in

denen die gesetzlichen Merkmale der Straftat gefunden werden, § 267 Abs. 1

Satz 1 StPO. Darüber hinaus soll in den Feststellungen das enthalten sein,

was zum Verständnis und zur Beurteilung der Tat notwendig ist. Die Indiztatsa-

chen müssen nicht zusammen mit den Feststellungen zur Tat geschildert wer-

den. Sie können auch im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt und belegt

werden. Die Darstellungsweise richtet sich dabei nach den Erfordernissen im

Einzelfall. Beruht die Überzeugung des Landgerichts aber auf einer Vielzahl

von Indizien - wie hier auf Zeitpunkt und Inhalt zahlreicher Telefonate -, so ist

es im Interesse der Verständlichkeit des Urteils dringend angezeigt, diese Indi-

zien im Rahmen der Beweiswürdigung abzuhandeln. Dies vermeidet eine um-

fangreiche, das eigentliche Tatgeschehen in den Hintergrund drängende Dar-

stellung

von zuerst mehr oder minder belanglos erscheinenden Umständen und stellt

zudem sicher, daß nur solche Tatsachen Erwähnung im Urteil finden, die in der

Beweiswürdigung eine Rolle spielen.

Tolksdorf Miebach Winkler

Pfister Hubert