Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.09.2002 – 3 StR 276/02

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

4. September 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Lübeck vom 29. April 2002 im Ausspruch der Gesamtfrei-

heitsstrafe von drei Jahren aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von

Kindern in 13 Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie wegen

sexuellen Mißbrauchs in fünf Fällen und wegen sexuellen Mißbrauchs eines

Jugendlichen zur (weiteren) Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsver-

wahrung angeordnet. Mit seiner Revision rügt er die Verletzung formellen und

materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Entscheidungs-

formel ersichtlichen Umfang Erfolg; soweit es sich gegen die beiden Schuld-

sprüche, die Einzelstrafaussprüche, die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren

sowie den Maßregelausspruch richtet, ist es aus den Gründen der Antrags-

schrift des Generalbundesanwalts vom 5. August 2002 unbegründet im Sinne

von § 349 Abs. 2 StPO. Die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren kann jedoch

keinen Bestand haben.

Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei zu Gunsten des Angeklagten davon

ausgegangen, daß er die Taten unter II. Ziffern 6 bis 13 und 15 bis 19 der Ur-

teilsgründe vor der Verurteilung durch das Amtsgericht Bad Schwartau vom

12. September 1997 begangen hat. Die damals wegen vorsätzlichen Verstoßes

gegen das Pflichtversicherungsgesetz ausgesprochene Geldstrafe von 40 Ta-

gessätzen zu je 25 DM, von deren Einbeziehung das Landgericht - insoweit

rechtsfehlerfrei, weil diese Vorschrift auch bei nachträglicher Gesamtstrafenbil-

dung Anwendung findet (Stree in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl. § 55

Rdn. 36) - gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB abgesehen hat, wurde jedoch in das

Urteil des Amtsgerichts Bad Schwartau vom 6. Januar 1998 einbezogen. Zu-

sammen mit einer Einzelstrafe wegen Diebstahls wurde nachträglich eine

"Freiheitsstrafe" von drei Monaten und zwei Wochen gebildet (UA S. 5). Zwar

teilt das Landgericht die Tatzeit des Diebstahls nicht mit; es liegt wegen der

erfolgten nachträglichen Gesamtstrafenbildung aber nahe, daß der Diebstahl

(ebenfalls) vor dem 12. September 1997 begangen wurde. Sollte dies zutref-

fen, dann hätte das Landgericht aber unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe

die Einzelfreiheitsstrafe des Amtsgerichts Bad Schwartau vom 6. Januar 1998

wegen Diebstahls einbeziehen müssen. Dieser Mangel führt zur Aufhebung der

betroffenen Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren.

Die der Gesamtstrafenbildung zugrunde liegenden Feststellungen ein-

schließlich denjenigen, daß die Taten unter II. Ziffern 6 bis 13 und 15 bis 19

der Urteilsgründe vor dem 12. September 1997 begangen wurden (UA S. 19),

sind im übrigen rechtsfehlerfrei getroffen und können deshalb bestehen blei-

ben. Zu ihnen nicht im Widerspruch stehende ergänzende Feststellungen sind

zulässig.

Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben zu prüfen, ob die durch

das Amtsgericht Eutin am 3. Dezember 1997 wegen vorsätzlichen Fahrens oh-

ne Fahrerlaubnis ausgesprochene Freiheitsstrafe von sechs Monaten (UA S. 5)

ebenfalls gesamtstrafenfähig ist; dazu wird es der Feststellung bedürfen, wann

der Angeklagte diese Tat - was das angefochtene Urteil nicht mitteilt - began-

gen hat.

Tolksdorf RiBGH Dr. Miebach ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert.

Winkler

Tolksdorf Pfister Hubert