Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.09.2002 – 5 StR 216/02

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. September 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

3.

4.

wegen Betruges u.a.

Auf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hamburg vom 1. November 2001 hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichts-

hofs am 4. September 2002 beschlossen:

1. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Verfahren

gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt

a) hinsichtlich der Angeklagten M im Hinblick

auf die durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom

2. Dezember 1998 (Az.: 1700 Js 295/98) verhängten

Strafen und

b) hinsichtlich des Angeklagten Me im Hinblick

auf die durch Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom

5. März 2001 (Az.: 3204 Js 80/00) verhängte Strafe.

2. Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und der Ange-

klagten W sowie D wird das Verfahren

gegen diese Angeklagten gemäß § 153 Abs. 2 Satz 1

i.V.m. Abs. 1 Satz 1 StPO eingestellt.

3. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-

gen der Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

G r ü n d e

Im Hinblick auf die extrem lange und gegen das in Art. 6 Abs. 1 Satz 1

MRK normierte Beschleunigungsgebot verstoßende rechtsstaatswidrige

Verfahrensverzögerung war unter Berücksichtigung aller Umstände des Fal-

les, insbesondere auch des den Angeklagten zuzurechnenden Schuldum-

fangs, eine Verfahrenseinstellung nach strafprozessualen Ermessensvor-

schriften angezeigt.

Mit der Verfahrenseinstellung verliert das angefochtene Urteil – nebst

den dort erfolgten Einbeziehungen – seine Wirksamkeit, ohne daß dies be-

sonders ausgesprochen werden müßte.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal