BGH Beschluss vom 04.09.2002 – 5 StR 337/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. September 2002 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002
beschlossen:
Dem Angeklagten M wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO auf
seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen
die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-
währt.
Die Revisionen der Angeklagten M und K ge-
gen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Febru-
ar 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Der Schriftsatz vom 2. September 2002 hat vorgelegen.
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal