Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.09.2002 – 5 StR 337/02

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 4. September 2002 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002

beschlossen:

Dem Angeklagten M wird gemäß § 46 Abs. 1 StPO auf

seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen

die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-

währt.

Die Revisionen der Angeklagten M und K ge-

gen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 1. Febru-

ar 2002 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Der Schriftsatz vom 2. September 2002 hat vorgelegen.

Basdorf Häger Gerhardt

Brause Schaal