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BGH Beschluss vom 04.09.2002 – 5 StR 376/02
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 4. September 2002 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Cottbus vom 1. November 2001 nach § 349
Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch aufgehoben; die An-
ordnung der Sicherungsverwahrung entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit-
tels zu tragen. Jedoch werden die Revisionsgebühr um
ein Drittel ermäßigt und der Staatskasse ein Drittel der im
Revisionsrechtszug entstandenen notwendigen Auslagen
des Angeklagten auferlegt. Der Angeklagte hat die den
Nebenklägerinnen durch sein Rechtsmittel entstandenen
notwendigen Auslagen zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht hat den Angeklagten u. a. wegen Vergewaltigung in
zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Mo-
naten verurteilt und die Sicherungsverwahrung angeordnet. Seine Revision
ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Au-
gust 2002 angeführten Gründen hinsichtlich des Schuld- und Strafaus-
spruchs unbegründet im Sinn des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führt aber, wie vom
Generalbundesanwalt beantragt, wegen Verstoßes gegen § 106 Abs. 2
Satz 1 JGG, wonach gegen einen Heranwachsenden Sicherungsverwahrung
nicht angeordnet werden darf, zur Aufhebung und zum Wegfall des Maßre-
gelausspruchs.
Dadurch ist das Gewicht des Rechtsfolgenausspruchs so gemindert,
daß es unbillig wäre, dem Angeklagten die gesamten Rechtsmittelkosten
aufzubürden (vgl. zum Wegfall einer Unterbringung nach § 63 StGB BGHR
StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 1 und 3). Angemessen ist es vielmehr, ge-
mäß § 473 Abs. 4 StPO ein Drittel der Rechtsmittelkosten der Staatskasse
aufzuerlegen (vgl. zu den Nebenklägerauslagen BGHR StPO § 473 Abs. 4
Quotelung 6 und 7).
Basdorf Häger Gerhardt
Brause Schaal