BGH Urteil vom 04.09.2002 – VIII ZR 251/01
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 4. September 2002 M a y e r , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ:
nein
BGHR: ja
AGBG § 11 Nr. 14 lit. a a.F.
Zum Vorliegen einer gesonderten Erklärung im Sinne des § 11 Nr. 14 a AGBG a.F.
(im Anschluß an BGHZ 148, 302).
BGH, Urteil vom 4. September 2002 - VIII ZR 251/01 - OLG Rostock LG Rostock
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die
Richter Dr. Leimert, Wiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen
für Recht erkannt:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Rostock vom 15. Oktober 2001 wird auf ihre
Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die M. & Partner Sanitär- und Heizungsanlagen GmbH & Co.
KG (im folgenden: Leasingnehmerin), deren Geschäftsführer der Be-
klagte war, trug der Klägerin am 28. März 1995 den Abschluß eines Leasing-
vertrags über eine neue CAD-Anlage mit einer Grundmietzeit von 48 Monaten
und monatlichen Leasingraten von 1.769,29 DM zuzüglich Mehrwertsteuer an.
Das von der Klägerin gestellte Antragsformular enthält auf der Vorderseite in
der oberen Hälfte neben einem Stempelaufdruck des Händlers maschinen-
schriftlich eingetragene Angaben zur Leasingnehmerin, zur Leasingsache und
zu den Leasingraten. Darunter steht kleingedruckter Vertragstext, der in einer
eingerahmten Leerzeile um eine "abweichende Regelung" ergänzt werden
kann. Das untere Viertel des Vertragsformulars ist durch eine durchgehende
Linie abgetrennt. Unter dieser Linie befinden sich links eine näher beschriebene
Einzugsermächtigung und drei unterstrichene Leerzeilen, in denen Angaben zur
Bank und zum Konto des Leasingnehmers zu ergänzen sind. Darunter steht
wiederum links in der gleichen kleinen Schrift, in der auch der übrige Text des
Antragsformulars gedruckt ist:
"Hiermit übernehme(n) ich/wir im Weg der Schuldmitübernahme neben dem Leasingnehmer die Haftung für alle Ansprüche auf Zahlung von Geld, die sich aus diesem Vertrag und seiner Been- digung, einschließlich einer eventuellen Rechtsverfolgung und Zwangsvollstreckung gegen den Leasingnehmer ergeben."
Rechts davon, ebenfalls noch unter der Einzugsermächtigung, heißt es:
"Leasingnehmer: Mehrere LN haften für alle aus diesem Vertrag entstehenden Pflichten gesamtschuldnerisch."
Unter den beiden vorgenannten Passagen, in denen die Worte "Schuld-
mitübernahme" bzw. "Leasingnehmer" leicht fett gedruckt sind, befindet sich,
auf gleicher Höhe, jeweils eine durchgezogene Linie. Unter der linken Linie ste-
hen die Worte "Unterschrift (ohne Stempel)", unter der mit einem Kreuz verse-
henen rechten Linie "Datum, Firmenstempel und Unterschrift". Ferner ist im
unteren Viertel des Antragsformulars rechts neben der Einzugsermächtigung
eine eingerahmte Widerrufsbelehrung "nur für private Verbraucher" abgedruckt,
die auf den "Leasingantrag/die Schuldmitübernahme" Bezug nimmt. Darunter
befindet sich, auf der Höhe der beiden vorgenannten Unterschriftsleisten, eine
weitere Linie mit dem Zusatz "Datum, Unterschrift (ohne Stempel)". Der Be-
klagte unterschrieb auf allen drei Unterschriftsleisten. An den dafür vorgesehe-
nen Stellen fügte er das Datum "28.03.95" und den Firmenstempel der Lea-
singnehmerin hinzu. Eine weitere Unterschrift setzte der Beklagte in die einge-
rahmte Leerzeile des Vertragstextes. Damit bietet die untere Hälfte des An-
tragsformulars folgendes Bild:
Die Klägerin nahm den Leasingantrag durch gesonderte Schreiben vom
2. April 1995 sowohl gegenüber der Leasingnehmerin als auch gegenüber dem
Beklagten an. Nachdem die Leasingnehmerin die Leasingraten für das vierte
Quartal 1998 trotz Mahnungen nicht gezahlt hatte und über ihr Vermögen die
Sequestration angeordnet worden war, erklärte die Klägerin jeweils mit Schrei-
ben vom 23. November 1998 gegenüber dem Sequester und dem Beklagten
die
fristlose Kündigung des Leasingvertrages. Zugleich verlangte sie
- erfolglos - Zahlung der rückständigen Leasingraten und Leistung von Scha-
densersatz wegen Nichterfüllung.
In dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin nach Verwertung
der Leasingsache von dem Beklagten gemäß näherer Berechnung Zahlung von
insgesamt 16.844,85 DM nebst Zinsen. Sie ist der Meinung, der Beklagte sei
dem Leasingvertrag auf Seiten der Leasingnehmerin im Wege der Schuldmit-
übernahme wirksam beigetreten. Demgegenüber macht der Beklagte geltend,
die Schuldmitübernahme sei nach § 11 Nr. 14a AGBG mangels gesonderter
Erklärung unwirksam. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung
der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Dagegen richtet sich die zugelassene
Revision der Klägerin, mit der sie ihr Klagebegehren weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Die Schuldmitübernahmeerklärung des Beklagten sei unwirksam, weil
die betreffende Vertragsklausel den Anforderungen des § 11 Nr. 14a AGBG an
eine "gesonderte Erklärung" nicht entspreche. Unklar sei, an welcher Stelle der
Vertreter der Leasingnehmerin die maßgebliche Vertragsunterschrift leisten
solle. Die mittlere Unterschrift am unteren Rand des Antragsformulars decke
vordergründig entweder die Einzugsermächtigung oder die Erklärung, daß meh-
rere Leasingnehmer als Gesamtschuldner hafteten. Demgemäß liege nicht fern,
daß der Beklagte die Vertragsunterschrift in dem für eine "abweichende Rege-
lung" bestimmten umrandeten Feld habe leisten wollen. Die Schuldmitüber-
nahmeerklärung sei nach dem äußeren Bild in das Antragsformular vollkommen
eingegliedert. Druckstärke und Schriftgröße entsprächen dem übrigen Ver-
tragstext. Der äußere Anschein eines einheitlichen Vertrages werde dadurch
verstärkt, daß sich unmittelbar unter dem Text der Schuldmitübernahme ohne
weitere Abgrenzung die Zeile für die Unterschriften des Schuldmitübernehmers,
des Leasingnehmers und des über sein Widerrufsrecht Belehrten befänden.
Nach dem äußeren Erscheinungsbild bezögen sich damit alle Unterschriften auf
den gesamten Text des Antragsformulars. Daß der Beklagte auch eine auf die
Schuldmitübernahme bezogene Widerrufsbelehrung unterschrieben habe, habe
auf die rechtliche Beurteilung der Verpflichtungserklärung keinen Einfluß. Eine
wirksame Widerrufsbelehrung besage wegen des unterschiedlichen Schutz-
zwecks nichts darüber, ob die gesetzlichen Anforderungen der Verpflichtungs-
erklärung erfüllt seien, und heile daher deren Mängel nicht.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
Zu Recht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin gegen den Beklagten
geltend gemachten Anspruch auf Zahlung rückständiger Leasingraten aus dem
Leasingvertrag vom 28. März/2. April 1995 und auf Leistung von Schadenser-
satz wegen Nichterfüllung des vorgenannten Vertrages verneint, weil die
Schuldmitübernahme des Beklagten in dem von ihm unterschriebenen An-
tragsformular gemäß § 11 Nr. 14a AGBG (wie auch alle anderen Bestimmun-
gen des AGBG gemäß Art. 229 § 5 EGBGB in Verbindung mit Art. 12 Satz 3
des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucher-
rechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro in der bis zum 29. Juni
2000 geltenden Fassung) unwirksam ist. Nach dieser Vorschrift ist eine Be-
stimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, durch die der
Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil ab-
schließt, ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine
eigene Haftung oder Einstandspflicht auferlegt. Das ist bei der Schuldmitüber-
nahme des Beklagten der Fall.
1. Bei dem formularmäßigen Antrag auf Abschluß eines Leasingvertra-
ges, den der Beklagte, der Geschäftsführer der Leasingnehmerin, gemäß § 35
GmbHG als deren Vertreter unterzeichnet hat, handelt es sich um Allgemeine
Geschäftsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 1 AGBG. Das gilt auch für die
darin enthaltene Erklärung der Schuldmitübernahme.
2. Entgegen der Ansicht der Revision findet § 11 Nr. 14a AGBG auf die
Erklärung der Schuldmitübernahme durch den Beklagten auch in persönlicher
Hinsicht Anwendung. Der persönliche Anwendungsbereich des AGBG wird al-
lein durch § 24 AGBG begrenzt. Danach besteht für den Beklagten keine Aus-
nahme. Insbesondere ist er in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer einer
GmbH nicht Kaufmann (vgl. BGHZ 104, 95, 98; 133, 71, 78).
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, daß das Berufungs-
gericht in Bezug auf die Schuldmitübernahme eine "gesonderte Erklärung" im
Sinne des § 11 Nr. 14a AGBG verneint hat.
a) Durch das Erfordernis einer gesonderten Erklärung sollen nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine erhöhte Aufmerksamkeit des
Vertreters für den Inhalt des Formulars bewirkt und ihm auf diese Weise Inhalt
und Bedeutung des Rechtsgeschäfts klar vor Augen geführt werden. Die damit
bezweckte Warnung des Vertreters vor der Auferlegung einer eigenen Haftung
oder Einstandspflicht erfordert es zwar nicht, daß die betreffende Erklärung in
einer vom Hauptvertrag getrennten Urkunde abgegeben wird. Der Text der Er-
klärung sowie die sich darauf beziehende Unterschrift müssen jedoch deutlich
von dem Wortlaut des Vertrages abgesetzt sein, um dem Vertreter Inhalt und
Wirkung seiner eigenen Erklärung deutlich zu machen. Die Urkunde ist dem-
nach äußerlich so zu gestalten, daß sie dem Vertreter die Rechtsfolge unüber-
sehbar vor Augen führt. Schon aus dem äußeren Aufbau der Urkunde muß de-
ren Doppelcharakter klar hervortreten (BGHZ 148, 302, 304 m.w.Nachw.).
b) Dem wird das Antragsformular der Klägerin nicht gerecht. Die Erklä-
rung der Schuldmitübernahme ist nicht deutlich vom Vertragstext abgesetzt.
Vielmehr ist sie in diesen eingegliedert. Sie steht nicht für sich allein, sondern
zusammen mit der Regelung, daß mehrere Leasingnehmer gesamtschuldne-
risch haften, unmittelbar unterhalb der Einzugsermächtigung. Diese zieht schon
wegen der drei großen unterstrichenen Leerzeilen, in denen Angaben zur Bank
und zum Konto des Leasingnehmers zu ergänzen sind, die Aufmerksamkeit des
Betrachters auf sich. Demgegenüber ist die Erklärung der Schuldmitübernahme
unauffällig. Sie ist - anders als die dadurch besonders herausgestellte Wider-
rufsbelehrung - nicht eingerahmt. Die Schriftart und die Druckstärke entspre-
chen denen des übrigen Vertragstextes. Das Wort "Schuldmitübernahme" ist
zwar leicht fett gedruckt. Angesichts der winzigen Schrift - auf einen Zentimeter
kommen fast fünf Zeilen - fällt das jedoch nicht besonders auf.
Eine erhöhte Aufmerksamkeit des Vertreters des Leasingnehmers wird
auch nicht dadurch bewirkt, daß die Erklärung der Schuldmitübernahme geson-
dert zu unterschreiben ist. Die Unterschrift ist direkt neben der Vertragsunter-
schrift des Leasingnehmers zu leisten. Wegen der unmittelbaren Nähe zu der
im Vordergrund der Aufmerksamkeit stehenden Einzugsermächtigung wird bei
flüchtiger Betrachtung der Eindruck hervorgerufen, daß es sich lediglich um ei-
ne weitere Unterschrift des Leasingnehmers handelt, die sich auf die Einzugs-
ermächtigung bezieht. Angesichts dessen kommt auch dem Umstand, daß die
Vertragsunterschrift des Leasingnehmers mit einem Firmenstempel zu ergän-
zen ist, keine Bedeutung zu.
Dadurch, daß die Erklärung der Schuldmitübernahme in den Vertragstext
eingegliedert ist und die darunter vorgesehene Unterschrift sich auf gleicher
Höhe mit der Vertragsunterschrift des Leasingnehmers befindet, unterscheidet
sich das von der Klägerin verwandte Formular von denjenigen, die den Urteilen
BGHZ 104, 232 und 133, 71 zugrunde lagen. Dort folgte die Mithaftungserklä-
rung jeweils erst im Anschluß an die Unterschriftszeile für den Leasingnehmer
und war außerdem räumlich deutlich von dem Text des Hauptvertrages ge-
trennt (vgl. auch BGHZ 148, 302, 305).
Nach alledem ist die Gestaltung des von der Klägerin verwandten For-
mulars geeignet, die Tatsache zu verschleiern, daß das Formular neben dem
Antrag auf Abschluß eines Leasingvertrages auch noch die Erklärung der
Schuldmitübernahme enthält.
4. Das Berufungsgericht hat dem Umstand, daß der Beklagte auch die
unter anderem auf die Schuldmitübernahme bezogene Widerrufsbelehrung un-
terschrieben hat, keinen Einfluß auf die rechtliche Beurteilung beigemessen.
Dagegen erhebt die Revision keine Einwendungen und bestehen auch sonst
keine Bedenken (vgl. BGHZ 148, 302, 306 f.).
Dr. Deppert
Dr. Leimert
Wiechers
Dr. Wolst
Dr. Frellesen