BGH Beschluss vom 04.09.2002 – XII ZR 11/00
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs,
Dr. Ahlt und Dr. Vézina
beschlossen:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 14. Dezember 1999
wird nicht angenommen.
Die Beklagte
trägt die Kosten des Revisionsverfahrens
Streitwert: 30.677,51
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat
im Endergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554b ZPO a.F. in der
Auslegung des Beschlusses des BVerfG vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -
BVerfGE 54, 277). Die Klagforderung rechtfertigt sich zwar nicht, wie vom
Oberlandesgericht angenommen, aus § 556 Abs. 3 BGB a.F.. Sie erweist sich
aber aus § 985 BGB als begründet, da die vom Oberlandesgericht getroffenen
Feststellungen die Annahme eines den Geschäftsführerinnen der Beklagten
zustehenden Besitzrechts (§ 986 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) ebensowenig tragen
wie ein - eigenes oder abgeleitetes - Besitzrecht (§ 986 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2,
Satz 2 BGB) der Beklagten selbst. Insbesondere läßt sich den Feststellungen
des Oberlandesgerichts nicht entnehmen, in welcher Weise eine mietrechtliche
Berechtigung an Paul H. "im Wege der Erbfolge" (nur) auf dessen Töchter Heidi
und Bettina H. übergegangen sein könnte (vgl. einerseits BU 3 zweitletzter
Absatz und andererseits BU 11 erster Absatz).
Hahne
Wagenitz
Fuchs
Ahlt
Frau Dr. Vézina ist krankheitsbedingt verhindert zu unterschreiben.
Hahne