Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.09.2002 – 4 StR 279/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer-

deführers und des Generalbundesanwalts - zu 3. auf dessen Antrag - am

5. September 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dessau vom 4. März 2002 mit den zugehö-

rigen Feststellungen aufgehoben,

a)

soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer

räuberischer Erpressung verurteilt wurde (Fall II.4

der Urteilsgründe),

b)

im gesamten Strafausspruch.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Er-

pressung in zwei Fällen, versuchter schwerer räuberischer Erpressung und

wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren ver-

urteilt. Die Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel

ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO.

1. Die Jugendkammer hat im Fall II.4 der Urteilsgründe einen strafbe-

freienden Rücktritt vom Versuch der schweren räuberischen Erpressung mit

unzureichender Begründung abgelehnt.

Sie hat angenommen, der Angeklagte habe den Versuch, die Postange-

stellte R. unter Vorhalt einer ungeladenen Schreckschußpistole zur Her-

ausgabe von Geld zu nötigen, nicht freiwillig aufgegeben, sondern der Versuch

sei fehlgeschlagen. Der Angeklagte habe die Tat infolge der Flucht der Ange-

stellten in den Nebenraum der Postfiliale nicht mehr so durchführen können,

wie er sie geplant habe. Um dennoch an die Beute zu gelangen, hätte es nach

Auffassung des Landgerichts eines "völlig neuen" Tatentschlusses und des

Ingangsetzens einer neuen Kausalkette bedurft (UA 15).

Das Landgericht verkennt, daß nach der Rechtsprechung des Bundes-

gerichtshofs jedenfalls solche Versuche nicht fehlgeschlagen sind, bei denen

der Täter die Tat zwar nicht mehr planmäßig ausführen, sie aber, wie er weiß,

ohne zeitliche Zäsur mit den bereits eingesetzten oder anderen bereit stehen-

den Mitteln vollenden kann (vgl. BGHSt 34, 53, 56 f.; 39, 221, 228; 41, 368,

369; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 2 und 5).

Letzteres ist hier nicht auszuschließen. Die Jugendkammer ist nämlich zu Gun-

sten des Angeklagten davon ausgegangen, daß die Postangestellte vor ihrer

Flucht aus dem Schalterraum die Kasse zwar schloß, den Kassenschlüssel

aber stecken ließ (UA 15). Nicht ausschließbar stand auch der Safe offen

(UA 9). Das Landgericht hätte sich angesichts dieser Feststellungen damit

auseinandersetzen müssen, welche Möglichkeiten bestanden haben und wel-

che Vorstellungen sich der Angeklagte darüber gemacht hat, sich sogleich

nach der Flucht der Angestellten das in der Postfiliale vermutete Geld noch

durch Wegnahme anzueignen. Wären dem Angeklagten in diesem Zeitpunkt

die Zugriffsmöglichkeiten auf das Geld nicht nur bewußt, sondern diese auch

realisierbar gewesen, stünde allein die Tatsache, daß er sich das Geld nicht

mehr von der Angestellten hätte aushändigen lassen können, sondern es statt-

dessen hätte selbst wegnehmen müssen, einem freiwilligen Rücktritt vom Ver-

such nicht entgegen. Daß der Angeklagte in seiner gedanklichen Vorbereitung

der Tat diese Möglichkeit der Tatausführung nicht bedacht hat, ist für sich ge-

sehen unbeachtlich. Auch im Fall der Wegnahme des Geldes unter Ausnut-

zung der vorausgegangenen Nötigung der Postangestellten hätte entgegen der

Auffassung des Landgerichts ein einheitlicher Lebensvorgang und nur eine Tat

im Rechtssinne vorgelegen (vgl. BGHSt 14, 386, 390; 34, 53, 57; 41, 368, 369;

BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, fehlgeschlagener 2).

2. Die Aufhebung der Verurteilung in diesem Fall führt zur Aufhebung

des gesamten Strafausspruchs, da nicht auszuschließen ist, daß der neue Tat-

richter für alle Taten eine (Einheits-) Jugendstrafe verhängt. Der Angeklagte

beging die dem Schuldspruch zugrundeliegende erste schwere räuberische

Erpressung (Fall II.1) noch vor Vollendung seines 21. Lebensjahres als Heran-

wachsender, die übrigen drei Taten (Fälle II.2 bis 4) kurz nach Erreichen des

Erwachsenenalters. Die Jugendkammer ist zu dem Ergebnis gelangt, daß die

Tat II.1 bei getrennter Aburteilung zwar nach Jugendstrafrecht zu ahnden ge-

wesen wäre, gemäß § 32 JGG das Schwergewicht jedoch bei den im Erwach-

senenalter verübten Taten liege, mithin allgemeines Strafrecht anzuwenden

sei. Das Landgericht hat dabei u.a. maßgeblich darauf abgestellt, daß die Ta-

ten, die der Angeklagte als Erwachsener begangen hat, "zahlenmäßig stark

überwiegen" (UA 17). Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, daß sich die

Verurteilung wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung im Fall II.4

auf die Entscheidung der Jugendkammer, gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 JGG all-

gemeines Strafrecht zur Anwendung zu bringen, ausgewirkt hat. Über diese

Frage wird deshalb der Tatrichter neu zu befinden haben.

Tepperwien Kuckein Athing

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