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BGH Beschluß vom 10.09.2002 – 1 StR 281/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 281/02

BESCHLUSS

vom

10. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2002 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Mannheim vom 19. März 2002 im Ausspruch über den Ver-

fall und den Verfall von Wertersatz mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird

als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an

eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen uner-

laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen zu der Gesamtfrei-

heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Überdies hat es den

Verfall eines Betrages in Höhe von 3.000 DM sowie den Verfall von Wertersatz

in Höhe von 6.000 DM angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt allge-

mein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat hinsichtlich der Verfallsanord-

nungen Erfolg, ist im übrigen jedoch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2

StPO.

Der Ausspruch über den Verfall eines Betrages von 3.000 DM sowie den

Verfall von Wertersatz in Höhe von 6.000 DM kann von Rechts wegen keinen

Bestand haben.

1. Soweit das Landgericht den Verfall eines Betrages in Höhe von

3.000 DM angeordnet hat, betrifft dies die an den Angeklagten gezahlten Kauf-

preise für die Heroinlieferungen. Der Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB er-

fordert bei den hier gegebenen Fallgestaltungen, daß die aus den Betäu-

bungsmittelgeschäften erlangten Geldbeträge als solche bei dem Angeklagten

noch vorhanden waren, typischerweise bei ihm sichergestellt worden sind. Daß

es sich so verhält, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, liegt angesichts der übri-

gen festgestellten Umstände auch fern.

In Betracht kommt insoweit allerdings die Anordnung des Verfalls von

Wertersatz nach § 73a StGB (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.

§ 73a Rdn. 4). Auch dieser setzt voraus, daß der Angeklagte unmittelbar aus

der Tat wirtschaftlich etwas erlangt hat, also wenigstens die wirtschaftliche Mit-

verfügungsgewalt über den Verkaufserlös hatte. Nach den Grundsätzen der

Mittäterschaft wäre eine Zurechnung gegenüber dem Angeklagten selbst dann

möglich, wenn der Angeklagte die Geldbeträge lediglich für seinen Mittäter

H. I. in Empfang genommen und in voller Höhe an diesen weitergeleitet

hätte, sich die Beteiligten aber darüber einig waren - was sich hier aus den

Umständen ergeben kann -, daß zunächst der Angeklagte die wirtschaftliche

Mitverfügungsgewalt über die Beträge erlangen sollte. In einem solchen Fall

kann der Verfall von Wertersatz in voller Höhe gegenüber dem Angeklagten

ausgesprochen werden, da von Gesamtschuldnerschaft auszugehen wäre (vgl.

dazu auch BGH, Beschluß vom 13. November 1996 - 3 StR 482/96). Schließ-

lich hätte die Strafkammer auch darzulegen gehabt, ob der Wert des Erlangten

zum Zeitpunkt der Anordnung noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden

war; anderenfalls hätte neben der Verneinung einer verfallsbedingten unbilli-

gen Härte (§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB) auch ein Unterbleiben der Anordnung

nach der Fakultativklausel des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB ins Auge gefaßt wer-

den müssen.

2. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 6.000 DM

wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen. Diesen zufolge hat der An-

geklagte insoweit gerade nichts erlangt. Die Strafkammer hat vielmehr darge-

legt, daß der Zeuge C. nach dem Ankauf des Heroins dem Angeklagten

und H. I. restliche Kaufpreiszahlungen in Höhe von insgesamt 6.000 DM

schuldig blieb. Die Forderungen aus den Drogengeschäften waren nicht wert-

haltig. Sie waren rechtlich nicht wirksam entstanden (vgl. § 134 BGB) und we-

gen mangelnder Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Abnehmers ersichtlich

auch wirtschaftlich nicht von Wert.

Soweit die Strafkammer festgestellt hat, Unbekannte hätten von der

Ehefrau des C. die Restforderung aus den Drogenlieferungen (6.000 DM)

einzutreiben versucht und statt dessen Schmuck mitgenommen, belegen die

Urteilsgründe nicht, daß diese Werte im Ergebnis dem Angeklagten zugeflos-

sen wären.

Nach allem muß über die Frage des Verfalls neu verhandelt und ent-

schieden werden. Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, daß seit dem

1. Januar 2002 der Euro die gültige Währung ist.

Schäfer Nack Boetticher

Schluckebier Kolz