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BGH Beschluß vom 10.09.2002 – 1 StR 281/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2002 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Mannheim vom 19. März 2002 im Ausspruch über den Ver-
fall und den Verfall von Wertersatz mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision gegen das vorbezeichnete Urteil wird
als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an
eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen uner-
laubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 15 Fällen zu der Gesamtfrei-
heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Überdies hat es den
Verfall eines Betrages in Höhe von 3.000 DM sowie den Verfall von Wertersatz
in Höhe von 6.000 DM angeordnet. Die Revision des Angeklagten rügt allge-
mein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat hinsichtlich der Verfallsanord-
nungen Erfolg, ist im übrigen jedoch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2
StPO.
Der Ausspruch über den Verfall eines Betrages von 3.000 DM sowie den
Verfall von Wertersatz in Höhe von 6.000 DM kann von Rechts wegen keinen
Bestand haben.
1. Soweit das Landgericht den Verfall eines Betrages in Höhe von
3.000 DM angeordnet hat, betrifft dies die an den Angeklagten gezahlten Kauf-
preise für die Heroinlieferungen. Der Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB er-
fordert bei den hier gegebenen Fallgestaltungen, daß die aus den Betäu-
bungsmittelgeschäften erlangten Geldbeträge als solche bei dem Angeklagten
noch vorhanden waren, typischerweise bei ihm sichergestellt worden sind. Daß
es sich so verhält, ist dem Urteil nicht zu entnehmen, liegt angesichts der übri-
gen festgestellten Umstände auch fern.
In Betracht kommt insoweit allerdings die Anordnung des Verfalls von
Wertersatz nach § 73a StGB (vgl. Eser in Schönke/Schröder, StGB 26. Aufl.
§ 73a Rdn. 4). Auch dieser setzt voraus, daß der Angeklagte unmittelbar aus
der Tat wirtschaftlich etwas erlangt hat, also wenigstens die wirtschaftliche Mit-
verfügungsgewalt über den Verkaufserlös hatte. Nach den Grundsätzen der
Mittäterschaft wäre eine Zurechnung gegenüber dem Angeklagten selbst dann
möglich, wenn der Angeklagte die Geldbeträge lediglich für seinen Mittäter
H. I. in Empfang genommen und in voller Höhe an diesen weitergeleitet
hätte, sich die Beteiligten aber darüber einig waren - was sich hier aus den
Umständen ergeben kann -, daß zunächst der Angeklagte die wirtschaftliche
Mitverfügungsgewalt über die Beträge erlangen sollte. In einem solchen Fall
kann der Verfall von Wertersatz in voller Höhe gegenüber dem Angeklagten
ausgesprochen werden, da von Gesamtschuldnerschaft auszugehen wäre (vgl.
dazu auch BGH, Beschluß vom 13. November 1996 - 3 StR 482/96). Schließ-
lich hätte die Strafkammer auch darzulegen gehabt, ob der Wert des Erlangten
zum Zeitpunkt der Anordnung noch im Vermögen des Angeklagten vorhanden
war; anderenfalls hätte neben der Verneinung einer verfallsbedingten unbilli-
gen Härte (§ 73c Abs. 1 Satz 1 StGB) auch ein Unterbleiben der Anordnung
nach der Fakultativklausel des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB ins Auge gefaßt wer-
den müssen.
2. Die Anordnung des Verfalls von Wertersatz in Höhe von 6.000 DM
wird von den Urteilsfeststellungen nicht getragen. Diesen zufolge hat der An-
geklagte insoweit gerade nichts erlangt. Die Strafkammer hat vielmehr darge-
legt, daß der Zeuge C. nach dem Ankauf des Heroins dem Angeklagten
und H. I. restliche Kaufpreiszahlungen in Höhe von insgesamt 6.000 DM
schuldig blieb. Die Forderungen aus den Drogengeschäften waren nicht wert-
haltig. Sie waren rechtlich nicht wirksam entstanden (vgl. § 134 BGB) und we-
gen mangelnder Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit des Abnehmers ersichtlich
auch wirtschaftlich nicht von Wert.
Soweit die Strafkammer festgestellt hat, Unbekannte hätten von der
Ehefrau des C. die Restforderung aus den Drogenlieferungen (6.000 DM)
einzutreiben versucht und statt dessen Schmuck mitgenommen, belegen die
Urteilsgründe nicht, daß diese Werte im Ergebnis dem Angeklagten zugeflos-
sen wären.
Nach allem muß über die Frage des Verfalls neu verhandelt und ent-
schieden werden. Der neue Tatrichter wird zu bedenken haben, daß seit dem
1. Januar 2002 der Euro die gültige Währung ist.
Schäfer Nack Boetticher
Schluckebier Kolz