BGH Beschluss vom 10.09.2002 – X ZB 11/02
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,
Scharen, Keukenschrijver und Asendorf
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der
1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 6. März 2002 wird
auf seine Kosten verworfen.
Gründe
1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem
Gesetz allgemein eröffnet (im Verfahren der Richterablehnung sieht die ZPO
eine Rechtsbeschwerde nicht vor) noch vom Beschwerdegericht zugelassen
worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
2. Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde für
zulässig zu erachten, etwa wegen Verletzung des Grundgesetzes (gesetzlicher
Richter) oder einer sonstigen greifbaren Gesetzwidrigkeit.
Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßre-
formgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574
Abs. 1 ZPO angerufen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Entscheidung als
„greifbar gesetzwidrig“ angegriffen wird. In einem solchen Fall ist die angefoch-
tene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, gegebenenfalls auf
Gegenvorstellung zu korrigieren. Wird ein Verfassungsverstoß auf diesem We-
ge nicht beseitigt, kommt allein eine Verfassungsbeschwerde in Betracht (vgl.
BGH, Beschl. v. 7.3.2002 – IX ZB 11/02).
Melullis
Jestaedt
Scharen
Keukenschrijver
Asendorf