Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.09.2002 – X ZB 11/02

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2002

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis und die Richter Prof. Dr. Jestaedt,

Scharen, Keukenschrijver und Asendorf

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der

1. Zivilkammer des Landgerichts Ellwangen vom 6. März 2002 wird

auf seine Kosten verworfen.

Gründe

1. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem

Gesetz allgemein eröffnet (im Verfahren der Richterablehnung sieht die ZPO

eine Rechtsbeschwerde nicht vor) noch vom Beschwerdegericht zugelassen

worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

2. Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliche Beschwerde für

zulässig zu erachten, etwa wegen Verletzung des Grundgesetzes (gesetzlicher

Richter) oder einer sonstigen greifbaren Gesetzwidrigkeit.

Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßre-

formgesetz kann der Bundesgerichtshof ausschließlich in den Fällen des § 574

Abs. 1 ZPO angerufen werden. Das gilt auch dann, wenn eine Entscheidung als

„greifbar gesetzwidrig“ angegriffen wird. In einem solchen Fall ist die angefoch-

tene Entscheidung durch das Gericht, das sie erlassen hat, gegebenenfalls auf

Gegenvorstellung zu korrigieren. Wird ein Verfassungsverstoß auf diesem We-

ge nicht beseitigt, kommt allein eine Verfassungsbeschwerde in Betracht (vgl.

BGH, Beschl. v. 7.3.2002 – IX ZB 11/02).

Melullis

Jestaedt

Scharen

Keukenschrijver

Asendorf