BGH Beschluss vom 10.09.2002 – XI ZR 321/98
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und
Dr. Wassermann
beschlossen:
Der Antrag des Klägers auf Erlaß eines Gebührenrückfestsetzungsbeschlusses
wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gründe
Der als Erinnerung nach § 5 GKG auszulegende Antrag auf Erlaß eines
"Gebührenrückfestsetzungsbeschlusses" ist unbegründet.
Der Ansatz der Gerichtskosten im Kostenfestsetzungsbescheid vom 2. Juni 1999
entspricht der Kostenentscheidung des rechtskräftigen Senatsbeschlusses vom 28. Mai
2000. Diese Rechtsgrundlage für die Kostenrechnung ist durch die Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 in einer anderen Sache entgegen
der Ansicht des Klägers nicht entfallen. Die Kosten sind auch rechnerisch richtig
berechnet. Die Niederschlagung der Kosten kommt nicht in Betracht, da es an einer
unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 8 GKG fehlt.
Nobbe
Siol
Bungeroth
Müller
Wassermann