Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 10.09.2002 – XI ZR 321/98

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. September 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. Müller und

Dr. Wassermann

beschlossen:

Der Antrag des Klägers auf Erlaß eines Gebührenrückfestsetzungsbeschlusses

wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

Der als Erinnerung nach § 5 GKG auszulegende Antrag auf Erlaß eines

"Gebührenrückfestsetzungsbeschlusses" ist unbegründet.

Der Ansatz der Gerichtskosten im Kostenfestsetzungsbescheid vom 2. Juni 1999

entspricht der Kostenentscheidung des rechtskräftigen Senatsbeschlusses vom 28. Mai

2000. Diese Rechtsgrundlage für die Kostenrechnung ist durch die Entscheidung des

Bundesverfassungsgerichts vom 20. Februar 2002 in einer anderen Sache entgegen

der Ansicht des Klägers nicht entfallen. Die Kosten sind auch rechnerisch richtig

berechnet. Die Niederschlagung der Kosten kommt nicht in Betracht, da es an einer

unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 8 GKG fehlt.

Nobbe

Siol

Bungeroth

Müller

Wassermann