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BGH Beschluss vom 11.09.2002 – 2 ARs 267/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 267/02 2 AR 139/02

BESCHLUSS

vom

11. September 2002

in der Strafvollstreckungssache

betreffend

Az.: 602 Js 17157/00 Staatsanwaltschaft Osnabrück Az.: 49 BRs 7/02 (463/00) Amtsgericht Osnabrück Az.: StVK S 2663/02 (24a) Landgericht Bielefeld Az.: 3 AR 272/02 - 3 - Generalstaatsanwaltschaft Oldenburg

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 11. September 2002 beschlossen:

Für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaus-

setzung zur Bewährung hinsichtlich des Urteils des Amtsgerichts

Osnabrück vom 15. Dezember 2000 - 49 Ds 2 Js 17157/00

(463/00) - beziehen, ist die Strafvollstreckungskammer des Land-

gerichts Bielefeld zuständig.

Gründe:

Die Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bie-

lefeld, die aufgrund der Konzentrationswirkung des § 462 a Abs. 4 StPO auch

die nachträglichen Entscheidungen hinsichtlich der Verurteilung durch das

Amtsgericht Osnabrück vom 15. Dezember 2000 erfaßt, ist nach § 462 a Abs. 1

Satz 2 StPO bestehen geblieben; die zwischenzeitliche Durchführung einer

stationären Drogenentwöhnungstherapie steht dem nicht entgegen. Die Fort-

setzungszuständigkeit der Strafvollstreckungskammer gemäß § 462 a Abs. 1

Satz 2 StPO endet erst, wenn die Vollstreckung aller Strafen, hinsichtlich derer

ihre Zuständigkeit aufgrund des Konzentrationsprinzips entstanden ist, voll-

ständig erledigt oder der Verurteilte in eine Justizvollzugsanstalt im Bezirk ei-

ner anderen Strafvollstreckungskammer aufgenommen ist. Dies ist hier hin-

sichtlich der durch Urteil des Amtsgerichts Paderborn vom 27. April 1998 ver-

hängten Freiheitsstrafe nicht der Fall; der Widerruf der Reststrafenaussetzung

durch Beschluß der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld vom

8. Oktober 1999 führte ersichtlich nicht zur Erledigung der Vollstreckung. So-

weit das Landgericht Bielefeld im Beschluß vom 5. August 2002 ausgeführt hat,

mit dem genannten Beschluß sei "der Bewährungsvorgang abgeschlossen"

gewesen, so betrifft dies eine Frage des Befaßtseins im Sinne von § 462 a

Abs. 1 Satz 1 StPO, dies hat mit der Frage der Fortsetzungszuständigkeit

grundsätzlich nichts zu tun.

Rissing-van Saan Detter Otten

Rothfuß Fischer