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BGH Beschluss vom 11.09.2002 – 2 StR 311/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 311/02

BESCHLUSS

vom

11. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2002

gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Koblenz vom 12. März 2002 wird

1. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit er in

77 Fällen wegen Abgabe von Betäubungsmitteln als Person ü-

ber 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren verurteilt ist; im

Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die

notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur

Last;

2. das vorgenannte Urteil

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der un-

erlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in 20 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,

davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten

Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schul-

dig ist,

b) aufgehoben, soweit das Landgericht für die erste Einkaufs-

fahrt Anfang Oktober 2000 keine Einzelstrafe festgesetzt hat,

und im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von

Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen, jeweils in Tateinheit

mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,

davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Be-

täubungsmitteln in nicht geringer Menge (Einzelstrafen zwischen 2 Jahren und

2 Jahren 6 Monaten) und wegen Abgabe von Betäubungsmitteln als Person

über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren in 77 Fällen (Einzelstrafen je-

weils 1 Jahr) zu einer Gesamtstrafe von 6 Jahren verurteilt, die Unterbringung

in einer Entziehungsanstalt angeordnet, eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB

verhängt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 857,40 Euro angeordnet.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensrecht

und von materiellem Recht.

Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren

nach § 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in 77 Fällen nach

§ 29 a Abs. 1 Nr. 1 a BtMG verurteilt worden ist.

Im übrigen erweist sich die Revision zum Schuldspruch, zu den ver-

hängten Einzelstrafen (zu den Einkaufsfahrten ab Mitte November 2000), zu

den Maßregelaussprüchen nach §§ 64, 69, 69 a StGB und zur Anordnung des

Verfalls des Wertersatzes als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat hat das Urteil im Schuldspruch entsprechend geändert.

Das Landgericht hat es unterlassen, für die im Urteil festgestellte erste

Einkaufsfahrt in die Niederlande Anfang Oktober 2000, die das Landgericht als

unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit

mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Bei-

hilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

gewertet hat, eine Einzelstrafe festzusetzen. Dies wird nachzuholen sein.

Die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht

ausschließen, daß trotz der Anzahl, der Höhe und der Summe der für die Ge-

samtstrafenbildung heranzuziehenden verbleibenden Einzelstrafen das Land-

gericht ohne die weggefallenen 77 Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe

verhängt hätte.

Die den Gesamtstrafenausspruch betreffenden Feststellungen können

aufrechterhalten bleiben, sie sind von der Einstellung nicht berührt. Ergänzen-

de Feststellungen bleiben möglich.

Rissing-van Saan Detter Otten

Rothfuß Fischer