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BGH Beschluss vom 11.09.2002 – 2 StR 311/02
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2002
gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Koblenz vom 12. März 2002 wird
1. das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit er in
77 Fällen wegen Abgabe von Betäubungsmitteln als Person ü-
ber 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren verurteilt ist; im
Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die
notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur
Last;
2. das vorgenannte Urteil
a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte der un-
erlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge in 20 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem
Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten
Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schul-
dig ist,
b) aufgehoben, soweit das Landgericht für die erste Einkaufs-
fahrt Anfang Oktober 2000 keine Einzelstrafe festgesetzt hat,
und im Gesamtstrafenausspruch.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung
und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von
Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen, jeweils in Tateinheit
mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Be-
täubungsmitteln in nicht geringer Menge (Einzelstrafen zwischen 2 Jahren und
2 Jahren 6 Monaten) und wegen Abgabe von Betäubungsmitteln als Person
über 21 Jahren an eine Person unter 18 Jahren in 77 Fällen (Einzelstrafen je-
weils 1 Jahr) zu einer Gesamtstrafe von 6 Jahren verurteilt, die Unterbringung
in einer Entziehungsanstalt angeordnet, eine Maßregel nach §§ 69, 69 a StGB
verhängt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 857,40 Euro angeordnet.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung von Verfahrensrecht
und von materiellem Recht.
Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren
nach § 154 Abs. 1, Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in 77 Fällen nach
§ 29 a Abs. 1 Nr. 1 a BtMG verurteilt worden ist.
Im übrigen erweist sich die Revision zum Schuldspruch, zu den ver-
hängten Einzelstrafen (zu den Einkaufsfahrten ab Mitte November 2000), zu
den Maßregelaussprüchen nach §§ 64, 69, 69 a StGB und zur Anordnung des
Verfalls des Wertersatzes als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Senat hat das Urteil im Schuldspruch entsprechend geändert.
Das Landgericht hat es unterlassen, für die im Urteil festgestellte erste
Einkaufsfahrt in die Niederlande Anfang Oktober 2000, die das Landgericht als
unerlaubte Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit
mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit Bei-
hilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
gewertet hat, eine Einzelstrafe festzusetzen. Dies wird nachzuholen sein.
Die Gesamtstrafe kann keinen Bestand haben. Der Senat kann nicht
ausschließen, daß trotz der Anzahl, der Höhe und der Summe der für die Ge-
samtstrafenbildung heranzuziehenden verbleibenden Einzelstrafen das Land-
gericht ohne die weggefallenen 77 Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe
verhängt hätte.
Die den Gesamtstrafenausspruch betreffenden Feststellungen können
aufrechterhalten bleiben, sie sind von der Einstellung nicht berührt. Ergänzen-
de Feststellungen bleiben möglich.
Rissing-van Saan Detter Otten
Rothfuß Fischer