Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.09.2002 – 2 StR 320/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 320/02

BESCHLUSS

vom

11. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. September 2002

gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kassel vom 3. April 2002 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt

der Senat:

Daß die ungewöhnlich milde Einzelstrafe im Fall II. 10 bei aus-

drücklicher Anwendung von § 46 a Nr. 2 StGB noch niedriger be-

messen worden wäre oder daß die Bemessung der weiteren Ein-

zelstrafe sowie der Gesamtstrafe auf dem Rechtsfehler beruhen

könnten, schließt der Senat schon im Hinblick auf die vom Land-

gericht nicht erörterte Zumessungsvorschrift des § 263 Abs. 3

Satz 2 Nr. 2 StGB aus.

Rissing-van Saan Detter Otten

Rothfuß Fischer