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BGH Beschluss vom 11.09.2002 – 2 StR 333/02

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 333/02

BESCHLUSS

vom

11. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 11. September 2002 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Darmstadt vom 17. Mai 2002 mit den Feststellungen auf-

gehoben, soweit der Vorwegvollzug eines Teils der Freiheits-

strafe vor der Unterbringung in der Entziehungsanstalt ange-

ordnet ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in

zwei Fällen und wegen versuchten schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt, das sichergestellte Messer

eingezogen und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan-

stalt mit der Maßgabe angeordnet, daß "von der verhängten Freiheitsstrafe

über die anzurechnende Untersuchungshaft hinaus zwölf Monate vor der Maß-

regel zu vollstrecken sind."

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge.

Sein Rechtsmittel hat nur hinsichtlich der Anordnung des Vorwegvollzugs Er-

folg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

II. Die Bestimmung des Landgerichts, einen Teil der Strafe vor der Maß-

regel zu vollziehen (§ 67 Abs. 2 StGB), hat keinen Bestand.

Es kann dahinstehen, ob die insoweit knappen Gründe des Tatrichters

ausreichen, den von der Rechtsprechung geforderten - einzelfallbezogenen -

Begründungsanforderungen gerecht zu werden (vgl. hierzu u.a. BGH StV 2002,

481; BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser 4, 9, 11, 12 und

Zweckerreichung, leichtere 10), wenn von dem Grundsatz des § 67 Abs. 1

StGB, nach dem die Maßregel vor der Strafe zu vollziehen ist, abgewichen

wird.

Die Anordnung des Landgerichts, einen Teil der Strafe vorweg zu voll-

strecken, ist schon aus anderem Grund rechtsfehlerhaft.

Der vom Tatrichter gewählte Tenor "von der verhängten Freiheitsstrafe

sind über die anzurechnende Untersuchungshaft hinaus zwölf Monate vor der

Maßregel zu vollstrecken" entspricht nicht der hierfür vom Landgericht gege-

benen Begründung und belastet den Angeklagten.

Die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit, insbesondere die Ausführungen

auf UA S. 20, wo für die Dauer der Unterbringung von zwei Jahren ausgegan-

gen wird und deutlich gemacht wird, daß nach deren Ablauf nur noch ein Straf-

drittel ausstehen soll, ergeben, daß der Tatrichter mit seiner Formulierung "ü-

ber die anzurechnende Untersuchungshaft hinaus" nur die bis zum Urteilser-

laß erlittene Untersuchungshaft von zwei Monaten gemeint hat. Nur dann läßt

sich nämlich das vom Tatrichter gewünschte Ergebnis errechnen (vier Jahre

neun Monate Freiheitsstrafe weniger zwei Monate Untersuchungshaft, zwölf

Monate Vorwegvollzug und zwei Jahre Maßregelvollzug ergibt das Strafdrittel

von einem Jahr und sieben Monaten). Der Tatrichter hätte danach einen Vor-

wegvollzug von 14 Monaten anordnen müssen. Durch die von ihm gewählte

Formulierung, die nicht zum Ausdruck bringt, daß nur die bis zum Urteilserlaß

verbüßte Untersuchungshaft von zwei Monaten gemeint ist, wird mit der Fort-

dauer der Untersuchungshaft die Zeit des Vorwegvollzugs jedoch immer län-

ger, da die zwölf Monate erst der Untersuchungshaft folgen sollen. Hierdurch

kann der Angeklagte über das vom Tatrichter Gewollte hinaus benachteiligt

sein. Diese Regelung, wonach der Vorwegvollzug erst nach der Untersu-

chungshaft beginnt, entspricht auch nicht der Rechtsprechung, nach der die

erlittene Untersuchungshaft gemäß § 51 StGB grundsätzlich auf den nach § 67

Abs. 2 StGB vorwegzuvollstreckenden Strafteil anzurechnen ist (vgl. BGH NJW

1991, 2431).

Die Anordnung des teilweisen Vorwegvollzugs kann deshalb keinen Be-

stand haben. Da der Senat nicht ausschließen kann, daß sich Feststellungen

treffen lassen, welche die Vollstreckung eines Teils der Strafe vor dem Vollzug

rechtfertigen könnten, verweist er insoweit die Sache zu neuer Verhandlung

und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.

Rissing-van Saan Detter Otten

Rothfuß Fischer