BGH Beschluss vom 11.09.2002 – VIII ZB 21/02
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2002 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert,
Dr. Wolst und Dr. Frellesen
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der
1. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 28. Januar 2002
wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:9)(cid:5)(cid:11)(cid:10)(cid:13)(cid:12)(cid:14)(cid:7)
4.142,23
DM).
Gründe
I.
Der Beklagte hat am 16. November 2001 Berufung gegen das Urteil des
Amtsgerichts Celle vom 12. Oktober 2001 eingelegt, durch das er verurteilt
worden ist, an die Klägerin 8.101,50 DM nebst Zinsen zu zahlen. Seine Beru-
fung hat der Beklagte am 18. Dezember 2001 begründet. Den Antrag auf Wie-
dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbe-
gründungsfrist hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die
Rechtsbeschwerde des Beklagten.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit
zum 31. Dezember 2006 eingeführte Wertgrenze für die Nichtzulassungsbe-
schwerde (§ 26 Nr. 8 EGZPO) gilt nicht für die Rechtsbeschwerde (Senats-
beschluß vom 4. September 2002 - VIII ZB 23/02, zur Veröffentlichung be-
stimmt).
Das Rechtsmittel ist aber nicht zulässig, da es an den Voraussetzungen
des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt.
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1
ZPO), weil eine klärungsbedürftige Frage nicht zu entscheiden ist. Der Sinn der
anwaltlichen Ausgangskontrolle für fristgebundene Schriftsätze und die Anfor-
derungen, die an die Ausgangskontrolle zu stellen sind, bedürfen keiner weite-
ren Klärung und werden von dem angefochtenen Beschluß nicht verkannt und
nicht in Frage gestellt. Auch die Rechtsbeschwerde vermag eine Abweichung
des Landgerichts von höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht aufzuzeigen.
Die tatsächliche Frage, ob die unzureichende Ausgangskontrolle in der
Kanzlei des Prozeßbevollmächtigten des Beklagten, von der auch die Rechts-
beschwerde ausgeht, nicht ursächlich für die Versäumung der Berufungsbe-
gründungsfrist gewesen ist, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Be-
deutung. Hierbei handelt es sich um eine Würdigung der Ursächlichkeit im Ein-
zelfall, die eine überprüfende Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Recht-
sprechung erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).
Dr. Deppert
Dr. Hübsch
Dr. Leimert
Dr. Wolst
Dr. Frellesen