Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 11.09.2002 – VIII ZR 235/02

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. September 2002

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ: nein

ZPO § 114

Zur Ablehnung von Prozeßkostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht trotz

Revisionszulassung durch das Berufungsgericht.

BGH, Beschluß vom 11. September 2002 - VIII ZR 235/02 - LG Essen

- AG Essen-Steele

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2002 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Hübsch, Dr. Leimert,

Dr. Wolst und Dr. Frellesen

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe

wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hin-

reichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Gründe

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und

des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsschutzbegehren in aller Regel dann hin-

reichende Aussicht auf Erfolg, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von

der Beantwortung einer schwierigen, bislang ungeklärten Rechtsfrage abhängt.

Prozeßkostenhilfe braucht hingegen nicht bewilligt zu werden, wenn die ent-

scheidungserhebliche Rechtsfrage zwar noch nicht höchstrichterlich geklärt ist,

ihre Beantwortung aber im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung

oder durch die in der Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem

genannten Sinne als schwierig "erscheint" (vgl. BVerfG NJW 1991, 413, 414;

BGH, Beschluß vom 10. Dezember 1997 NJW 1998, 1154).

2. So liegt der Fall hier. Die Beklagte ist in beiden Instanzen zur Zahlung

restlicher Wohnungsmiete für den Monat Juni 2001 in Höhe von 304,46

(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:2)(cid:5)(cid:7)(cid:6)

Zinsen verurteilt worden. Gegenüber dem Klageanspruch hatte die Beklagte

sich darauf berufen, daß der Mietvertrag aufgrund ihrer am 6. März 2001 aus-

gesprochenen Kündigung, den Klägern zugegangen am 8. März 2001, am

8. Juni 2001 geendet habe, da laut § 9 Abs. 1 des Mietvertrages "das Mietver-

hältnis ... von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten gekündigt wer-

den" konnte.

Eine solche Auslegung der Klausel betreffend die Kündigungsfristen in

§ 9 Abs. 1 des Mietvertrages kommt ersichtlich nicht in Betracht. Zu Recht hat

das Berufungsgericht die fragliche Kündigungsklausel nicht isoliert, sondern im

Zusammenhang mit den übrigen Mietvertragsbestimmungen ausgelegt und

hierbei berücksichtigt, daß das Mietverhältnis gemäß § 1 Abs. 4 des Mietvertra-

ges zunächst befristet bis zum 30. Juni 1997 fest abgeschlossen worden war

und sich nach Ablauf der Befristung mit den Kündigungsfristen des § 9 des

Mietvertrages fortsetzen sollte. Die dort genannten Kündigungsfristen waren

- entsprechend der Regelung des § 565 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (jetzt § 573 c

Abs. 1 BGB n.F.) - als Monatsfristen ausgestaltet, so daß das Mietverhältnis

nach Ablauf des 30. Juni 1997 ebenfalls nur zum Monatsende gekündigt wer-

den konnte. Auch nach dem typischen Verständnis eines Mieters als Vertrags-

partei war entsprechend der in Mietverträgen üblichen Regelung der Kündi-

gungsfristen davon auszugehen, daß die erklärte ordentliche Kündigung des

Mieters erst zum entsprechenden Monatsende wirksam werden sollte.

Die entscheidungserhebliche Frage der Auslegung des § 9 Abs. 1 des

Mietvertrags kann hier im Prozeßkostenhilfeverfahren entschieden werden, ob-

wohl das Berufungsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der

Rechtssache - ohne Feststellung, daß die fragliche Klausel zumindest in weite-

ren Mietverträgen der Kläger verwendet wird - zugelassen hat.

Dr. Deppert

Dr. Hübsch

Dr. Leimert

Dr. Wolst

Dr. Frellesen