Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 11.09.2002 – XII ZA 13/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. September 2002

in der Familiensache

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2002 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs

beschlossen:

Der Antrag der Antragsgegnerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt,

weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht

auf Erfolg bietet.

Gründe

Eine Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, da das Kammergericht die

Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht

eröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 621e Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 9 EGZPO). Ein

sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nach der

Neuregelung des Beschwerderechts nicht mehr statthaft (BGH Beschluß vom

7. März 2002 – IX ZB 11/02 NJW 2002, 1577 ff.).

Hahne

Sprick

Weber-Monecke

Wagenitz

Fuchs