BGH Beschluss vom 11.09.2002 – XII ZA 13/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. September 2002
in der Familiensache
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2002 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs
beschlossen:
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Prozeßkostenhilfe wird abgelehnt,
weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet.
Gründe
Eine Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, da das Kammergericht die
Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat; eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht
eröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 2, § 621e Abs. 2 ZPO, § 26 Nr. 9 EGZPO). Ein
sogenanntes außerordentliches Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof ist nach der
Neuregelung des Beschwerderechts nicht mehr statthaft (BGH Beschluß vom
7. März 2002 – IX ZB 11/02 NJW 2002, 1577 ff.).
Hahne
Sprick
Weber-Monecke
Wagenitz
Fuchs