BGH Beschluß vom 11.09.2002 – XII ZB 126/02
XII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. September 2002
in der Familiensache
Der XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2002 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs
beschlossen:
Das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerdeführer gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Juli 2002 wird als unzulässig verworfen.
Kosten werden nicht erhoben (§ 131 Abs. 3 KostO). Außergericht- liche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Zwischenentscheidungen
der Oberlandesgerichte in Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit der
vorliegenden Art kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. BGH, Beschluß vom
13. November 1991 - IV ZB 10/91 - FamRZ 1992, 426; Keidel/Kuntze, Freiwilli-
ge Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. § 27 Rdn. 71 m.N.)
Daran ändert auch die Neufassung des § 621e ZPO nichts, da diese
Vorschrift nur die Rechtsmittel gegen Endentscheidungen in Familiensachen
der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 23. Aufl. § 621e
Rdn. 1).
Auch eine außerordentliche, auf greifbare Gesetzwidrigkeit oder auf die
Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützte Beschwerde zum Bundesge-
richtshof ist seit der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeß-
reformgesetz nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002
- IX ZB 11/02 - ZiP 2002, 959 f.).
Hahne Sprick Weber-Monecke
Wagenitz Fuchs