Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluß vom 11.09.2002 – XII ZB 126/02

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

11. September 2002

in der Familiensache

Der XII Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2002 durch

die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,

Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs

beschlossen:

Das als außerordentliche Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel der Beschwerdeführer gegen den Beschluß des 11. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. Juli 2002 wird als unzulässig verworfen.

Kosten werden nicht erhoben (§ 131 Abs. 3 KostO). Außergericht- liche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Das Rechtsmittel ist nicht statthaft, weil gegen Zwischenentscheidungen

der Oberlandesgerichte in Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit der

vorliegenden Art kein Rechtsmittel gegeben ist (vgl. BGH, Beschluß vom

13. November 1991 - IV ZB 10/91 - FamRZ 1992, 426; Keidel/Kuntze, Freiwilli-

ge Gerichtsbarkeit, 14. Aufl. § 27 Rdn. 71 m.N.)

Daran ändert auch die Neufassung des § 621e ZPO nichts, da diese

Vorschrift nur die Rechtsmittel gegen Endentscheidungen in Familiensachen

der freiwilligen Gerichtsbarkeit regelt (vgl. Zöller/Philippi, ZPO 23. Aufl. § 621e

Rdn. 1).

Auch eine außerordentliche, auf greifbare Gesetzwidrigkeit oder auf die

Verletzung von Verfahrensgrundrechten gestützte Beschwerde zum Bundesge-

richtshof ist seit der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeß-

reformgesetz nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002

- IX ZB 11/02 - ZiP 2002, 959 f.).

Hahne Sprick Weber-Monecke

Wagenitz Fuchs