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BGH Beschluss vom 12.09.2002 – 4 StR 355/02

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 355/02

BESCHLUSS

vom

12. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 2002

gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Essen vom 18. Juni 2002 wird als unzulässig verworfen.

Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer Kosten

und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74

JGG).

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten als Heranwachsenden wegen

schweren Raubes in drei Fällen zu einer Jugendstrafe von vier Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die Eltern des Angeklag-

ten für diesen mit Schreiben vom 25. Juni 2002, das beim Landgericht am

26. Juni 2002 eingegangen ist, Revision eingelegt.

Die Revision des Angeklagten ist schon deshalb unzulässig, weil er be-

reits nach der Urteilsverkündung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (§ 302

Abs. 1 Satz 1 StPO). Wie sich aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ergibt, hat

der Angeklagte nach Rechtsmittelbelehrung und Beratung mit seinem Verteidi-

ger erklärt, er nehme das Urteil an. Diese gemäß § 273 Abs. 3 StPO vorgele-

sene und genehmigte Erklärung enthält einen Rechtsmittelverzicht (Klein-

knecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 302 Rdn. 20) und nimmt an der Beweis-

kraft des Protokolls nach § 274 StPO teil.

Der Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und unanfechtbar. Gründe,

die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts führen kön-

nen, sind nicht ersichtlich und werden von dem Angeklagten in seinen Schrei-

ben vom 24. und 30. Juli 2002 auch nicht vorgetragen.

Der Rechtsmittelverzicht schließt zugleich jede Möglichkeit der Wieder-

einsetzung in den vorigen Stand aus (BGH NStZ 1997, 611 f.). Die trotz wirk-

samen Rechtsmittelverzichts eingelegte Revision, die im übrigen auch verspä-

tet beim Landgericht eingegangen ist, ist daher unzulässig und muß verworfen

werden.

Tepperwien Kuckein Athing

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