Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.09.2002 – III ZB 48/02

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. September 2002

in dem Rechtsstreit

Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

Klägerin und Beschwerdegegnerin,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2002 durch den

Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

beschlossen:

Das Gesuch des Antragstellers um Prozesskostenhilfe

für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der

Zivilkammer 48 des Landgerichts Berlin vom 29. 1. 2002

- 48 T 20/01 - wird zurückgewiesen.

Gründe

Der Senat geht zugunsten des Antragstellers davon aus, dass

dessen am 14. März 2002 beim Landgericht Berlin eingegangener

"Einspruch" nicht das als - solches unzulässige – Rechtsmittel

der Rechtsbeschwerde selbst sein soll, sondern lediglich ein

Prozesskostenhilfegesuch zu deren Vorbereitung.

Dieses Gesuch ist zurückzuweisen, da die beabsichtigte Rechts-

verfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO): Gegen

die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts wäre eine Rechts-

beschwerde nur zulässig, wenn sie das Landgericht in dem ange-

fochtenen Beschluss zugelassen hätte (§ 574 ZPO). Daran fehlt es hier.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke