Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.09.2002 – III ZB 55/02

III. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. September 2002

in dem Rechtsstreit

Beklagter und Beschwerdeführer,

gegen

Klägerin und Beschwerdegegnerin,

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2002

durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dörr und

Galke

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer

des Landgerichts Stade vom 25. Juli 2002 - 5 S 3/02 - wird auf seine

Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: 268,94

G r ü n d e :

Gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss des Landgerichts

findet zwar nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwerde statt.

Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht zulässig, wenn - wie hier - die

Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die

Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts

erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es kommt daher auch keine Beiordnung

eines Rechtsanwalts für den Beklagten in Betracht, der persönlich

gegen die angefochtene Entscheidung Beschwerde eingelegt hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Rinne

Streck

Schlick

Dörr

Galke