BGH Beschluss vom 12.09.2002 – III ZB 55/02
III. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. September 2002
in dem Rechtsstreit
Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dörr und
Galke
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer
des Landgerichts Stade vom 25. Juli 2002 - 5 S 3/02 - wird auf seine
Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 268,94
G r ü n d e :
Gegen den die Berufung verwerfenden Beschluss des Landgerichts
findet zwar nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO die Rechtsbeschwerde statt.
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht zulässig, wenn - wie hier - die
Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die
Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts
erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). Es kommt daher auch keine Beiordnung
eines Rechtsanwalts für den Beklagten in Betracht, der persönlich
gegen die angefochtene Entscheidung Beschwerde eingelegt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Rinne
Streck
Schlick
Dörr
Galke