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BGH Urteil vom 12.09.2002 – III ZR 214/01

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 12. September 2002 Freitag, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

nein

BGHR : ja

WHG § 22

Der Inhaber eines Waschplatzes zur Reinigung landwirtschaftlicher Geräte

haftet grundsätzlich nicht nach § 22 WHG, wenn die Anlage von Dritten zur

Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln mißbraucht wird.

BGH, Urteil vom 12. September 2002 - III ZR 214/01 - OLG Jena LG Erfurt

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die

Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und Galke

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats

des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 18. Juli 2001 auf-

gehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der klagende Verein ist Pächter des Fischereirechts an der Ilm zwischen

Di. und K. . Bei Di. mündet der M.bach in die Ilm. Die

drei Beklagten sind Eigentümer eines an den M.bach angrenzenden Grund-

stücks, das von den Beklagten zu 2 und 3 für ihren landwirtschaftlichen Betrieb

genutzt wird. Auf dem Grundstück befinden sich eine Halle und ein frei zu-

gänglicher betonierter Vorplatz mit einer Frischwasserzuleitung. Über einen

Gully und eine kurze Rohrleitung entwässert diese Fläche in den M.bach.

Am 5. Juni 1998 kam es in dem vom Kläger angepachteten Flußab-

schnitt zu einem ausgedehnten Fischsterben. Der Kläger hat dies auf die Ein-

leitung größerer Mengen von Pflanzenschutzmitteln, insbesondere DDT und

Endosulfan, zurückgeführt und als Ausgangspunkt das Entwässerungsrohr der

Beklagten bezeichnet. Er hat vorgetragen, der Vorplatz habe den Beklagten

und Dritten zur Befüllung von Tankwagen sowie zur Reinigung landwirtschaftli-

cher Geräte gedient. Bei einer dieser Gelegenheiten seien die Pestizide in den

M.bach gelangt.

Mit seiner Klage hat der Kläger die Beklagten gesamtschuldnerisch auf

Schadensersatz in Höhe von 72.321,78 DM sowie auf Feststellung ihrer Er-

satzpflicht für alle weiteren Schäden in Anspruch genommen. Die Beklagten

haben sich unter anderem damit verteidigt, die festgestellten hohen Konzentra-

tionen von Endosulfan ließen sich nur durch eine vorsätzliche Beseitigung grö-

ßerer Mengen von Pflanzenschutzmitteln seitens Dritter erklären. Landgericht

und Oberlandesgericht haben den Klageanspruch dem Grunde nach für ge-

rechtfertigt erklärt. Mit ihrer Revision begehren die Beklagten weiterhin Klage-

abweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur

Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

Die von Amts wegen zu prüfende Frage, ob die Vorinstanzen insgesamt

ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO erlassen durften, ist zu verneinen. Ein

Grundurteil über einen unbezifferten Feststellungsantrag scheidet in aller Re-

gel aus (BGH, Urteil vom 12. Juli 2002 - V ZR 441/00, Umdruck S. 4 f., zur

Veröffentlichung bestimmt). Ausnahmsweise kann ein Grundurteil über eine

Feststellungsklage ergehen, wenn damit ein bestimmter Betrag in der Weise

geltend gemacht wird, daß die Klage auch zu einem Ausspruch über die Höhe

des Anspruchs

führen soll (vgl. etwa BGH, Urteil vom 19. Juli 2001

- IX ZR 246/00 - NJW 2001, 3477, 3479 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall ist

hier nicht gegeben. Es kommt deswegen lediglich in Betracht, das vom Beru-

fungsgericht bestätigte "Grundurteil" des Landgerichts hinsichtlich der Fest-

stellungsklage als Teilendurteil (Feststellungsurteil) oder allein die Entschei-

dung über den bezifferten Zahlungsanspruch aufrechtzuerhalten. Welcher Weg

prozessual gangbar wäre, mag dahinstehen. Denn das Berufungsurteil kann

insgesamt auch aus materiellrechtlichen Gründen nicht bestehenbleiben.

II.

1.

Das Berufungsgericht (OLG Jena OLG-Report 2001, 543) hält die Be-

klagten verschuldensunabhängig als Inhaber einer wassergefährdenden Anla-

ge gemäß § 22 Abs. 2 WHG für einstandspflichtig. Es führt dazu aus:

Bei dem der Entwässerung des betonierten Vorplatzes dienenden Rohr

handele es sich um eine Anlage, die dazu bestimmt sei, wassergefährdende

Stoffe in ein Gewässer zu leiten. Aufgrund der vom Landgericht durchgeführten

Beweisaufnahme stehe fest, daß der Platz von den Beklagten zur Reinigung

landwirtschaftlicher Geräte genutzt worden sei. Somit habe die Rohrleitung

auch dazu gedient, beim Waschen anfallende Rückstände von Öl und Pflan-

zenschutzmitteln wegzuleiten. Daß es sich dabei um andere Stoffe als das hier

schadensursächliche Endosulfan gehandelt habe, sei ohne Belang. Ebenso sei

erwiesen, daß das giftige Endosulfan über die Rohrleitung der Beklagten in

den M.bach und von da in die Ilm gelangt sei. Inhaber der Anlage seien alle

Beklagten als Miteigentümer des Grundstücks, auch wenn der Beklagte zu 1

bereits vor dem Schadenszeitpunkt aus der den landwirtschaftlichen Betrieb

führenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschieden sei. Auf höhere

Gewalt wegen eines vorsätzlichen Eingriffs Dritter könnten sich die Beklagten

nicht berufen. Sie hätten nämlich den Waschplatz einschließlich seiner Ent-

wässerungsanlage ungesichert gelassen und dadurch einem möglichen scha-

denstiftenden Verhalten Dritter den Boden bereitet.

2.

Mit diesen Erwägungen überdehnt das Berufungsgericht auf der Grund-

lage des für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Sachverhalts

die Anlagenhaftung nach § 22 Abs. 2 WHG.

a) Bei dem der Entwässerung des Hallenvorplatzes dienenden Kanal-

einlauf und der sich anschließenden, in den M.bach mündenden Rohrleitung

handelt es sich zwar um eine der Wegleitung von Stoffen dienende Anlage. Es

sind jedoch im Falle des von den Beklagten behaupteten Mißbrauchs nicht

"derartige" Stoffe in das Gewässer gelangt.

b) Diese weitere Voraussetzung wäre, wie auch das Berufungsgericht

nicht verkennt, mindestens dann zu verneinen, wenn die Verrohrung lediglich

der Ableitung von Regenwasser und außerdem des bei der Füllung von Tank-

wagen abfließenden unkontaminierten Frischwassers gedient hätte. Zu Recht

hat sich das Berufungsgericht für diese Auslegung auf das Urteil des erken-

nenden Senats vom 3. Juli 1975 (III ZR 61/73 - VersR 1976, 43, 44) bezogen,

in dem es um den Mißbrauch einer gemeindlichen Regenwasserkanalisation

zur Beseitigung häuslicher Abwässer ging. In einer solchen Fallgestaltung ist

die Anlage nicht dazu bestimmt, das in sie eingeleitete Abwasser und die darin

enthaltenen Schadstoffe wegzuleiten. Allein die Möglichkeit eines Mißbrauchs

vermag eine Haftung des Anlagenbetreibers nach § 22 Abs. 2 WHG nicht zu

begründen.

c) Anders wäre die Rechtslage zu beurteilen, wenn die Beklagten zu 1

und 2 den Vorplatz außerdem als Waschgelegenheit für Traktoren und Geräte

genutzt hätten und der Schadensfall bei einer derartigen bestimmungsgemä-

ßen Verwendung eingetreten wäre. Eine dahingehende Nutzung stellt das Be-

rufungsgericht unter Würdigung der erstinstanzlichen Beweisaufnahme tat-

richterlich fest; die Revision erhebt hiergegen Verfahrensrügen. Ob diese be-

rechtigt wären, kann offenbleiben. Die Revision dringt nämlich jedenfalls mit

ihrem weiteren Einwand durch, es liege selbst dann ein - vom Berufungsgericht

nicht ausgeschlossener - Fall eklatanten Mißbrauchs der Anlage durch Dritte

vor, der den Beklagten nicht zuzurechnen sei.

aa) Die Haftung nach § 22 Abs. 2 WHG stellt einen Fall der Gefähr-

dungshaftung für die besonderen Gefahren der Gewässerverunreinigung dar,

die das Betreiben der beschriebenen Anlagen typischerweise mit sich bringt

(Senatsurteil BGHZ 76, 35, 42; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht,

2. Aufl., Rn. 815). Diese Begründung und ihre inhaltliche Begrenzung auf typi-

sche Gefahrenlagen beschränkt zugleich die Haftung des Betreibers normativ;

denn nur aus der Schaffung einer solchen typischen Gefahrenlage rechtfertigt

sich die Haftung des Anlageninhabers (Senatsurteil vom 2. Dezember 1982

- III ZR 121/81 - NJW 1983, 2029, 2030; Czychowski, WHG, 7. Aufl., § 22

Rn. 4). Eine spezifische Gefährdung dieser Art hat der Senat auch in einem

Fall verneint, in dem in einer Halle Kunststoffteile lagerten und erst durch de-

ren Verbrennung wasserbeeinträchtigende Stoffe entstanden waren (Urteil vom

2. Dezember 1982 aaO).

bb) Im Streitfall geht es auf dem Boden der tatsächlichen Feststellungen

des Berufungsgerichts um das Gefahrenpotential, das aus der Einleitung von

Abwässern eines landwirtschaftlichen Waschplatzes in oberirdische Gewässer

typischerweise erwächst. Hätte sich diese Gefahr hier verwirklicht, wären - von

den genannten Verfahrensrügen der Revision abgesehen - Bedenken gegen

eine Haftung der Anlageninhaber nicht zu erheben. Die Beklagten haben in-

dessen unter Beweisantritt behauptet, nach der im Ermittlungsverfahren er-

folgten fachtechnischen Stellungnahme des Staatlichen Umweltamts E. vom

3. August 1998 sei mindestens eine Menge von 1,7 bis 4,9 kg reines Endosul-

fan in die Ilm gelangt. Diese hohe Konzentration könne weder durch das Reini-

gen von Geräten noch durch sonstiges Hantieren in die Rohrleitung gelangt

sein, sondern sei allein dadurch zu erklären, daß sich jemand vorsätzlich der

Pestizide habe entledigen wollen. Legt man dies, wie revisionsrechtlich gebo-

ten, als richtig zugrunde, handelt es sich nicht mehr um die derartigen Wasch-

vorgängen

innewohnende Gefährdung. Bei diesen geht es um abge-

schwemmte Rückstände von Öl und Pflanzenschutzmitteln, allenfalls noch

nach dem Vortrag des Klägers um kleinere Mengen unverdünnter Schadstoffe

wie beim Umkippen eines Kanisters, falls die Beklagten - was das Berufungs-

gericht allerdings nicht feststellt - den Vorplatz auch zur Befüllung ihrer Spritz-

fahrzeuge mit Pflanzenschutzmitteln benutzt haben sollten. Mit dieser zwar

nicht zu vernachlässigenden, aber dennoch verhältnismäßig geringen Gewäs-

sergefährdung ist das vorsätzliche Einleiten großer Mengen unverdünnter

Pflanzenschutzmittel weder quantitativ noch qualitativ vergleichbar. Diese Form

rechtswidriger Abfallbeseitigung bedeutet vielmehr einen Mißbrauch der

Waschanlage, der, ähnlich wie in dem vom Senat bereits entschiedenen Fall

eines gemeindlichen Regenwasserkanals (Senatsurteil vom 3. Juli 1975 aaO),

außerhalb ihrer Zweckbestimmung steht und nur eine lose und eher zufällige

Verknüpfung mit der Anlage aufweist. Demnach hat sich, wie der Revision zu-

zugeben ist, vorliegend nicht das mit dem Betrieb eines Waschplatzes verbun-

dene spezifische Risiko verwirklicht, sondern ein allgemeines Lebensrisiko,

nicht anders, als wenn der bislang nicht festgestellte Täter die Giftstoffe un-

mittelbar in den Bach oder die Ilm geschüttet hätte. Dieses Risiko ist auch un-

ter Berücksichtigung des mit dem Wasserhaushaltsgesetz verfolgten umfas-

senden Gewässerschutzes nicht Teil des vom Inhaber der Anlage übernomme-

nen

Wagnisses. Auf die vom Berufungsgericht erörterte - nachrangige - Frage, ob

andernfalls dessen Haftung wegen höherer Gewalt ausgeschlossen wäre,

kommt es nicht an.

Mit der gegebenen Begründung kann das angefochtene Urteil daher

nicht bestehenbleiben.

III.

Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als rich-

tig dar (§ 563 ZPO a.F.). Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine

Verhaltenshaftung der Beklagten gemäß § 22 Abs. 1 WHG abgelehnt. Auf an-

dere Rechtsgrundlagen läßt sich die Klage ebensowenig stützen.

1.

Die Beklagten sind nicht ohne weiteres im Sinne des § 22 Abs. 1 WHG

Einleiter sämtlicher über ihre Rohrleitung in den M.bach gelangender Flüssig-

keiten. Einleiten setzt ein auf die Gewässerbenutzung zweckgerichtetes Ver-

halten voraus. Ein haftungsbegründendes Handeln im Sinne der Vorschrift liegt

erst bei einem Tun oder Unterlassen vor, das nach seiner objektiven Eignung

darauf abzielt, daß Stoffe in ein Gewässer gelangen, wobei ein funktioneller

Zusammenhang mit einer Gewässerbenutzung vorliegen muß (Senatsurteil

BGHZ 124, 394, 396). Derartiges hat der Senat zwar für die Abwasserkanali-

sation einer Gemeinde angenommen und ihr insoweit zugleich das Risiko eines

Mißbrauchs ihres Kanalsystems zugewiesen (vgl. BGHZ 55, 180, 183 ff.; 57,

170, 174 f.; 62, 351, 355 ff.; Urteil vom 20. November 1975 - III ZR 38/73 -

NJW 1976, 804 f.; s. auch BGHZ 103, 129, 134 f.; Czychowski, § 22 Rn. 11).

Das beruht aber auf der Erwägung, daß die Gemeinden fremdes Abwasser

sammeln, durch die Konzentration dessen Gefahren vergrößern und es

schließlich als Ganzes bewußt in ein oberirdisches Gewässer leiten (BGHZ 55,

180, 184; 62, 351, 355). Schon für die verrohrte Straßenentwässerung einer

Bundesautobahn, durch die nach einem Verkehrsunfall Heizöl in das Grund-

wasser gelangt war, hat der Senat im Gegensatz zu dem damals angefochte-

nen Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart (ZfW 1980, 318) eine Haftung des

Bundes nach § 22 Abs. 1 WHG nur unterstellt (Beschluß vom 19. September

1979 - III ZR 121/78 - VersR 1980, 48; s. ferner BGHZ 124, 394, 399). Im

Streitfall fehlt es - ausgehend von dem oben angenommenen Mißbrauch - an

dem in jedem Fall notwendigen funktionellen Zusammenhang zwischen der

Zweckbestimmung der Anlage und der tatsächlich erfolgten Schadstoffeinlei-

tung. Für die Beklagten haftungsbegründend könnte darum allenfalls eine kon-

krete Beteiligung an dem zweckfremden Eingriff sein.

2.

Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts ist der Nachweis eines

eigenen wassergefährdenden Verhaltens der Beklagten nicht geführt und auf

der Grundlage des Klagevortrags auch nicht zu führen. Das zieht auch die Re-

visionserwiderung nicht in Zweifel. Sie macht jedoch geltend, die Beklagten

hätten ihnen mögliche und zumutbare Vorkehrungen gegen Eingriffe Außen-

stehender unterlassen und dadurch die Einleitung von Pflanzenschutzmitteln

durch Dritte in einer eigenem positiven Tun gleichstehenden Weise geduldet.

Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Richtig ist, daß der Tatbestand

des Einleitens auch durch Unterlassen verwirklicht werden kann (Senatsurteile

BGHZ 65, 221, 223 ff.; 124, 394, 396; Urteil vom 17. Oktober 1985 - III ZR

99/84 - NJW 1986, 2312, 2314; Czychowski, § 22 Rn. 8). Das setzt zunächst

eine Rechtspflicht zum Handeln voraus, die unter anderem aus der Verant-

wortung für Gefahrenquellen und somit aus der allgemeinen Verkehrssiche-

rungspflicht nach § 823 BGB folgen kann (BGHZ 65, 221, 224 f.; Senatsurteil

vom 17. Oktober 1985 aaO; Staudinger/Kohler, BGB, Neubearbeitung 2002,

§ 22 WHG Rn. 38 f.). Bereits hierfür fehlt es im Streitfall an einer Grundlage.

Das Berufungsgericht hat keinerlei Feststellungen dahin getroffen - und die

Parteien haben insoweit auch nichts Konkretes vorgetragen -, daß sich den

Beklagten vor dem Schadensfall das Risiko eines derartigen Mißbrauchs ihrer

Waschanlage hätte aufdrängen müssen. Unter diesen Umständen waren die

Beklagten jedenfalls seinerzeit nicht gehalten, entsprechende Sicherungsmaß-

nahmen zu treffen. Damit scheidet zugleich eine Ersatzpflicht der Kläger auf

der Grundlage von § 823 BGB aus. Die Anlagenhaftung nach § 2 Abs. 1 HPflG

schließlich erfaßt ihrer Zweckbestimmung zufolge nicht den Fall, daß der

Schaden aus der Beschaffenheit der in der Anlage transportierten Flüssigkeit

entsteht (Senatsurteil vom 17. Oktober 1985 - III ZR 99/84 - NJW 1986, 2312,

2314 f.; Filthaut, HPflG, 5. Aufl., § 2 Rn. 25).

IV.

Das Berufungsurteil ist aufzuheben. Die Zurückverweisung gibt dem Be-

rufungsgericht Gelegenheit, die fehlenden Feststellungen über das Ausmaß

der eingeleiteten Pflanzenschutzmittel nachzuholen. Gegebenenfalls wird das

Berufungsgericht weiter zu prüfen haben, inwieweit seine Feststellungen zur

Nutzung des Vorplatzes mit Rücksicht auf die von der Revision erhobenen

Verfahrensrügen aufrechterhalten werden können.

Rinne

Streck

Schlick

Kapsa

Galke