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BGH Beschluss vom 12.09.2002 – IX ZA 9/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. September 2002
in dem Insolvenzverfahren
wegen Beiordnung eines Rechtsanwalts
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 12. September 2002
beschlossen:
Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbe-
schwerde gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer des Landge-
richts Bielefeld vom 15. Mai 2002, Prozeßkostenhilfe zu gewäh-
ren, wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114
ZPO); denn eine Zulassung der Rechtsbeschwerde käme nicht in Betracht, weil
es an den in § 574 Abs. 2 ZPO normierten Voraussetzungen fehlt.
Die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts bezieht sich auf
das Hauptverfahren; denn nur insoweit ist eine Stundung der Verfahrenskosten
angeordnet worden. Die Durchführung des Hauptverfahrens ist nicht mit
Schwierigkeiten verbunden, die die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß
§ 4a Abs. 2 Satz 1 InsO erfordern. Die angefochtene Entscheidung entspricht
zweifelsfrei dem Gesetz (vgl. die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs
vom 5. Januar 2001, BT-Drucks. 14/5860). Rechtsfragen von grundsätzlicher
Bedeutung stellen sich nicht. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist
auch
weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung geboten.
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Kayser