Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.09.2002 – IX ZA 9/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZA 9/02

BESCHLUSS

vom

12. September 2002

in dem Insolvenzverfahren

wegen Beiordnung eines Rechtsanwalts

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 12. September 2002

beschlossen:

Der Antrag des Schuldners, ihm zur Durchführung der Rechtsbe-

schwerde gegen den Beschluß der 23. Zivilkammer des Landge-

richts Bielefeld vom 15. Mai 2002, Prozeßkostenhilfe zu gewäh-

ren, wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (§ 114

ZPO); denn eine Zulassung der Rechtsbeschwerde käme nicht in Betracht, weil

es an den in § 574 Abs. 2 ZPO normierten Voraussetzungen fehlt.

Die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts bezieht sich auf

das Hauptverfahren; denn nur insoweit ist eine Stundung der Verfahrenskosten

angeordnet worden. Die Durchführung des Hauptverfahrens ist nicht mit

Schwierigkeiten verbunden, die die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß

§ 4a Abs. 2 Satz 1 InsO erfordern. Die angefochtene Entscheidung entspricht

zweifelsfrei dem Gesetz (vgl. die amtliche Begründung des Regierungsentwurfs

vom 5. Januar 2001, BT-Drucks. 14/5860). Rechtsfragen von grundsätzlicher

Bedeutung stellen sich nicht. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist

auch

weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung geboten.

Kreft Kirchhof Fischer

Ganter Kayser