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BGH Beschluss vom 12.09.2002 – IX ZB 348/02

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. September 2002

in dem Prozeßkostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 12. September 2002

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe

zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den

Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom

5. Juli 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe

Das Prozeßkostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil eine Rechtsbe-

schwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Eine Rechtsbeschwerde ist im Streitfall nicht statthaft, weil das Gesetz

dies nicht ausdrücklich bestimmt und weil das Beschwerdegericht die Rechts-

beschwerde in dem Beschluß vom 5. Juli 2002 nicht zugelassen hat (§ 574

Abs. 1 ZPO n.F.). Eine Rechtsbeschwerde wäre deshalb zwingend als unzu-

lässig zu verwerfen.

Auch eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen

"greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März

2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Ganter Kayser