Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 12.09.2002 – IX ZB 348/02
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. September 2002
in dem Prozeßkostenhilfeverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 12. September 2002
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe
zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den
Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom
5. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe
Das Prozeßkostenhilfegesuch ist abzulehnen, weil eine Rechtsbe-
schwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
Eine Rechtsbeschwerde ist im Streitfall nicht statthaft, weil das Gesetz
dies nicht ausdrücklich bestimmt und weil das Beschwerdegericht die Rechts-
beschwerde in dem Beschluß vom 5. Juli 2002 nicht zugelassen hat (§ 574
Abs. 1 ZPO n.F.). Eine Rechtsbeschwerde wäre deshalb zwingend als unzu-
lässig zu verwerfen.
Auch eine außerordentliche Beschwerde zum Bundesgerichtshof wegen
"greifbarer Gesetzwidrigkeit" ist nicht statthaft (vgl. BGH, Beschl. v. 7. März
2002 - IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577).
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Ganter Kayser