BGH Urteil vom 12.09.2002 – IX ZR 375/00
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 12. September 2002 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die
Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. September 2000 aufgeho-
ben, soweit zu dessen Nachteil erkannt ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-
rufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Beklagte ist als Kommanditist an der Klägerin beteiligt. In notarieller
Urkunde vom 2. Mai 1997 garantierte er für ein ihr gehörendes Einkaufszen-
trum in L. eine jährliche Mieteinnahme von 1.820.000 DM netto auf die
Dauer von 5 Jahren ab dem 1. Mai 1997.
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus der Garantie wegen behaupteter
Mietausfälle in der Zeit von Mai 1997 bis Dezember 1998 in Anspruch. Der Be-
klagte hat eingewandt, seine Garantie habe unter der Bedingung gestanden,
daß die Verwaltung des der Klägerin gehörenden Objekts in den Händen der
von
ihm
als
Geschäftsführer
geleiteten
IVV GmbH
(nachfolgend: IVV) bleibe. Die Klägerin hat den Vertrag mit der
IVV zum 31. Dezember 1997 gekündigt und eine andere Verwalterin beauf-
tragt. Außerdem hat sich der Beklagte darauf berufen, eine eventuelle Forde-
rung der Klägerin sei durch eine von ihr erklärte Aufrechnung erloschen.
Schließlich hat der Beklagte mit eigenen Ansprüchen die Aufrechnung erklärt.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 604.329,88 DM gerichteten
Klage in Höhe von 361.594,44 DM zuzüglich Zinsen stattgegeben. Das Ober-
landesgericht hat die Berufung des Beklagten mit Ausnahme eines Teils der
Zinsen zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Beklagte weiterhin die
Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
1. Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob die Verwaltung
des Objekts der Klägerin durch die IVV Bedingung oder Geschäftsgrundlage
der vom Beklagten übernommenen Garantie gewesen ist. Der Beklagte könne
sich auf die Beendigung des Verwaltungsvertrages schon deshalb nicht beru-
fen, weil die IVV sie durch von ihm zu vertretende Pflichtverletzungen veranlaßt
habe. Die IVV habe durch Veruntreuung eines Teils der an die Klägerin abzu-
führenden Mieteinnahmen einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrages
gegeben. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung der Parteien in dem Sinne
verstanden, daß die Auflösung des Verwaltungsvertrages mit der IVV die Ver-
pflichtung des Beklagten aus der Garantie dann nicht erlöschen läßt, wenn sie
auf Umständen beruht, die in den Risikobereich des Beklagten fallen. Diese
Auslegung des Vertrages ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Änderung der
bei Vertragsabschluß bestehenden Verhältnisse gibt demjenigen, in dessen
Risikobereich die auslösenden Umstände fallen, grundsätzlich kein Recht, sich
von der getroffenen Vereinbarung zu lösen. Das gilt sowohl für den Wegfall der
Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, Urt. v. 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97, NJW
2000, 1714, 1716) als auch dann, wenn es um den Wegfall einer vereinbarten
Bedingung geht. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellun-
gen des Berufungsgerichts beruht die Kündigung des Verwaltervertrages auf
Tatsachen, die allein von der IVV zu vertreten sind. Im Hinblick auf die ge-
schäftsführende Tätigkeit des Beklagten in dieser Gesellschaft handelt es sich
um Gründe, die nach dem Sinn und Zweck der Garantievereinbarung zwischen
den Parteien nicht dazu führen können, daß die Verbindlichkeit des Beklagten
entfällt.
2. Das Berufungsgericht hat den Einwand des Beklagten nicht durch-
greifen lassen, die Klageforderung sei dadurch erloschen, daß die Klägerin mit
ihr gegenüber dem Finanzamt als Pfändungsgläubiger des Abfindungsan-
spruchs des Beklagten die Aufrechnung erklärt habe. Der Beklagte habe Ein-
zelheiten dieser Erklärung nicht dartun können. Der Antrag, eine Auskunft des
Finanzamts Minden einzuholen, diene der Ausforschung von Tatsachen, die
der Beklagte selbst beizubringen habe. Gegen diese Beurteilung wendet sich
die Revision mit Erfolg.
Das Vorbringen des Beklagten enthält einen hinreichend konkreten, der
Beweiserhebung zugänglichen Tatsachenkern. Die Anforderungen an die Sub-
stantiierung des Parteivortrages hängen von den Umständen, insbesondere
der Darstellung des Gegners, ab. Die Klägerin hat die Aufrechnung als solche
nicht bestritten, sondern lediglich erklärt, die streitgegenständlichen Mietzins-
forderungen seien nicht Gegenstand der Korrespondenz mit dem Finanzamt
gewesen. Für den Beklagten, der aus eigener Wahrnehmung keine Kenntnis
des fraglichen Vorgangs hatte, war die entsprechende Darlegung erschwert. Im
Hinblick darauf ist die Behauptung einer nur vermuteten Tatsache ohne Anga-
be näherer Einzelheiten prozessual beachtlich, zumal sich schon aus dem Kla-
gevortrag ein Anhaltspunkt für diese Behauptung ergibt. Das Berufungsgericht
wird daher den Inhalt der Aufrechnungserklärung durch Erhebung des ange-
botenen Beweises aufklären müssen.
3. Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung mit einer Forderung in Hö-
he von 79.699,85 DM aus einem von der Klägerin selbst eingeräumten Über-
schuß nicht durchgreifen lassen, weil dieser Anspruch nicht dem Beklagten,
sondern der aus der Klägerin ausgeschiedenen Kommanditistin H.
GmbH & Co. KG zustehe.
Dabei hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß die Klägerin in der
mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, dieser Betrag könne von der
Klageforderung abgezogen werden. Damit kann in diesem Umfang ein Auf-
rechnungsvertrag zustande gekommen sein. An diese zwischen den Parteien
unstreitige Vereinbarung wäre das Berufungsgericht auch dann gebunden,
wenn die entsprechende Forderung dem Beklagten nicht zustehen sollte. Der
von der Abrede erfaßte Anspruch beruht auf dem erstinstanzlichen Gutachten,
das diesen Verrechnungsbetrag unberücksichtigt gelassen hat.
4. Da der Beklagte sich nur hilfsweise mit der Aufrechnung von Gegen-
ansprüchen verteidigt, darf der den Betrag von 79.699,85 DM betreffende Ein-
wand nur berücksichtigt werden, wenn die neue Verhandlung ergibt, daß die
Forderung der Klägerin nicht schon aufgrund einer eigenen Aufrechnungser-
klärung gegenüber dem Finanzamt erloschen ist.
Kreft Kirchhof Fi-
scher
Ganter Kayser