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BGH Urteil vom 12.09.2002 – IX ZR 375/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 12. September 2002 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. September 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die

Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Hamm vom 7. September 2000 aufgeho-

ben, soweit zu dessen Nachteil erkannt ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Be-

rufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Der Beklagte ist als Kommanditist an der Klägerin beteiligt. In notarieller

Urkunde vom 2. Mai 1997 garantierte er für ein ihr gehörendes Einkaufszen-

trum in L. eine jährliche Mieteinnahme von 1.820.000 DM netto auf die

Dauer von 5 Jahren ab dem 1. Mai 1997.

Die Klägerin nimmt den Beklagten aus der Garantie wegen behaupteter

Mietausfälle in der Zeit von Mai 1997 bis Dezember 1998 in Anspruch. Der Be-

klagte hat eingewandt, seine Garantie habe unter der Bedingung gestanden,

daß die Verwaltung des der Klägerin gehörenden Objekts in den Händen der

von

ihm

als

Geschäftsführer

geleiteten

IVV GmbH

(nachfolgend: IVV) bleibe. Die Klägerin hat den Vertrag mit der

IVV zum 31. Dezember 1997 gekündigt und eine andere Verwalterin beauf-

tragt. Außerdem hat sich der Beklagte darauf berufen, eine eventuelle Forde-

rung der Klägerin sei durch eine von ihr erklärte Aufrechnung erloschen.

Schließlich hat der Beklagte mit eigenen Ansprüchen die Aufrechnung erklärt.

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 604.329,88 DM gerichteten

Klage in Höhe von 361.594,44 DM zuzüglich Zinsen stattgegeben. Das Ober-

landesgericht hat die Berufung des Beklagten mit Ausnahme eines Teils der

Zinsen zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt der Beklagte weiterhin die

Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.

1. Das Berufungsgericht hat dahingestellt sein lassen, ob die Verwaltung

des Objekts der Klägerin durch die IVV Bedingung oder Geschäftsgrundlage

der vom Beklagten übernommenen Garantie gewesen ist. Der Beklagte könne

sich auf die Beendigung des Verwaltungsvertrages schon deshalb nicht beru-

fen, weil die IVV sie durch von ihm zu vertretende Pflichtverletzungen veranlaßt

habe. Die IVV habe durch Veruntreuung eines Teils der an die Klägerin abzu-

führenden Mieteinnahmen einen wichtigen Grund zur Kündigung des Vertrages

gegeben. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

Das Berufungsgericht hat die Vereinbarung der Parteien in dem Sinne

verstanden, daß die Auflösung des Verwaltungsvertrages mit der IVV die Ver-

pflichtung des Beklagten aus der Garantie dann nicht erlöschen läßt, wenn sie

auf Umständen beruht, die in den Risikobereich des Beklagten fallen. Diese

Auslegung des Vertrages ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Änderung der

bei Vertragsabschluß bestehenden Verhältnisse gibt demjenigen, in dessen

Risikobereich die auslösenden Umstände fallen, grundsätzlich kein Recht, sich

von der getroffenen Vereinbarung zu lösen. Das gilt sowohl für den Wegfall der

Geschäftsgrundlage (vgl. BGH, Urt. v. 16. Februar 2000 - XII ZR 279/97, NJW

2000, 1714, 1716) als auch dann, wenn es um den Wegfall einer vereinbarten

Bedingung geht. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellun-

gen des Berufungsgerichts beruht die Kündigung des Verwaltervertrages auf

Tatsachen, die allein von der IVV zu vertreten sind. Im Hinblick auf die ge-

schäftsführende Tätigkeit des Beklagten in dieser Gesellschaft handelt es sich

um Gründe, die nach dem Sinn und Zweck der Garantievereinbarung zwischen

den Parteien nicht dazu führen können, daß die Verbindlichkeit des Beklagten

entfällt.

2. Das Berufungsgericht hat den Einwand des Beklagten nicht durch-

greifen lassen, die Klageforderung sei dadurch erloschen, daß die Klägerin mit

ihr gegenüber dem Finanzamt als Pfändungsgläubiger des Abfindungsan-

spruchs des Beklagten die Aufrechnung erklärt habe. Der Beklagte habe Ein-

zelheiten dieser Erklärung nicht dartun können. Der Antrag, eine Auskunft des

Finanzamts Minden einzuholen, diene der Ausforschung von Tatsachen, die

der Beklagte selbst beizubringen habe. Gegen diese Beurteilung wendet sich

die Revision mit Erfolg.

Das Vorbringen des Beklagten enthält einen hinreichend konkreten, der

Beweiserhebung zugänglichen Tatsachenkern. Die Anforderungen an die Sub-

stantiierung des Parteivortrages hängen von den Umständen, insbesondere

der Darstellung des Gegners, ab. Die Klägerin hat die Aufrechnung als solche

nicht bestritten, sondern lediglich erklärt, die streitgegenständlichen Mietzins-

forderungen seien nicht Gegenstand der Korrespondenz mit dem Finanzamt

gewesen. Für den Beklagten, der aus eigener Wahrnehmung keine Kenntnis

des fraglichen Vorgangs hatte, war die entsprechende Darlegung erschwert. Im

Hinblick darauf ist die Behauptung einer nur vermuteten Tatsache ohne Anga-

be näherer Einzelheiten prozessual beachtlich, zumal sich schon aus dem Kla-

gevortrag ein Anhaltspunkt für diese Behauptung ergibt. Das Berufungsgericht

wird daher den Inhalt der Aufrechnungserklärung durch Erhebung des ange-

botenen Beweises aufklären müssen.

3. Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung mit einer Forderung in Hö-

he von 79.699,85 DM aus einem von der Klägerin selbst eingeräumten Über-

schuß nicht durchgreifen lassen, weil dieser Anspruch nicht dem Beklagten,

sondern der aus der Klägerin ausgeschiedenen Kommanditistin H.

GmbH & Co. KG zustehe.

Dabei hat das Berufungsgericht nicht beachtet, daß die Klägerin in der

mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt hat, dieser Betrag könne von der

Klageforderung abgezogen werden. Damit kann in diesem Umfang ein Auf-

rechnungsvertrag zustande gekommen sein. An diese zwischen den Parteien

unstreitige Vereinbarung wäre das Berufungsgericht auch dann gebunden,

wenn die entsprechende Forderung dem Beklagten nicht zustehen sollte. Der

von der Abrede erfaßte Anspruch beruht auf dem erstinstanzlichen Gutachten,

das diesen Verrechnungsbetrag unberücksichtigt gelassen hat.

4. Da der Beklagte sich nur hilfsweise mit der Aufrechnung von Gegen-

ansprüchen verteidigt, darf der den Betrag von 79.699,85 DM betreffende Ein-

wand nur berücksichtigt werden, wenn die neue Verhandlung ergibt, daß die

Forderung der Klägerin nicht schon aufgrund einer eigenen Aufrechnungser-

klärung gegenüber dem Finanzamt erloschen ist.

Kreft Kirchhof Fi-

scher

Ganter Kayser