BGH Beschluss vom 12.09.2002 – IX ZR 393/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 12. September 2002
beschlossen:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Oktober 1999 wird nicht
angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.
Streitwert für die Revisionsinstanz: 135.860,77
DM).
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:8)(cid:7)(cid:10)(cid:9)(cid:11)(cid:1)(cid:6)(cid:12)(cid:8)(cid:13)(cid:10)(cid:5)(cid:4)(cid:9)
Gründe
Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg
(§ 554 b ZPO a.F.).
Der Einwand aus § 826 BGB wird nicht durch die Rechtskraft des ar-
beitsgerichtlichen Urteils ausgeschlossen und steht auch der in ihrem eigenen
Vermögen betroffenen Drittschuldnerin offen. Die Nachlässigkeit bei der frühe-
ren Prozeßführung durch die Beklagte würde zwar allein nicht die Anwendung
des § 826 BGB rechtfertigen, schließt aber umgekehrt nicht die Berücksichti-
gung eines eigenen, vorsätzlich schädigenden und sittenwidrigen Verhaltens
der Klägerin aus. Der festgestellte Sachverhalt - auch in den Entscheidungs-
gründen des Berufungsurteils unter II. 2. a (2) - rechtfertigt die Annahme eines
Verstoßes gegen § 826 BGB.
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Kayser