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BGH Beschluss vom 12.09.2002 – IX ZR 393/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 12. September 2002

beschlossen:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Oktober 1999 wird nicht

angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der Klägerin zur Last.

Streitwert für die Revisionsinstanz: 135.860,77

DM).

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Gründe

Das Rechtsmittel wirft keine entscheidungserheblichen Rechtsfragen

von grundsätzlicher Bedeutung auf und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg

(§ 554 b ZPO a.F.).

Der Einwand aus § 826 BGB wird nicht durch die Rechtskraft des ar-

beitsgerichtlichen Urteils ausgeschlossen und steht auch der in ihrem eigenen

Vermögen betroffenen Drittschuldnerin offen. Die Nachlässigkeit bei der frühe-

ren Prozeßführung durch die Beklagte würde zwar allein nicht die Anwendung

des § 826 BGB rechtfertigen, schließt aber umgekehrt nicht die Berücksichti-

gung eines eigenen, vorsätzlich schädigenden und sittenwidrigen Verhaltens

der Klägerin aus. Der festgestellte Sachverhalt - auch in den Entscheidungs-

gründen des Berufungsurteils unter II. 2. a (2) - rechtfertigt die Annahme eines

Verstoßes gegen § 826 BGB.

Kreft Kirchhof Fischer

Ganter Kayser