BGH Beschluss vom 12.09.2002 – IX ZR 454/99
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser
am 12. September 2002
beschlossen:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. November 1999 wird nicht
angenommen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Streitwert für die Revisionsverfahren: 35.790,43
DM).
(cid:0)(cid:2)(cid:1)(cid:4)(cid:3)(cid:6)(cid:5)(cid:7)(cid:3)(cid:4)(cid:3)(cid:4)(cid:3)
Gründe
Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf
und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Jedenfalls seit
Kenntnis des Eröffnungsantrags - Mitte Dezember 1997 - hatte der Kläger Zeit
genug, um sein angebliches Aussonderungsrecht sowie die es stützenden tat-
sächlichen Umstände im einzelnen darzustellen. Da dies bis zum 30. Januar
1998 nicht nachweislich geschehen ist, hat der Beklagte seine Pflichten nicht
fahrlässig verletzt.
Kreft Kirchhof Fischer
Ganter Kayser