Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.09.2002 – IX ZR 454/99

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 12. September 2002

beschlossen:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. November 1999 wird nicht

angenommen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Streitwert für die Revisionsverfahren: 35.790,43

DM).

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Gründe

Das Rechtsmittel wirft keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf

und verspricht im Ergebnis keinen Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.). Jedenfalls seit

Kenntnis des Eröffnungsantrags - Mitte Dezember 1997 - hatte der Kläger Zeit

genug, um sein angebliches Aussonderungsrecht sowie die es stützenden tat-

sächlichen Umstände im einzelnen darzustellen. Da dies bis zum 30. Januar

1998 nicht nachweislich geschehen ist, hat der Beklagte seine Pflichten nicht

fahrlässig verletzt.

Kreft Kirchhof Fischer

Ganter Kayser