Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.09.2002 – IX ZR 486/00

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Kayser

am 12. September 2002 beschlossen:

Die Revision der Streithelfer der Klägerin gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. No- vember 2000 wird nicht angenommen.

Die Streithelfer haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra- gen.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 1.533.789,75 (2.999.832 DM) festgesetzt.

Gründe

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und die Revision

im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO a.F.).

Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß durch die Klage- erhebung die Beklagten zu 1-33 nicht wirksam in den Rechtsstreit einbezogen worden sind. Die Klagezustellung war ihnen gegenüber wirkungslos. Die Not- wendigkeit der Zustellung an alle Beklagten ist auch nicht infolge einer späte- ren Prozeßhandlung entfallen.

Kreft Kirchhof Fischer

Ganter Kayser