BGH Beschluss vom 13.09.2002 – 1 StR 316/02
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
13. September 2002
in der Strafsache
gegen
wegen Anstiftung zum Meineid u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2002 be-
schlossen:
1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-
walts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt,
soweit der Angeklagte im Fall II. 11 der Urteilsgründe
wegen falscher Versicherung an Eides statt verurteilt
worden ist.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-
rens und die dem Angeklagten entstandenen ausscheid-
baren notwendigen Auslagen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Regensburg vom 4. April 2002 dahin ge-
ändert, daß der Angeklagte wegen Anstiftung zum Mein-
eid, Betruges in vier Fällen, wobei es in drei Fällen beim
Versuch blieb, uneidlicher Falschaussage und vorsätzli-
chen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung
der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts
Cham vom 19. Oktober 1999 i.V.m. dem Urteil des
Landgerichts Regensburg vom 16. Mai 2000 (Az. Ds 123
Js 9170/1999) und des Amtsgerichts Cham vom 31.
Oktober 2000 (Az. Ds 130 Js 8872/2000) zu einer Ge-
samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren,
sowie darüber hinaus wegen uneidlicher Falschaussage
unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des
Amtsgerichts Cham vom 7. Mai 2001 (Az. 1 Ds 111 Js
6539/2000) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von
einem Jahr und drei Monaten verurteilt wird.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines
Rechtsmittels.
Gründe
Die Revision wendet sich mit ihrer Sachrüge insbesondere gegen die
Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Versicherung an Eides statt nach
§ 156 StGB im Fall II. 11 der Urteilsgründe. Insoweit hat das Landgericht eine
Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe zugemessen. Die Revision wen-
det ein, das Gericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob das
von dem Angeklagten verschwiegene Bankguthaben in Höhe von 36,26 DM als
zur Beschaffung von Vorräten des täglichen Bedarfs erforderlicher Geldbetrag
nach § 811 Nr. 2 ZPO unpfändbar war mit der Folge, daß der Angeklagte die-
ses im Vermögensverzeichnis nach § 807 Abs. 1 ZPO nicht anzugeben
brauchte. Jedenfalls trügen die getroffenen Feststellungen den Schuldspruch
in diesem Fall nicht.
Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts den Fall II. 11 der
Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein, weil die zu erwartende
Strafe im Vergleich zu den übrigen rechtsfehlerfrei festgestellten Schuldsprü-
chen und den dafür zugemessenen Einzelstrafen und zu der aus fünfzehn Ein-
zelstrafen zwischen fünf Monaten und zwei Jahre sechs Monaten gebildeten
ersten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.
Der Senat kann auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens der
Verteidigung ausschließen, daß die Strafkammer bei Wegfall der Einzelstrafe
von vier Monaten auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. In Prozenten
berechenbare Auswirkungen einer Teileinstellung des Verfahrens nach § 154
StPO auf den Strafausspruch lassen sich jedenfalls nicht festlegen (Klein-
knecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 154 Rdn. 7 m.w.Nachw.).
Die Überprüfung des Urteils hat im übrigen keinen den Angeklagten be-
lastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Schäfer Nack Boetticher
Schluckebier Hebenstreit