Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 13.09.2002 – 1 StR 316/02

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

13. September 2002

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zum Meineid u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. September 2002 be-

schlossen:

1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesan-

walts gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt,

soweit der Angeklagte im Fall II. 11 der Urteilsgründe

wegen falscher Versicherung an Eides statt verurteilt

worden ist.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfah-

rens und die dem Angeklagten entstandenen ausscheid-

baren notwendigen Auslagen.

2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Regensburg vom 4. April 2002 dahin ge-

ändert, daß der Angeklagte wegen Anstiftung zum Mein-

eid, Betruges in vier Fällen, wobei es in drei Fällen beim

Versuch blieb, uneidlicher Falschaussage und vorsätzli-

chen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung

der Einzelstrafen aus den Urteilen des Amtsgerichts

Cham vom 19. Oktober 1999 i.V.m. dem Urteil des

Landgerichts Regensburg vom 16. Mai 2000 (Az. Ds 123

Js 9170/1999) und des Amtsgerichts Cham vom 31.

Oktober 2000 (Az. Ds 130 Js 8872/2000) zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von fünf Jahren,

sowie darüber hinaus wegen uneidlicher Falschaussage

unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des

Amtsgerichts Cham vom 7. Mai 2001 (Az. 1 Ds 111 Js

6539/2000) zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von

einem Jahr und drei Monaten verurteilt wird.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

4. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines

Rechtsmittels.

Gründe

Die Revision wendet sich mit ihrer Sachrüge insbesondere gegen die

Verurteilung des Angeklagten wegen falscher Versicherung an Eides statt nach

§ 156 StGB im Fall II. 11 der Urteilsgründe. Insoweit hat das Landgericht eine

Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe zugemessen. Die Revision wen-

det ein, das Gericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob das

von dem Angeklagten verschwiegene Bankguthaben in Höhe von 36,26 DM als

zur Beschaffung von Vorräten des täglichen Bedarfs erforderlicher Geldbetrag

nach § 811 Nr. 2 ZPO unpfändbar war mit der Folge, daß der Angeklagte die-

ses im Vermögensverzeichnis nach § 807 Abs. 1 ZPO nicht anzugeben

brauchte. Jedenfalls trügen die getroffenen Feststellungen den Schuldspruch

in diesem Fall nicht.

Der Senat stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts den Fall II. 11 der

Urteilsgründe nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig ein, weil die zu erwartende

Strafe im Vergleich zu den übrigen rechtsfehlerfrei festgestellten Schuldsprü-

chen und den dafür zugemessenen Einzelstrafen und zu der aus fünfzehn Ein-

zelstrafen zwischen fünf Monaten und zwei Jahre sechs Monaten gebildeten

ersten Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren nicht beträchtlich ins Gewicht fällt.

Der Senat kann auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens der

Verteidigung ausschließen, daß die Strafkammer bei Wegfall der Einzelstrafe

von vier Monaten auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte. In Prozenten

berechenbare Auswirkungen einer Teileinstellung des Verfahrens nach § 154

StPO auf den Strafausspruch lassen sich jedenfalls nicht festlegen (Klein-

knecht/Meyer-Goßner StPO 45. Aufl. § 154 Rdn. 7 m.w.Nachw.).

Die Überprüfung des Urteils hat im übrigen keinen den Angeklagten be-

lastenden Rechtsfehler ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

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